Rechtssache T-227/06
RSA Security Ireland Ltd
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Nichtigkeitsklage – Gemeinsamer Zolltarif – Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur – Nicht individuell betroffene Person – Unzulässigkeit“
Leitsätze des Beschlusses
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen
(Art. 230 Abs. 4 EG und Art. 249 Abs. 2 EG; Verordnung Nr. 888/2006 der Kommission)
2. Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung der Waren – Verbindliche Zolltarifauskunft – Geltungsumfang
(Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 12)
1. Eine Nichtigkeitsklage, die ein Importeur von Sicherheitsgeräten, mit deren Hilfe der Zugang zu Aufzeichnungen auf einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine ermöglicht wird, gegen die Verordnung Nr. 888/2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur erhebt, die derartige Geräte in die Position 8543 89 97 der Kombinierten Nomenklatur einreiht, ist unzulässig.
Diese Verordnung ist nämlich ein genereller Rechtsakt im Sinne des Art. 249 Abs. 2 EG, der auf eine objektiv umschriebene Situation anwendbar ist und Rechtswirkungen gegenüber einem allgemein und abstrakt umschriebenen Personenkreis erzeugt, insbesondere gegenüber den Importeuren der in ihr beschriebenen Erzeugnisse. Der bloße Umstand, dass ein genereller Rechtsakt sich auf die Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, ist nicht geeignet, sie aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, solange die Anwendung des Rechtsakts nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt.
Überdies bedeutet der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, nicht, dass sie von der Maßnahme individuell betroffen sind, sofern die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist. Einzelne Wirtschaftsteilnehmer sind außerdem nicht bereits deshalb von einem Rechtsakt individuell betroffen, weil dieser sie wirtschaftlich stärker berührt als die anderen Wirtschaftsteilnehmer desselben Sektors.
Dass die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur durch einen vom Kläger gestellten Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (VZTA) ausgelöst wurde, dass dieser angeblich das einzige Unternehmen ist, das durch eine bestimmte zolltarifliche Einreihung begünstigt wurde, und dass die Verwaltungsverfahren angeblich speziell auf sein Produkt gerichtet war, lässt nicht erkennen, dass dem Kläger eine besondere Eigenschaft zukommt oder besondere Umstände vorliegen, die ihn aus dem Kreis der anderen, von der angefochtenen Verordnung potenziell betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herausheben und individualisieren. Insoweit ist der Umstand, dass das Gericht eines Mitgliedstaats beschließt, eine VZTA aufzuheben und ein bestimmtes Produkt unter einer anderen Position der Kombinierten Nomenklatur einzureihen, für sich genommen nicht geeignet, die rechtliche Situation des Wirtschaftsteilnehmers, der sich darauf berufen kann, zu individualisieren. Zwar ist eine solche Entscheidung für die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats verbindlich, doch impliziert dies nicht, dass die Entscheidung ein Recht zur Einfuhr des Produkts unter einem bestimmten KN-Code begründet, das für die Individualisierung schon ausreicht.
Schließlich kann ein Kläger nur angesichts außergewöhnlicher Umstände als von einer Verordnung zur zolltariflichen Einreihung individuell betroffen im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG angesehen werden.
(vgl. Randnrn. 58-63, 65, 77)
2. Die verbindliche Zolltarifauskunft hat den Zweck, dem Wirtschaftsteilnehmer Sicherheit zu geben, wenn Zweifel hinsichtlich der Einreihung einer Ware in die geltende Kombinierte Nomenklatur bestehen, und ihn davor zu schützen, dass die Zollbehörden ihre Auffassung über die Einreihung einer Ware nachträglich ändern. Dagegen bezweckt eine solche Auskunft nicht und kann auch nicht bewirken, dass die Tarifposition, auf die sich der Wirtschaftsteilnehmer stützt, nicht später durch Erlass einer Handlung des Gemeinschaftsgesetzgebers geändert wird, denn aus Art. 12 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ergibt sich, dass die Gültigkeit einer verbindlichen Zolltarifauskunft beschränkt ist.
(vgl. Randnr. 64)
BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)
3. Dezember 2008(*)
„Nichtigkeitsklage – Gemeinsamer Zolltarif – Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur – Nicht individuell betroffene Person – Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T‑227/06
RSA Security Ireland Ltd mit Sitz in Shannon (Irland), Prozessbevollmächtigte: B. Conway, Barrister, und S. Daly, Solicitor,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis und J. Hottiaux als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 888/2006 der Kommission vom 16. Juni 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 165, S. 6),
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richterin E. Cremona (Berichterstatterin) und des Richters S. Frimodt Nielsen,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Rechtlicher Rahmen
Kombinierte Nomenklatur
1 Zur Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und zur Vereinfachung der Erstellung von Statistiken über den Außenhandel der Gemeinschaft und über andere Gemeinschaftspolitiken im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Waren führte der Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1, im Folgenden: Verordnung über die Kombinierte Nomenklatur) eine vollständige Nomenklatur der Waren ein, die in die Gemeinschaft eingeführt oder aus ihr ausgeführt werden (im Folgenden: Kombinierte Nomenklatur oder KN). Diese Nomenklatur ist in Anhang I der Verordnung enthalten.
2 Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur in der Gemeinschaft zu gewährleisten, kann die Kommission mit Unterstützung eines Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten (Ausschuss für den Zollkodex) verschiedene Maßnahmen erlassen, die in Art. 9 der Verordnung über die Kombinierte Nomenklatur aufgeführt sind. Im Rahmen dieser Maßnahmen kann die Kommission auch Verordnungen zur zolltariflichen Einreihung einzelner Waren in die Kombinierte Nomenklatur erlassen (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich der Verordnung über die Kombinierte Nomenklatur).
3 Bei Erlass der Verordnung (EG) Nr. 888/2006 der Kommission vom 16. Juni 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 165, S. 6, im Folgenden: angefochtene Verordnung) lauteten die Tarifnummern 8470, 8471 und 8543 der Kombinierten Nomenklatur wie folgt:
– Tarifnummer 8470: „Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen“;
– Tarifnummer 8471: „Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen“;
– Tarifnummer 8543: „Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen“.
Verbindliche Zolltarifauskünfte
4 Gemäß Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) in geänderter Fassung können die Wirtschaftsbeteiligten bei den Zollbehörden verbindliche Zolltarifauskünfte (im Folgenden: VZTA) beantragen. Dabei handelt es sich um Auskünfte zur zolltariflichen Einreihung bestimmter Waren, die die Zollbehörden gegenüber dem Antragsteller und/oder Berechtigten binden.
5 Art. 12 des Zollkodex bestimmt:
„(1) Auf schriftlichen Antrag erteilen die Zollbehörden nach Modalitäten, die im Wege des Ausschussverfahrens festgelegt werden, [VZTA] oder verbindliche Ursprungsauskünfte.
…
(4) Eine verbindliche Auskunft ist vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an gerechnet bei zolltariflichen Fragen sechs Jahre … lang gültig.
(5) Eine verbindliche Auskunft wird ungültig, wenn
a) bei zolltariflichen Fragen:
i) sie aufgrund des Erlasses einer Verordnung dem damit gesetzten Recht nicht mehr entspricht;
…
Der Zeitpunkt, zu dem eine verbindliche Auskunft ungültig wird, ist in den unter den Ziffern i) und ii) vorgesehenen Fällen das Datum der Veröffentlichung der genannten Maßnahmen …;
…
(6) Eine verbindliche Auskunft, die nach Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer ii) oder iii) oder Buchstabe b) Ziffer ii) oder iii) ungültig wird, kann von dem Berechtigten noch sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung oder Inkenntnissetzung verwendet werden, wenn er vor dem Zeitpunkt der Annahme der betreffenden Maßnahme aufgrund der verbindlichen Auskunft einen rechtsverbindlichen und endgültigen Vertrag zum Kauf oder Verkauf der betreffenden Waren geschlossen hat. Handelt es sich jedoch um Erzeugnisse, für die eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz oder eine Vorausfestsetzungsbescheinigung bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten vorgelegt wird, so tritt der Zeitraum, für den die betreffende Bescheinigung gültig bleibt, an die Stelle des Sechsmonatszeitraums.
