Rechtssache T-346/06 R
Industria Masetto Schio Srl (IMS)
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Richtlinie 98/37/EG – Zulässigkeit – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Interessenabwägung“
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juni 2007
Leitsätze des Beschlusses
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Prima facie bestehende Zulässigkeit der Klage
(Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Prima facie bestehende Zulässigkeit der Klage
(Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2; Richtlinie 98/37 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 und 2)
3. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Prima facie bestehende Zulässigkeit der Klage
(Art. 230 Abs. 4 EG, 242 EG und 243 EG; Richtlinie 98/37 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2)
4. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden
(Art. 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2)
1. Damit der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Handlung für zulässig erklärt werden kann, muss der Antragsteller die Zulässigkeit der Klage, die seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zugrunde liegt, glaubhaft machen; nur so lässt sich nämlich verhindern, dass er im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung des Vollzugs einer Handlung erwirken könnte, deren Nichtigerklärung der Gemeinschaftsrichter später ablehnt, weil er die Klage für unzulässig erklärt. Eine solche Prüfung der Zulässigkeit der Klage ist aufgrund der Eilbedürftigkeit des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise summarisch. Im Rahmen eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz kann nämlich die Zulässigkeit der Klage nur summarisch geprüft werden, da es hier um die Prüfung geht, ob die Antragstellerin ausreichende Umstände anführt, die den Schluss zulassen, dass die Zulässigkeit der Klage nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter darf den Antrag nur dann für unzulässig erklären, wenn die Zulässigkeit der Klage völlig ausgeschlossen ist. Denn es würde der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache vorgreifen, wenn im Stadium des vorläufigen Rechtsschutzes über die Zulässigkeit entschieden würde, falls diese nicht dem ersten Anschein nach völlig ausgeschlossen ist.
(vgl. Randnrn. 31-33)
2. Unter Berücksichtigung der Systematik und des Zwecks der Richtlinie 98/37 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen scheint die Kommission auf den ersten Blick gemäß Art. 7 der Richtlinie nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet zu sein, über die nationale Maßnahme, die ihr angezeigt wurde, zu entscheiden. Außerdem scheint die Kommission auf den ersten Blick zur Entscheidung über eine von einem Mitgliedstaat erlassene nationale Maßnahme, die die Beschränkung des freien Verkehrs der betreffenden Maschinen zur Folge hat, verpflichtet zu sein, nicht aber zur Entscheidung über eine geplante Maßnahme.
Im Übrigen treffen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 98/37 alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Maschinen oder Sicherheitsbauteile im Sinne dieser Richtlinie nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern nicht gefährden.
Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann daher nicht ausschließen, dass die Feststellung der Kommission, eine von einem Mitgliedstaat gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 98/37 erlassene nationale Maßnahme sei gerechtfertigt, und die Übermittlung dieser Information an die anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie eine qualifizierte Änderung der Rechtsstellung des Herstellers der von der Handlung der Kommission betroffenen Maschinen bewirken, da verhindert wird, dass diese Maschinen auf dem Markt der Mitgliedstaaten, an die sich die Handlung richtet, in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden können. Folglich kann auf den ersten Blick nicht ausgeschlossen werden, dass die Handlung der Kommission für den Hersteller der Maschinen, auf die sie sich bezieht, verbindliche Rechtswirkungen erzeugen kann.
(vgl. Randnrn. 39-40, 42)
3. Richtet ein Organ einen Gemeinschaftsrechtsakt an einen Mitgliedstaat und hat die von dem Mitgliedstaat zur Umsetzung dieses Rechtsakts vorzunehmende Handlung automatischen Charakter oder stehen die Folgen des fraglichen Rechtsakts eindeutig fest, so betrifft der Rechtsakt jede Person unmittelbar, die durch diese Handlung beeinträchtigt wird. Stellt der Rechtsakt hingegen dem Mitgliedstaat ein Handeln frei oder zwingt er ihn nicht, in einem bestimmten Sinn zu handeln, so ist es das Handeln oder Nichthandeln des Mitgliedstaats, das diese Person unmittelbar betrifft, und nicht der Rechtsakt selbst.
