Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 2. Juli 2009 – Evropaïki Dynamiki/EZB
(Rechtssache T-279/06)
„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren – Erbringung von Dienstleistungen der IT‑Beratung und ‑Entwicklung für die EZB – Ablehnung eines Angebots und Entscheidung, den Auftrag an andere Bieter zu vergeben – Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Ausschlussgrund – Von einer nationalen Behörde zu erteilende Genehmigung – Klage, der teils offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt und die teils offensichtlich unzulässig ist“
1. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 230 Abs. 1 EG und 288 EG) (vgl. Randnrn. 45-49)
2. Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Gerichts (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 75, 85)
3. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 98-99)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 31. Juli 2006, das von der Klägerin im Rahmen des Verhandlungsverfahrens für die Erbringung von Dienstleistungen der IT‑Beratung und ‑Entwicklung für die EZB abgegebene Angebot abzulehnen, sowie der Entscheidung, den Auftrag an andere Bieter zu vergeben
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt die Kosten.
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