In dem in Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer i) und Buchstabe b) Ziffer i) genannten Fall kann in der Verordnung … eine Frist für die Anwendung des Unterabsatzes 1 festgelegt werden.
…“
6 Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex (ABl. L 253, S. 1) in geänderter Fassung bestimmt:
„Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bei einer [VZTA] unverzüglich die folgenden Angaben:
a) eine Kopie des Antrags auf Erteilung der [VZTA] …;
b) eine Kopie der erteilten [VZTA] …;
…
Die Übermittlung erfolgt elektronisch.“
7 Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 bestimmt:
„Wurden für gleiche Waren zwei oder mehrere nicht übereinstimmende verbindliche Zolltarif- bzw. Ursprungsauskünfte erteilt, so werden folgende Maßnahmen getroffen:
– Die Kommission setzt diese Frage von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats auf die Tagesordnung der Sitzung, zu der der Ausschuss im darauffolgenden Monat bzw. zum nächstmöglichen Termin zusammentritt.
– Gemäß dem Ausschussverfahren trifft die Kommission so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb der sechs Monate nach der im ersten Gedankenstrich genannten Sitzung, Vorkehrungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Zolltarif- bzw. der Ursprungsbestimmungen.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
8 Die Klägerin, RSA Security Ireland Ltd, ist eine Gesellschaft irischen Rechts, die das Sicherheitsgerät „RSA SecurID authenticator“ in den zwei Grundausführungen, d. h. im „Kreditkartenformat“ oder als „Schlüsselanhänger“, innerhalb der Europäischen Gemeinschaft herstellt, einführt und vertreibt.
9 Am 8. Februar 2001 erteilten die Irish Revenue Commissioners (irische Steuer- und Zollbehörden, im Folgenden: IRC) der Klägerin auf Antrag eine VZTA, die das Produkt der Klägerin in die Unterposition 8473 30 10 00 der Kombinierten Nomenklatur einreihte. In der VZTA wurde das Produkt folgendermaßen beschrieben: „[Es handelt sich um einen] Sicherheitsmechanismus für Internettransaktionen, der aus einer Flüssigkristallanzeige (LCD), einem PCB, Mikrocontroller/gedruckter Schaltung, Kondensatoren und einer Knopfzellenbatterie besteht. Alle [diese] Bestandteile … befinden sich in einem Kunststoffgehäuse.“
10 Am 1. Dezember 2003 teilten die IRC der Klägerin mit, der Ausschuss für den Zollkodex, Abteilung „Zolltarifliche und statistische Nomenklatur“ (im Folgenden: Nomenklaturausschuss) habe entschieden, dass das Produkt richtigerweise in den KN-Code 8543 89 einzureihen sei. Um der Entscheidung des genannten Ausschusses nachzukommen, wurde die VZTA vom 8. Februar 2001 von den IRC mit sofortiger Wirkung widerrufen und am 8. April 2004 durch eine neue VZTA ersetzt, die den fraglichen Gerätetyp in eine Zolltarifunterposition einreihte, die dem KN-Code 8543 89 95 99 entsprach. In der neuen VZTA wurde das Produkt folgendermaßen beschrieben: „[Es handelt sich um] ein Sicherheitsgerät für einen Computer, das aus einer LCD-Anzeige, einer gedruckten Schaltung und einer Batterie besteht, die sich in einem Kunststoffgehäuse oder einem Gehäuse im Kreditkartenformat befinden. Bei entsprechender Programmierung sichert es den Zugang zu einem Datenverarbeitungssystem durch Identifizierung und Authentifizierung des Nutzers am Zugangspunkt.“
11 Da der Zollsatz für Position 8543 deutlich höher war als für Position 8473, legte die Klägerin bei den Revenue Appeal Commissioners (irische Beschwerdestelle für Zoll- und Steuerbescheide, im Folgenden: AC) eine Beschwerde gegen die von den IRC vorgenommene Einreihung ein.
12 Mit Entscheidung vom 10. Oktober 2005 gaben die AC der Beschwerde statt und stellten fest, dass das fragliche Produkt nach den Auslegungs- und Tarifierungsvorschriften des Zollkodex im Hinblick auf seine objektiven Eigenschaften und Merkmale, speziell die Berechnung und Anzeige von Pseudo-Zufallszahlen, zu bestimmen sei. Die AC kamen daher zu dem Ergebnis, dass das Produkt als Rechenmaschine in die Position 8470 10 00 00 einzureihen sei.
13 Die IRC setzten die Kommission davon in Kenntnis, dass die VZTA vom 8. April 2004 aufgrund der Entscheidung der AC ungültig geworden war. Sie beschlossen, diese Entscheidung nicht vor den Superior Courts of Ireland (irische Obergerichte) anzufechten. Daher ist die Entscheidung der AC über die Einreihung des fraglichen Produkts nach irischem Recht rechtskräftig geworden.
14 Die Klägerin stellte deshalb bei den IRC den Antrag, ihr die Zölle, die sie aufgrund der VZTA vom 8. April 2004 zuvor für die eingeführten Waren entrichtet hatte, zu erstatten. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 widerriefen die IRC förmlich die genannte VZTA in Übereinstimmung mit der Entscheidung der AC vom 10. Oktober 2005, die das Produkt in die Position 8470 10 00 00 eingereiht hatte.
15 Am 15. November 2005 übersandte die Kommission dem Nomenklaturausschuss das Schreiben der IRC zur „zolltariflichen Einreihung des IT‑Sicherheitsgeräts ‚SecurID-authenticator‘ (digipass)“. Dieser Antrag wurde im Rahmen mehrerer Sitzungen des genannten Ausschusses geprüft.
16 Mit Schreiben vom 9. März 2006 teilten die IRC der Klägerin mit, der Nomenklaturausschuss habe den Widerruf der VZTA nach der Entscheidung der AC vom 10. Oktober 2005 erörtert und die Kommission habe einem Entwurf des Nomenklaturausschusses zugestimmt und schließlich eine Verordnung erlassen, die das fragliche Produkt in Position 8543 89 97 der Kombinierten Nomenklatur einreihe. Mit Schreiben vom 23. Juni 2006 informierten die IRC die Klägerin über die Veröffentlichung der angefochtenen Verordnung und wiesen sie darauf hin, dass es sich um die einschlägige Verordnung handle, auf die sie sich in ihrem Schreiben vom 9. März 2006 bezogen hätten.
17 Im Anhang der angefochtenen Verordnung wird das streitige Produkt folgendermaßen eingereiht:
Warenbeschreibung
Einreihung (KN-Code)
Begründung
(1)
(2)
(3)
Ein Sicherheitsgerät, mit Hilfe dessen der Zugang zu Aufzeichnungen auf einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine ermöglicht wird.
Es besteht aus einer Flüssigkristallanzeige (LCD), einer gedruckten Schaltung und einer Batterie, zusammengefasst in einem Kunststoffgehäuse, und kann an einem Schlüsselring befestigt werden.
Das Gerät generiert eine für einen bestimmten Benutzer spezifische Zahlenfolge von sechs Ziffern und ermöglicht damit diesem Benutzer Zugang zu den auf dieser Datenverarbeitungsmaschine gespeicherten Daten.
