Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 30. Januar 2008 – Arktouros/Kommission
(Rechtssache T-260/06)
„Nichtigkeitsklage – Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 – Streichung des Zuschusses für ein ökologisches Vorhaben – Entscheidung, durch die das Vorhaben beendet und die Rückerstattung der als Vorschuss gezahlten Beträge angeordnet wird – Bestätigende Handlung – Ablauf der Klagefrist – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 52, 55-56)
2. Nichtigkeitsklage – Klage gegen die Entscheidung, durch die zwei nicht fristgerecht angefochtene Entscheidungen bestätigt werden (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 57-59)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 3181 endg. der Kommission vom 6. Juli 2006, das Programm „Conservation actions in the Northern Pindos National Park“ (Ellas – LIFE03 NAT/GR/000089) einzustellen und die Rückerstattung des Vorschusses anzuordnen, den die Klägerin als finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft in Durchführung der Entscheidung K(2003) 2919 endg. der Kommission vom 4. September 2003 erhalten hatte
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
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