Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 4. September 2009 – Inalca und Cremonini/Kommission
(Rechtssache T-174/06)
„Außervertragliche Haftung – Untersuchungen des OLAF zu Unregelmäßigkeiten bei den Erstattungen für die Ausfuhr von Rindfleisch nach Jordanien – Übermittlung von Informationen über gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Handlungen an nationale Behörden – Nationale Entscheidung über die Rückforderung der Erstattungen – Sicherheitsleistung – Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Sukzessiver Schadenseintritt – Teilweise Unzulässigkeit – Kausalzusammenhang“
1. Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Beginn (Art. 230 EG, 232 Abs. 2 EG und 288 Abs. 2 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46 und 53) (vgl. Randnrn. 46-47, 55-57, 60-61)
2. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 68-69)
3. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 84-90)
Gegenstand
Klage aus außervertraglicher Haftung auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen dadurch entstanden sein soll, dass die sie belastenden Ergebnisse einer Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit bestimmter Erstattungen für die Ausfuhr von Rindfleisch nach Jordanien den italienischen Behörden mitgeteilt wurden
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Inalca SpA – Industria Alimentari Carni und die Cremonini SpA tragen die Kosten.
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