Das Gerät ist nicht an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine anschließbar und funktioniert unabhängig von einer solchen Maschine.
8543 89 97
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8543, 8543 89 und 8543 89 97.
Das Gerät kann nicht in die Position 8470 eingereiht werden, weil es weder über manuelle Vorrichtungen für die Eingabe von Daten, noch über eine Rechenfunktion im Sinne dieser Position verfügt (siehe HS-Erläuterungen zu dieser Position).
Ferner kann das Gerät nicht in die Position 8471 eingereiht werden, weil es weder gemäß den Anforderungen des Benutzers frei programmierbar ist (siehe Anmerkung 5 A. Buchstabe a Ziffer 2 zu Kapitel 84), noch eine Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine darstellt, da es nicht an die Zentraleinheit angeschlossen werden kann (siehe Anmerkung 5 B. Buchstabe b zu Kapitel 84).
Das Gerät ist in die Position 8543 einzureihen, weil es sich um ein elektrisches Gerät mit eigener Funktion handelt, das anderweit weder genannt noch inbegriffen ist.
18 Gemäß Art. 3 der Verordnung ist Letztere am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, d. h. am 7. Juli 2006, in Kraft getreten.
19 In Beantwortung einer Anfrage der Klägerin vom 8. August 2006 bestätigten die IRC mit Schreiben vom 11. August 2006, dass die angefochtene Verordnung den „RSA SecurID authenticator in die Position 8543 89 97“ einreihe. Sie wiesen ferner darauf hin, dass die Verordnung zur Aufhebung der Entscheidung der AC vom 10. Oktober 2005 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung führe und für das fragliche Produkt sowohl in der Ausführung als „Schlüsselanhänger“ als auch in der Form einer „Kreditkarte“ gelte.
Verfahren und Anträge der Parteien
20 Mit am 25. August 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
21 Mit am 22. November 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Klägerin hat zu dieser Einrede am 8. Januar 2007 schriftlich Stellung genommen.
22 Die Kommission beantragt in ihrer Einrede der Unzulässigkeit,
– die Klage als unzulässig abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
23 Der Klägerin beantragt,
– die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;
– hilfsweise die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen;
– die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, weil sie das Produkt der Klägerin nicht anhand dessen objektiver Merkmale und Eigenschaften in die Kombinierte Nomenklatur eingereiht hat;
– hilfsweise die angefochtene Verordnung wegen Ermessensmissbrauch und/oder Verletzung wesentlicher Formvorschriften durch die Kommission für nichtig zu erklären;
– festzustellen, dass das Produkt, dass seinem Wesen nach eine automatische Datenverarbeitungsmaschine ist, in Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist;
– hilfsweise festzustellen, dass das wesentliche Merkmal des Produkts in seiner spezifischen Fähigkeit besteht, mathematische Berechnungen, die der Nutzer beim Kauf vorgegeben hat, zu generieren und auszuführen, und das Produkt daher als Rechenmaschine in Position 8470 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist;
– festzustellen, dass das wesentliche Merkmal des Produkts nicht das eines Sicherheitsgeräts oder eines Geräts zur Gewährung von Zugang zu Daten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder anderweitig gespeicherten Daten ist;
– die Erstattung der Zölle, die die Klägerin seit dem Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung für die Einfuhr des Produkts in die Gemeinschaft gezahlt hat, zuzüglich Zinsen anzuordnen;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
24 Im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen hat das Gericht der Kommission mit Schreiben vom 4. März 2008 eine schriftliche Frage gestellt und sie außerdem aufgefordert, bestimmte Unterlagen vorzulegen. Die Kommission ist diesen Aufforderungen fristgemäß nachgekommen.
Rechtliche Würdigung
25 Gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Gemäß Art. 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. In der vorliegenden Rechtssache ist das Gericht in der Lage, auf der Grundlage des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung über den Antrag zu entscheiden.
Vorbringen der Parteien
26 Die Kommission ist der Auffassung, dass die Klägerin von der angefochtenen Verordnung nicht individuell betroffen sei.
27 Sie ruft zunächst in Erinnerung, dass die Klage eines Einzelnen nach der Rechtsprechung nicht zulässig sei, soweit sie sich gegen eine Verordnung von allgemeiner Geltung im Sinne des Art. 249 Abs. 2 EG richte. Insbesondere seien die Wirtschaftsteilnehmer nach ständiger Rechtsprechung von Verordnungen zur zolltariflichen Einreihung der Waren in die Kombinierte Nomenklatur nicht individuell betroffen, und ihre Klagen gegen solche Verordnungen seien als unzulässig abgewiesen worden.
28 Im Übrigen sei die Rechtssache, in der das Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T‑243/01, Slg. 2003, II‑4189, im Folgenden: Urteil Sony), ergangen sei, die einzige, in der ein Wirtschaftsteilnehmer aufgrund des Zusammenwirkens von vier Faktoren als von einer Verordnung zur zolltariflichen Einreihung individuell betroffen angesehen worden sei. Es sei nicht hinreichend nachgewiesen, dass die „außergewöhnlichen Umstände“ dieser Rechtssache im vorliegenden Fall vorlägen, so dass man nicht zum gleichen Ergebnis gelangen könne.
29 Dem ersten Faktor, nämlich dem Umstand, dass der Verordnung, um die es im Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) gegangen sei, ein VZTA-Antrag des Unternehmens Sony zugrunde gelegen habe und im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass der genannten Verordnung geführt habe, kein anderes Produkt, mit Ausnahme der Spielekonsole von Sony, vorgestellt oder diskutiert worden sei (Urteil Sony, Randnrn. 64 bis 66), ist nach Ansicht der Kommission in der vorliegenden Rechtssache nur eine äußerst geringfügige oder gar keine Bedeutung beizumessen, da das Verfahren, das zum Erlass einer Regelung der zolltariflichen Einreihung führe, stets durch Schwierigkeiten bei der Einreihung eines Produkts ausgelöst werde. Wie die Klägerin außerdem in ihrer Klageschrift eingeräumt habe, sei das streitige Produkt nicht speziell vom Nomenklaturausschuss geprüft und nicht als Fotografie vorgelegt worden. Die Klägerin habe ebenfalls eingeräumt, dass der Nomenklaturausschuss die Situation eines ähnlichen Produkts, des zuvor in derselben Position eingereihten „Digipass“, berücksichtigt habe.
30 Zum zweiten Faktor, nämlich dem Umstand, dass Sony das einzige Unternehmen gewesen sei, das durch die streitige Einreihungsverordnung in seiner Rechtsstellung berührt worden sei, und dass der Ausgang des Rechtsstreits auf nationaler Ebene durch diese Verordnung beeinflusst worden sei (Urteil Sony, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnrn. 68 und 69), macht die Kommission geltend, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass bei den nationalen Gerichten ein Rechtsstreit über die Einreihung des streitigen Produkts anhängig sei, dessen Ausgang von der angefochtenen Verordnung abhänge. Außerdem sei die Klägerin, wie sie in ihrer Klageschrift selbst ausdrücklich eingeräumt habe, nicht das einzige Unternehmen, das von der angefochtenen Verordnung betroffen sei, da mindestens vier verschiedene Unternehmen in der Lage seien, Produkte mit dem Produkt der Klägerin ähnlichen oder sehr ähnlichen Eigenschaften herzustellen und zu vertreiben, und sie alle von der genannten Verordnung betroffen sein könnten. Der Schriftwechsel mit den irischen Behörden, der der Klageschrift beigefügt sei, belege zwar ohne jeden Zweifel, dass die angefochtene Verordnung auf das Produkt der Klägerin anwendbar sei, doch sei dies kein Beweis dafür, dass allein das Produkt der Klägerin von der genannten Verordnung betroffen sei.
31 Der dritte Faktor, nämlich der Umstand, dass in der Rechtssache, in der das Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) ergangen sei, die fragliche Verordnung speziell das Produkt der klagenden Partei betroffen habe, da sich im Anhang der Verordnung eine Fotografie des Produkts mit dem Sony-Logo befunden habe und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnung keine anderen Produkte mit identischen Merkmalen existiert hätten (Urteil Sony, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnrn. 71 bis 74), sei in der vorliegenden Rechtssache nicht gegeben. Die angefochtene Verordnung enthalte nämlich weder eine Fotografie des streitigen Produkts, noch verweise sie auf ein Logo, ein Patent, eine Handelsmarke oder ein sonstiges Eigentumsrecht der Klägerin. Im Übrigen habe die Klägerin weder geltend gemacht, dass sie Inhaberin der Patente sei, die das streitige Produkt beschrieben und der Akte in Auszügen beigefügt seien, noch habe sie vorgetragen, dass die aus den Patenten folgenden Rechte von der angefochtenen Verordnung beeinträchtigt würden. Schließlich macht die Kommission geltend, dass es sich bei der Produktbeschreibung in der ersten Spalte des Anhangs der angefochtenen Verordnung um eine Gattungsbeschreibung handle, die sich auf die technischen Eigenschaften und Merkmale der fraglichen Waren und die Begründung in der dritten Spalte des Anhangs stütze. Aus dieser Beschreibung könne nicht gefolgert werden, dass sie nur für das Produkt der Klägerin gelte, die im Übrigen nichts Gegenteiliges vorgetragen oder bewiesen habe.
32 Was den vierten Faktor betreffe, habe im Gegensatz zu Sony, dem einzigen zugelassenen Importeur des Produkts der Einreihungsverordnung, um die es im Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) gegangen sei, die Klägerin nicht geltend gemacht, dass sie das einzige Unternehmen sei, das das fragliche Produkt einführen dürfe.
33 Schließlich ist die Kommission der Auffassung, dass keiner der außergewöhnlichen Umstände, die der Rechtssache zugrunde gelegen hätten, in der das Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) ergangen sei, auf den vorliegenden Sachverhalt vorliege. Folglich sei die angefochtene Verordnung als Maßnahme allgemeiner Geltung im Sinne des Art. 249 Abs. 2 EG anzusehen. Die Klägerin sei daher von dieser Verordnung nicht individuell betroffen. Außerdem sei eine Regelung der zolltariflichen Einreihung nach der Rechtsprechung entsprechend anwendbar, da die Prüfung eines bestimmten Produkts durch den Nomenklaturausschuss nicht nur das fragliche Produkt, sondern auch identische oder ähnliche Produkte betreffe.
34 Die Entscheidung, dass die Klage der Klägerin unzulässig sei, entziehe der Klägerin nicht den gerichtlichen Rechtsschutz, da sie sich im Rahmen einer vor dem nationalen Gericht gegen eine nationale Durchführungsmaßnahme erhobene Klage auf die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnung berufen könne.
35 Die Klägerin widerspricht dem Vorbringen der Kommission und macht geltend, dass sie wegen besonderer Umstände, die sie aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushöben, von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen sei.
36 Aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, Slg. 1963, 213, im Folgenden: Urteil Plaumann), ergebe sich, dass die Situation der Klägerin aufgrund verschiedener besonderer Faktoren als Sonderfall betrachtet werden könne.
37 Erstens hätten die AC ihrer Beschwerde gegen die zolltarifliche Einreihung des fraglichen Produkts durch die VZTA vom 8. April 2004 stattgegeben, was zum Widerruf der VZTA geführt habe.
38 Zweitens sei die Entscheidung der AC nach irischem Recht rechtskräftig geworden, da die IRC nach Konsultation der Kommission beschlossen hätten, von ihrem Recht, ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einzulegen, keinen Gebrauch zu machen.
39 Drittens sei das Verwaltungsverfahren, das die IRC und die Kommission nach der Entscheidung der AC durchgeführt hätten, speziell im Hinblick auf das fragliche Produkt betrieben worden.
40 Viertens belegten die Schreiben der IRC an die Klägerin (vgl. oben, Randnrn. 16 und 19) ohne jeden Zweifel, dass die angefochtene Verordnung gerade mit dem Ziel verfasst worden sei, die zolltarifliche Einreihung der AC aufzuheben.
41 Fünftens sei die Klägerin das einzige Unternehmen, das auf dem Rechtsweg die Aufhebung einer VZTA für ihr Produkt erwirkt habe und somit von einer günstigeren zolltariflichen Einreihung, die durch die angefochtene Verordnung ungültig geworden sei, profitiere.
42 Auch wenn die angefochtene Verordnung allgemein und abstrakt formuliert zu sein scheine, könne sie doch nicht bloß als Maßnahme allgemeiner Geltung angesehen werden, die auf objektiv festgelegte Situationen anwendbar sei und Rechtsfolgen für allgemein und abstrakt definierte Personengruppen entfalte. Die Art der Beteiligung der Kommission an der Entscheidung der IRC, kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der AC einzulegen, sowie der Wortlaut und der Erlass der angefochtenen Verordnung bewiesen, dass es sich um eine Maßnahme handle, die die Aufhebung der Entscheidung der AC und folglich der aufgrund dieser Entscheidung von den IRC erteilten VZTA bezweckt habe. Letztlich handle es sich bei der angefochtenen Verordnung um eine verschleierte Entscheidung.
43 Die Klägerin verweist ferner auf das Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 1994, Codorníu/Rat (C‑309/89, Slg. 1994, I‑1853, im Folgenden: Urteil Codorníu), in dem die klagende Partei als individuell betroffen angesehen worden sei, da ihr vor Erlass der fraglichen Verordnung ein gesetzliches Recht zur Benutzung einer eingetragenen Bildmarke zugestanden habe und sie durch die Verordnung daran gehindert worden sei, alle Rechte an ihrer Marke zu nutzen. In der vorliegenden Rechtssache befinde sich die Klägerin in einer Situation, die derjenigen des Unternehmens Codorníu vergleichbar sei, da sie aufgrund der Entscheidung der AC ein gesetzliches Recht an einer bestimmten zolltariflichen Einreihung erworben habe, das durch die angefochtene Verordnung habe aufgehoben werden sollen.
44 Außerdem habe die Kommission den Begriff der „individuell betroffenen“ Person falsch ausgelegt, so dass er unbemerkt dem Begriff der „ausschließlich betroffenen“ Person gleichgesetzt werde. Wie jedoch aus dem Urteil Codorníu (oben in Randnr. 43 angeführt) hervorgehe, sei der Gerichtshof trotz des Umstands, dass andere Gemeinschaftserzeuger und etwaige Markeninhaber von der fraglichen Verordnung ähnlich berührt gewesen seien, der Auffassung gewesen, dass Codorníu nachgewiesen habe, von der angefochtenen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen zu sein. Folglich habe der Gerichtshof nicht entschieden, dass die streitige Verordnung Codorníu speziell und ausschließlich berühren müsse, um ihr das Recht auf Erhebung einer Nichtigkeitsklage zuzuerkennen.
45 Die von der Kommission angeführte Rechtsprechung ist nach Ansicht der Klägerin nicht maßgebend. Die tatsächlichen Umstände in den Rechtssachen, in denen die Urteile des Gerichtshofs vom 6. Oktober 1982, Alusuisse/Rat und Kommission (307/81, Slg. 1982, 3463), und vom 14. Februar 1985, Casteels/Kommission (40/84, Slg. 1985, 667), sowie die Beschlüsse des Gerichts vom 29. April 1999, Alce/Kommission (T‑120/98, Slg. 1999, II‑1395), und vom 30. Januar 2001, Iposea/Kommission (T‑49/00, Slg. 2001, II‑163), ergangen seien, seien nämlich von den tatsächlichen Umständen der vorliegenden Rechtssache grundverschieden.
46 Außerdem habe die Kommission das Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) fehlerhaft ausgelegt, da sie die Zulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung einer Verordnung zur zolltariflichen Einreihung vom Zusammenwirken der vier Faktoren abhängig mache. Das Urteil Sony sei vielmehr dahin auszulegen, dass das Vorliegen der vier Faktoren das Gericht dazu bewogen habe, in Anwendung der im Urteil Plaumann (oben in Randnr. 36 angeführt) festgelegten Kriterien das individuelle Betroffensein von Sony festzustellen.
47 Darüber hinaus hält die Klägerin das Vorbringen der Kommission zu den von ihr genannten vier Faktoren für nicht stichhaltig. Zum ersten Faktor macht sie geltend, dass die tatsächlichen Umstände der vorliegenden Rechtssache bei der Beurteilung der Handlungen der Kommission im Rahmen des Verfahrens zum Erlass der angefochtenen Verordnung nicht außer Betracht bleiben dürften, da die Kommission der Klägerin die von den AC vorgenommene zolltarifliche Einreihung habe verweigern wollen. Dieser Aspekt des Sachverhalts ? und der damit verbundene Austausch zwischen der Kommission und den IRC ? beweise, dass es sich bei der angefochtenen Verordnung in Wirklichkeit um eine verschleierte Entscheidung handle, von der die Klägerin individuell betroffen sei.
48 In diesem Zusammenhang widerspricht die Klägerin dem Argument der Kommission, sie sei auch deshalb nicht individuell betroffen, weil der Nomenklaturausschuss weder das fragliche Produkt noch die Fotografien des Produkts noch die Patentakte speziell geprüft habe. Für die Klägerin beweist die fehlende Berücksichtigung ihres Produkts im Gegenteil, dass in dem Verfahren zum Erlass der angefochtenen Verordnung der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht beachtet worden sei. Wie aus dem Schriftwechsel zwischen der Klägerin und den IRC hervorgehe, sei den Mitgliedern des Nomenklaturausschusses ? ebenso wie der Kommission ? bewusst gewesen, dass es bei ihrer Arbeit vorrangig um die Prüfung der zolltariflichen Einreihung des Produkts durch die AC gehe, da die IRC ihnen nach der Entscheidung der AC diese Frage vorgelegt hätten. Allein der Umstand, dass die angefochtene Verordnung gezielt das Recht der Klägerin auf eine günstige zolltarifliche Einreihung im Sinne der Entscheidung der AC beseitigt habe, hebe die Klägerin aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer hervor.
49 Zum zweiten Faktor macht die Klägerin geltend, dass das Vorbringen der Kommission, in der vorliegenden Rechtssache sei bei den nationalen Gerichten kein Rechtsstreit anhängig, der die Einreihung des streitigen Produkts betreffe und dessen Ausgang von der angefochtenen Verordnung abhänge, in keinem Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit der Klage stehe.
50 Außerdem beweise das Vorbringen der Kommission, dass die Klägerin im Gegensatz zu Sony nicht das einzige Unternehmen sei, dessen Rechtsposition durch die angefochtene Verordnung beeinträchtigt werde, dass die Kommission das Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) falsch verstanden habe. Zum einen habe die Klägerin nämlich wie Sony erfolgreich Beschwerde gegen eine VZTA der nationalen Zollbehörden eingelegt, und zum anderen sei die günstige zolltarifliche Einreihung des nationalen Gerichts aufgehoben und durch die angefochtene Verordnung ersetzt worden. Folglich sei die Klägerin das einzige Unternehmen, dessen Rechtsposition durch den Erlass der Verordnung beeinträchtigt worden sei.
51 Die Rechtsposition der anderen Unternehmen, die in der Lage seien, von der angefochtenen Verordnung möglicherweise betroffene Produkte herzustellen und zu vertreiben, werde durch die Verordnung nicht beeinträchtigt. Im Gegensatz zur Klägerin hätten diese Unternehmen nämlich kein besonderes Recht erworben, ihre Produkte unter der Zolltarifposition 8470 in die Gemeinschaft einzuführen. Die Rechtsposition dieser Unternehmen entspreche somit derjenigen des anderen Wirtschaftsteilnehmers, der in Randnr. 70 des Urteils Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) erwähnt werde und dem eine VZTA erteilt worden sei, die ein der PlayStation®2 vergleichbares Produkt in die von Sony gerügte Zolltarifposition und nicht in die Sony vom VAT and Duties Tribunal (Gericht für Mehrwertsteuer und Abgaben, Vereinigtes Königreich) gewährte Zolltarifposition eingereiht habe.
52 Zum dritten Faktor macht die Klägerin geltend, die Bedeutung, die die Kommission dem Umstand beimesse, dass die angefochtene Verordnung weder eine Fotografie des Produkts noch sonstige direkte oder indirekte Verweise auf dessen Logo, Patentierung oder Handelsmarke enthalte, verdrehe die Ausführungen des Gerichts im Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt). Dort sei die Fotografie des Produkts im Anhang der streitigen Verordnung nämlich nur ein zusätzlicher und nicht der entscheidende Nachweis dafür gewesen, dass die fragliche Verordnung als eine Entscheidung über die zolltarifliche Einreihung des Produkts PlayStation®2 anzusehen sei. Hieraus lasse sich nicht folgern, dass das Gericht der Auffassung gewesen sei, bei Fehlen eines solchen schriftlichen oder fotografischen Nachweises im Text und den Anhängen einer Verordnung könne der fragliche Importeur von der Verordnung nicht individuell betroffen sein. Eine solche Schlussfolgerung widerspräche der Rechtsprechung des Gerichtshofs, der zufolge der Umstand, dass eine Verordnung keine Angaben zu den Wirtschaftsteilnehmern enthalte, die von der Verordnung betroffen sein könnten, für die Feststellung des fehlenden individuellen Betroffenseins nicht entscheidend sei, da eine solche nach dem Urteil Plaumann (oben in Randnr. 36 angeführt) durch Tatsachen oder Umstände, die zur Individualisierung geeignet seien, nachgewiesen werden könne.
53 Im Hinblick auf das Vorbringen der Kommission zum fehlenden Beweiswert der von der Klägerin zu den Akten gereichten Auszüge aus dem Patentregister weist die Klägerin darauf hin, dass sie zu keinem Zeitpunkt behauptet habe, durch die angefochtene Verordnung in ihren Rechten aus den fraglichen Patenten verletzt zu sein. Nicht das Vorliegen von Patenten, sondern die Entscheidung der AC sei für den Zusammenhang entscheidend, der zwischen den tatsächlichen Umständen der vorliegenden Rechtssache und denen im Urteil Codorníu (oben in Randnr. 43 angeführt) bestehe.
54 Ferner widerspricht die Klägerin dem Vorbringen der Kommission, dem zufolge der vierte Faktor des Urteils Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) auf die vorliegende Rechtssache nicht anwendbar sei, da die Klägerin im Gegensatz zu Sony nicht das einzige Unternehmen sei, das zur Einfuhr des streitigen Produkts berechtigt sei. In jenem Urteil habe das Gericht nämlich nicht entschieden, dass ein Wirtschaftsteilnehmer nur dann von einer Verordnung über die zolltarifliche Einreihung individuell betroffen sein könne, wenn er der einzige zugelassene Importeur sei, was im Übrigen nicht mit dem Urteil Plaumann (oben in Randnr. 36 angeführt) vereinbar wäre. Außerdem widerspricht die Klägerin dem Argument der Kommission, dass die Praxis der entsprechenden zolltariflichen Einreihung dazu führe, dass ein Rechtsmittel gegen diese Art von Maßnahme stets unzulässig sei. Die entsprechende Einreihung habe nämlich keine Auswirkung auf das Recht einer natürlichen oder juristischen Person, ihr individuelles Betroffensein nachzuweisen, damit ihr Rechtsmittel vor dem Gemeinschaftsrichter für zulässig erklärt werde.
55 Zum letzten Argument der Kommission hinsichtlich des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes macht die Klägerin geltend, die vorliegende Klage sei für sie die einzige Möglichkeit, die fragliche Verordnung anzufechten, da ihr ein Rechtsmittel zu den Superior Courts of Ireland nicht mehr offenstehe, weil sich die IRC gegen diese Option entschieden hätten. Im Übrigen bestehe das in Art. 230 Abs. 4 EG verankerte absolute und uneingeschränkte Recht des Einzelnen, beim Gericht eine Nichtigkeitsklage gegen eine Verordnung zu erheben, neben dem Recht, vor einem nationalen Gericht die Ungültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts geltend zu machen, und die Möglichkeit von Rechtsbehelfen stehe für sich genommen der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gemäß dem genannten Artikel nicht entgegen.
Würdigung durch das Gericht
56 Nach ständiger Rechtsprechung sind Nichtigkeitsklagen natürlicher und juristischer Personen gegen Verordnungen über die zolltarifliche Einreihung gemäß Art. 230 Abs. 4 EG grundsätzlich nicht zulässig. Zwar enthalten solche Rechtsakte konkrete Beschreibungen, aber sie haben gleichwohl in jeder Hinsicht allgemeine Geltung, da sie sich erstens auf alle Waren der beschriebenen Art beziehen, unabhängig von deren Herkunft und sonstigen individuellen Eigenschaften, und sie zweitens ihre Wirkungen im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber allen Zollbehörden der Gemeinschaft und allen Importeuren entfalten (vgl. Urteil Sony, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung; Beschlüsse des Gerichts vom 19. März 2007, Tokai Europe/Kommission, T‑183/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48, und vom 19. Februar 2008, Apple Computer International/Kommission, T‑82/06, Slg. 2008, II‑0000, Randnr. 45).
57 Art. 1 der angefochtenen Verordnung bestimmt, dass die Waren, die die Merkmale aufweisen, die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschrieben sind, in der Kombinierten Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht werden, d. h. in der vorliegenden Rechtssache unter KN-Code 8543 89 97. Die Bestimmung gilt für alle Waren, die der entsprechenden oder beschriebenen Art, unabhängig von deren Herkunft und sonstigen individuellen Eigenschaften (vgl. in diesem Sinne Urteil Casteels/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 11, und Beschluss Apple Computer International/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 46).
58 Diese Bestimmung, die ein genereller Rechtsakt im Sinne des Art. 249 Abs. 2 EG ist, gilt für eine objektiv umschriebene Situation und erzeugt Rechtswirkungen gegenüber einem allgemein und abstrakt umschriebenen Personenkreis, insbesondere gegenüber den Importeuren des in ihr beschriebenen Erzeugnisses (vgl. in diesem Sinne Beschluss Iposea/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
59 Unter bestimmten Umständen können jedoch bestimmte Wirtschaftsteilnehmer auch von einem generellen Rechtsakt individuell betroffen sein und diesen daher gemäß Art. 230 Abs. 4 EG anfechten. Dies ist der Fall, wenn der fragliche Rechtsakt sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise wie den Adressaten einer Entscheidung individualisiert (Urteile Plaumann, oben in Randnr. 36 angeführt, 238, und Codorníu, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 19 und 20; Beschlüsse Tokai Europe/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 49, und Apple Computer International/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 48). Der bloße Umstand, dass ein genereller Rechtsakt sich auf die Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, ist nicht geeignet, sie aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, solange die Anwendung des Rechtsakts nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt (Beschluss des Gerichtshofs vom 18. Dezember 1997, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, C‑409/96 P, Slg. 1997, I‑7531, Randnr. 37; Beschlüsse des Gerichts vom 25. September 2002, Di Lenardo/Kommission, T‑178/01, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52, und vom 12. Januar 2007, SPM/Kommission, T‑104/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 70).
60 Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, nicht, dass sie von der Maßnahme individuell betroffen sind, sofern die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Codorníu, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 18; Beschlüsse Iposea/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 31, und Apple Computer International/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 52).
61 Einzelne Wirtschaftsteilnehmer sind außerdem nicht bereits deshalb von einem Rechtsakt individuell betroffen, weil dieser sie wirtschaftlich stärker berührt als die anderen Wirtschaftsteilnehmer desselben Sektors (Beschlüsse des Gerichts vom 8. September 2005, Lorte u. a./Rat, T‑287/04, Slg. 2005, II‑3125, Randnr. 54, und vom 12. März 2007, Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, T‑417/04, Slg. 2007, II‑641, Randnr. 58).
62 In der vorliegenden Rechtssache macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Die fragliche Einreihung sei durch ihren VZTA-Antrag bei den IRC ausgelöst worden, die AC hätten auf ihre Beschwerde hin über das fragliche Produkt endgültig entschieden und es unter den KN-Code 8470 eingereiht, und sie sei folglich das einzige Unternehmen, das durch eine bestimmte, später durch die angefochtene Verordnung aufgehobene zolltarifliche Einreihung begünstigt worden sei. Schließlich seien das von den IRC betriebene Verwaltungsverfahren und das Verfahren, das nach der Entscheidung der AC zum Erlass der angefochtenen Verordnung durch die Kommission geführt habe, speziell auf ihr Produkt gerichtet gewesen.
63 Nach Ansicht des Gerichts lässt das Vorbringen der Klägerin nicht erkennen, dass ihr in Abweichung von den oben in den Randnrn. 56 bis 58 aufgeführten Grundsätzen eine besondere Eigenschaft zukommt oder besondere Umstände vorliegen, die sie aus dem Kreis der anderen, von der angefochtenen Verordnung potenziell betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herausheben und individualisieren.
64 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die VZTA den Zweck hat, dem Wirtschaftsteilnehmer Sicherheit zu geben, wenn Zweifel hinsichtlich der Einreihung einer Ware in die geltende Kombinierte Nomenklatur bestehen, und ihn davor zu schützen, dass die Zollbehörden ihre Auffassung über die Einreihung einer Ware nachträglich ändern. Dagegen bezweckt eine solche Auskunft nicht und kann auch nicht bewirken, dass die Tarifposition, auf die sich der Wirtschaftsteilnehmer stützt, nicht später durch Erlass einer Handlung des Gemeinschaftsgesetzgebers geändert wird, denn aus Art. 12 des Zollkodex ergibt sich, dass die Gültigkeit einer VZTA beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. Januar 1998, Lopex Export, C‑315/96, Slg. 1998, I‑317, Randnr. 28).
65 Der Umstand, dass das Gericht eines Mitgliedstaats beschließt, eine VZTA aufzuheben und ein bestimmtes Produkt unter einer anderen Position der Kombinierten Nomenklatur einzureihen, ist für sich genommen nicht geeignet, die rechtliche Situation des Wirtschaftsteilnehmers, der sich darauf berufen kann, zu individualisieren. Zwar ist eine solche Entscheidung für die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats verbindlich, doch impliziert dies entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass die Entscheidung ein Recht zur Einfuhr des Produkts unter einem bestimmten KN-Code begründet, das für die Individualisierung schon ausreicht. Folglich kann die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache ihr individuelles Betroffensein nicht damit begründen, dass sie das einzige Unternehmen sei, das auf dem Rechtsweg die Aufhebung einer VZTA bewirkt und damit das Recht erlangt habe, das fragliche Produkt unter der Position 8470 der Kombinierten Nomenklatur einzuführen.
66 Das Vorbringen der Klägerin zum Verfahren, das zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt hat, kann die vorstehenden Erwägungen nicht entkräften.
67 Zwar wurde das Verfahren, das zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt hat, durch die Anfrage ausgelöst, die die irischen Behörden nach der Entscheidung der AC gestellt hatten, doch ist dieser Umstand nicht geeignet, die Klägerin für die Zwecke von Art. 230 Abs. 4 EG zu individualisieren. Eine Verordnung über die zolltarifliche Einreihung gilt grundsätzlich für alle Waren der entsprechenden oder beschriebenen Art, unabhängig von deren Herkunft und sonstigen individuellen Eigenschaften.
68 Zum ersten Argument der Klägerin, die tatsächlichen Umstände nach der Entscheidung der AC zeigten im Wesentlichen, dass das genannte Verfahren speziell im Hinblick auf das fragliche Produkt betrieben worden sei, ist festzustellen, dass die Kommission laut den Akten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten schon im August 2003 über eine Anfrage der polnischen Zollverwaltung informiert hatte, die die zolltarifliche Einreihung des Produkts „digipass“ betraf, welches ähnliche Eigenschaften wie das fragliche Produkt aufwies. Diese Frage wurde zunächst in der 322. Sitzung des Nomenklaturausschusses geprüft, die im Oktober 2003 stattfand und der ein Schriftwechsel zwischen der Kommission und den IRC wegen der ersten VZTA der IRC vom 8. Februar 2001 vorangegangen war, die eine andere Tarifposition zugrunde gelegt hatte als eine VZTA der deutschen Zollbehörden, die ein dem Produkt der Klägerin vergleichbares Produkt in die Unterposition 8543 89 95 eingereiht hatte. Erst nach der Stellungnahme des Nomenklaturausschusses, der „digipass“ als Sicherheitsgerät eingestuft und der Auffangposition 8543 89 zugewiesen hatte, teilten die IRC mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 mit, dass sie die VZTA vom 8. Februar 2001 widerrufen hätten und eine neue VZTA erteilen würden, was dann auch am 8. April 2004 durch die neue Einreihung des Produkts der Klägerin unter die Position 8543 89 95 99 geschah. Diese Einreihung wurde anschließend durch die Entscheidung der AC vom 10. Oktober 2005 in Frage gestellt.
69 In der Zwischenzeit war die Frage der Einreihung dieser Produkte erneut in der 350. Sitzung des Nomenklaturausschusses am 20. September 2004 geprüft worden, in der festgestellt wurde, dass „passwortgeschützte Geräte, die die Identifikation des Nutzers ermöglichen und ein bestimmtes Passwort errechnen und erstellen, Apparate mit eigener Funktion sind und unter Nr. 8543 89 fallen“. Im Übrigen wurde auf alle diese Umstände in dem Schreiben der IRC, das das Verfahren in Gang gesetzt hatte, das nach mehreren Diskussionen des Nomenklaturausschusses im Rahmen der 386., der 389. und der 391. Sitzung zum Erlass der angefochtenen Verordnung führte, ausdrücklich hingewiesen (vgl. oben, Randnr. 15).
70 Daher reicht es entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht aus, wenn festgestellt wird, dass das Verfahren nach der Entscheidung der AC durch die Anfrage der IRC in Gang gesetzt wurde, da es in einen allgemeineren und weiteren Kontext eingebettet war, der über die tatsächlichen Umstände der vorliegenden Rechtssache hinausging. Denn wie bereits dargelegt, hatte ein anderer Mitgliedstaat zuvor bereits um Auskunft zu einem ähnlichen Produkt gebeten und die Kommission hatte auf den Unterschied zwischen den VZTA der deutschen und der irischen Zollbehörden und die unterschiedlichen Ansichten der Behörden einiger Mitgliedstaaten über die Einreihung solcher Produkte hingewiesen.
71 Zum zweiten Argument der Klägerin, aus den Schreiben, die sie von den IRC erhalten habe, gehe hervor, dass die angefochtene Verordnung gerade mit dem Ziel verfasst worden sei, die Entscheidung der AC außer Kraft zu setzen, ist festzustellen, dass es nicht nur unzureichend belegt, sondern auch irrelevant ist, da diese Schreiben von den irischen Zollbehörden und nicht von der Kommission stammen und ihr Inhalt für die Kommission daher nicht verbindlich ist. Im Übrigen bestätigen diese Schreiben nur, dass die angefochtene Verordnung für das Produkt der Klägerin gilt, und lassen keineswegs erkennen, dass das Ziel der Verordnung darin bestand, die Entscheidung der AC außer Kraft zu setzen. Insbesondere geht aus dem Schreiben der IRC vom 11. August 2006 hervor, dass sich die Außerkraftsetzung der Entscheidung der AC aus dem Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung ergibt und nicht Ziel der Verordnung war.
72 Zum dritten Argument der Klägerin, dass die IRC nach Konsultation der Kommission beschlossen hätten, kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der AC einzulegen, ist festzustellen, dass aus den Akten keineswegs hervorgeht, dass die IRC diese Entscheidung auf Vorschlag oder Druck seitens der Kommission trafen. In dem Schreiben an den Nomenklaturausschuss (vgl. oben, Randnr. 15), das das Verfahren zum Erlass der angefochtenen Verordnung in Gang setzte, stellten die IRC vielmehr fest:
„Die Steuerverwaltung hat entschieden, den Sachverhalt nicht dem Obergericht zur Entscheidung über eine Rechtsfrage vorzulegen, da sich die Entscheidung [der AC] auf Tatsachen bezieht. Die Frage wird nun dem [Nomenklaturausschuss] zur Kenntnisnahme übermittelt.“
73 Zum vierten Argument der Klägerin, dass die Entscheidung der AC einen Umstand tatsächlicher Art darstelle, die die Klägerin in ähnlicher Weise individualisiere wie Codorníu in der Rechtssache Codorníu (oben in Randnr. 43 angeführt), ist festzustellen, dass im Gegensatz zum Recht an der Marke, das im Urteil Codorníu ausschließlich der Klägerin zustand, da sie ihre Bildmarke, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, 1924 in Spanien hatte eintragen lassen und sowohl vor als auch nach der Eintragung traditionell verwendet hatte, das Recht der Klägerin im vorliegenden Fall, ihr Produkt unter einem bestimmten Code der Kombinierten Nomenklatur einzuführen, ausschließlich auf der Entscheidung der AC beruht. Da die beiden Situationen in keiner Hinsicht vergleichbar sind, kann die Entscheidung der AC nicht als ein Umstand angesehen werden, der die Klägerin in ähnlicher Weise wie Codorníu individualisiert, die aufgrund des ausschließlichen Rechts als Folge der Markeneintragung sich nach dem Erlass der fraglichen Verordnung in einer völlig anderen Situation als alle anderen Wirtschaftsteilnehmer befand.
74 Zum fünften Argument, dass der Zollsatz entsprechend der durch die angefochtene Verordnung festgelegten Unterposition höher ist als der Zollsatz, auf den sich die Klägerin nach der Entscheidung der AC berufen konnte, ist festzustellen, dass einzelne Wirtschaftsteilnehmer nicht bereits deshalb von einem Rechtsakt individuell betroffen sind, weil dieser sie wirtschaftlich stärker berührt als die anderen Wirtschaftsteilnehmer desselben Sektors (Beschlüsse Lorte u. a./Rat, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 54, und Regione Autonoma Friuli‑Venezia Giulia/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 58).
75 Das sechste ? im Übrigen in der vorliegenden Rechtssache nicht bewiesene ? Argument des fehlenden effektiven Rechtsschutzes, mit dem die Klägerin geltend macht, dass ihr keine innerstaatlichen Rechtsmittel zur Überprüfung der Gültigkeit der angefochtenen Verordnung zur Verfügung stünden, weil sie wegen der nach irischem Recht eingetretenen Rechtskraft der Entscheidung der AC vor den Superior Courts of Ireland kein Rechtsmittel mehr einlegen könne, ist ebenfalls zurückzuweisen.
76 Einer Auslegung des Gemeinschaftsrechtsschutzsystems, nach der eine Direktklage mit dem Ziel der Nichtigerklärung beim Gemeinschaftsrichter möglich sein soll, soweit nach einer konkreten Prüfung der nationalen Verfahrensvorschriften durch diesen Richter dargetan werden kann, dass diese Vorschriften es den natürlichen und den juristischen Personen nicht gestatten, eine Klage zu erheben, mit der sie die Gültigkeit einer für rechtswidrig erachteten Gemeinschaftshandlung in Frage stellen können, kann nicht gefolgt werden. Denn eine solche Regelung würde es in jedem Einzelfall erforderlich machen, dass der Gemeinschaftsrichter das nationale Verfahrensrecht prüft und auslegt, was seine Zuständigkeit im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftshandlungen überschreiten würde (vgl. Beschluss Tokai Europe/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
77 Was siebtens das Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) betrifft, auf das sich die Klägerin ebenfalls berufen hat, so ist in Randnr. 77 jenes Urteils festgestellt worden, dass die klagende Partei nur angesichts der „außergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falles“ als individuell betroffen angesehen wurde. Daher sind jene außergewöhnlichen Umstände in Erinnerung zu rufen, damit geprüft werden kann, ob sich die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache zu Recht auf sie beruft.
78 Erstens hatte sich Sony in dem Verfahren, das dem Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) zugrunde lag, nach der Mitteilung, dass die zolltarifliche Einreihung ihres Produkts, der Videospielkonsole PlayStation®2, im Nomenklaturausschuss diskutiert werde, an den Vorsitzenden dieses Ausschusses gewandt und auf dessen Einladung ihr Produkt in einer Sitzung des Ausschusses vorgestellt und verschiedene Fragen der Ausschussmitglieder beantwortet. Anschließend gab es zwischen Sony und den Dienststellen der Kommission noch weitere Kontakte, die der Vorbereitung der Entscheidung über die Einreihung des Sony-Produkts dienten.
79 Zweitens hatten die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs Sony nach einer Gerichtsentscheidung eine VZTA erteilt, die ihr Produkt in eine Unterposition einreihte und anschließend durch die betreffende Verordnung unwirksam und ersetzt wurde.
80 Drittens enthielt die von Sony angefochtene Verordnung eine detaillierte Beschreibung sämtlicher Eigenschaften ihres Produkts und im Anhang eine Fotografie des Produkts. Im Übrigen gab es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung keine anderen Produkte mit identischen Merkmalen.
81 Viertens war Sony das einzige Unternehmen, das berechtigt war, die genannte Konsole in die Gemeinschaft einzuführen.
82 Somit ähnelt die vorliegende Rechtssache jener Rechtssache nur insofern, als es in beiden Fällen eine Entscheidung eines nationalen Gerichts gibt, die eine zuvor von den Zollbehörden erteilte VZTA aufgehoben und das Produkt unter einen anderen KN-Code eingereiht hat und anschließend durch den Erlass der vor dem Gericht angefochtenen Verordnung aufgehoben worden ist. Die Unterschiede zwischen den beiden Rechtssachen sind beträchtlich.
83 Dies gilt zunächst für das Verfahren vor dem Nomenklaturausschuss, an dem Sony, wie oben dargelegt, im Gegensatz zur Klägerin aktiv teilgenommen hatte (vgl. in diesem Sinne Beschluss Apple Computer International/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnrn. 50 und 51).
84 Gleiches gilt für die Produktbeschreibung in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der angefochtenen Verordnung, da die Klägerin im Gegensatz zu Sony nicht nachgewiesen hat, dass diese Beschreibung Angaben enthält, die speziell und ausschließlich auf ihr Produkt zutreffen. Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission in dem Verfahren, das dem Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) zugrunde lag, nicht nur die Präsentation der Videospielkonsole im Einzelhandel, sondern auch die verschiedenen Komponenten der Konsole, die an sie anschließbaren Komponenten und ihre Hauptfunktionen beschrieben hatte. Sony konnte daher nachweisen, dass die Beschreibung exakt der an die Kommission übermittelten technischen Spezifikation seines Produkts entsprach und es daher zumindest im Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Verordnung ausgeschlossen war, dass die Verordnung auf andere Geräte als die Spielkonsole von Sony anwendbar war (Urteil Sony, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 72).
85 Anders als im Fall Sony, die der einzige zugelassene Importeur des streitigen Produkts in der Gemeinschaft war, hat die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache im Hinblick auf das Vorbringen der Kommission, mindestens vier verschiedene Unternehmen seien in der Lage, Produkte mit Eigenschaften, auf die die Beschreibung in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der angefochtenen Verordnung zutreffe, herzustellen und zu vertreiben, nicht nur keinen Versuch unternommen, das Gegenteil zu beweisen, sondern es noch nicht einmal bestritten. Folglich ist die Beschreibung eher als Gattungsbeschreibung zu verstehen, da neben dem Produkt der Klägerin auch andere Produkte unter sie fallen können.
86 Schließlich spielte im Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) ein Foto des Produkts, auf dem das Logo PS2 trotz Entfernens der Marke Sony eindeutig zu erkennen war, eine nicht zu vernachlässigende Rolle bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Klage. Auch wenn das Foto des Produkts in der Tabelle im Anhang der in jener Rechtssache angefochtenen Verordnung grundsätzlich nur ein zusätzlicher und nicht der entscheidende Beweis ist, handelt es sich dennoch um ein Indiz, das bei einer Untersuchung des Wesens der Bestimmungen der angefochtenen Verordnung zu berücksichtigen ist. In der vorliegenden Rechtssache enthält die angefochtene Verordnung jedoch weder Fotos vom Produkt der Klägerin noch Fotos von einem anderen Produkt.
87 Somit hat die Klägerin keine „außergewöhnlichen Umstände“ in der Art der im Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) festgestellten Umstände nachgewiesen, aus denen sich folgern ließe, dass sie von der angefochtenen Verordnung in ähnlicher Weise wie der Adressat einer Entscheidung individuell betroffen war.
88 Folglich betrifft die angefochtene Verordnung die Klägerin ? genauso wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer, die sich tatsächlich oder potenziell in einer identischen Situation befinden ? lediglich in ihrer objektiven Eigenschaft als Importeur von Sicherheitsgeräten, mit deren Hilfe der Zugang zu Aufzeichnungen auf einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine ermöglicht wird, wie sie in der Tabelle im Anhang der Verordnung aufgeführt sind.
89 Nach alledem ist die Klägerin von der angefochtenen Verordnung nicht individuell betroffen. Folglich ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
Kosten
90 Gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. RSA Security Ireland Ltd trägt die Kosten.
Luxemburg, den 3. Dezember 2008.
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
J. Azizi
* Verfahrenssprache: Englisch.
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