Wenn die Mitgliedstaaten Adressaten eines Rechtsakts sind, mit dem die Kommission sie gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 98/37 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen davon unterrichtet, dass ein nationales Verbot, bestimmte Maschinen auf den Markt oder in den Verkehr zu bringen, gerechtfertigt oder teilweise gerechtfertigt ist, können sie auf den ersten Blick anscheinend nur verhindern, dass die Maschinen, auf die sich der Rechtsakt bezieht, mit dem die Kommission die nationale Maßnahme für gerechtfertigt erklärt, in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Denn auf den ersten Blick ist es anscheinend die Kommission, die prüft, ob der Erlass solcher Maßnahmen notwendig ist, und die Mitgliedstaaten scheinen anschließend verpflichtet zu sein, die aufgrund einer solchen Feststellung gebotenen zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, d. h., gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie die Maschinen aus dem Verkehr zu ziehen oder nicht zuzulassen, dass sie in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährden. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass die Mitgliedstaaten auf den ersten Blick über keinerlei Handlungsspielraum verfügen, wenn sie Adressaten eines solchen Rechtsakts sind.
Überdies trifft es zwar zu, dass andere Personen als der Adressat einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein können, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten der Entscheidung, doch kann auf den ersten Blick nicht ausgeschlossen werden, dass die fragliche Handlung der Kommission eine Antragstellerin individuell betrifft, wenn sie sich ausdrücklich und ausschließlich auf die von dieser hergestellten Maschinen bezieht.
(vgl. Randnrn. 50-52, 56-57)
4. Im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes bemisst sich die Dringlichkeit nach der Notwendigkeit, vorläufig zu entscheiden, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Ein finanzieller Schaden kann zwar nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann; eine einstweilige Anordnung ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn sich der Antragsteller ohne diese Maßnahme in einer Situation befände, die vor dem Erlass des das Hauptverfahren beendenden Urteils seine Existenz gefährden könnte. Das unmittelbare Bevorstehen des Schadens braucht nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen zu werden, und es genügt, insbesondere wenn die Entstehung des Schadens vom Eintritt einer Reihe von Faktoren abhängt, dass sie mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist.
Eine Entscheidung der Kommission, die auf den ersten Blick darauf gerichtet ist, alle Mitgliedstaaten zum Erlass handelsbeschränkender Maßnahmen – wie des Verbots der Markteinführung und des Inverkehrbringens bestimmter Maschinen – zu verpflichten, weil die Maschinen die Gesundheit und Sicherheit von Personen beeinträchtigten, kann das Ansehen des Herstellers der Maschinen beeinträchtigen. Der schädigende Charakter einer solchen Beeinträchtigung muss daher anerkannt werden. Eine solche Beeinträchtigung des geschäftlichen Ansehens eines Unternehmens und des Rufs seiner Produkte im Hinblick auf ihre Sicherheit ist nämlich geeignet, dem Unternehmen einen Schaden zuzufügen, der schwer zu beziffern und deshalb nur schwer wiedergutzumachen ist. Ein solcher Schaden kann außerdem als schwer eingestuft werden, weil die Beeinträchtigung aufgrund der fraglichen Entscheidung geeignet ist, sich in allen Mitgliedstaaten und folglich auf allen Märkten, in denen die Antragstellerin tätig ist, und nicht nur auf einem dieser Märkte auszuwirken. Eine solche Beeinträchtigung ihres Ansehens ist geeignet, irreversible Wirkungen für ihre Produktion, sowohl im fraglichen Sektor als auch in ihren anderen Geschäftssektoren, und folglich für ihre gesamte finanzielle Lage zu entfalten. Daher ist die Gefahr einer baldigen Insolvenz nicht rein hypothetisch, sondern vielmehr mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar.
Angesichts dieser Umstände ist der Vollzug der genannten Entscheidung der Kommission geeignet, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden des antragstellenden Unternehmens, der seine Existenz gefährden würde, zu verursachen, so dass die Dringlichkeit der beantragten Anordnung unbestreitbar erscheint.
(vgl. Randnrn. 121-123, 136-137, 142-144, 146)
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
7. Juni 2007(*)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Richtlinie 98/37/EG – Zulässigkeit – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Interessenabwägung“
In der Rechtssache T‑346/06 R
Industria Masetto Schio Srl (IMS) mit Sitz in Schio (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Colonna und T. Romolotti,
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Zadra und D. Lawunmi als Bevollmächtigte,
Antragsgegnerin,
betreffend einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Stellungnahme der Kommission C (2006) 3914 vom 6. September 2006 zu einem von den französischen Behörden erlassenen Verbot bestimmter mechanischer Pressen der Marke IMS
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Beschluss
Rechtlicher Rahmen, Sachverhalt und Verfahren
1 Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. L 207, S. 1), die auf die vorliegende Rechtssache anwendbar ist, treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Maschinen oder Sicherheitsbauteile im Sinne dieser Richtlinie nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden.
2 Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/37 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Maschinen und Sicherheitsbauteilen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, in ihrem Gebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern.“
3 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 98/37 sieht vor, dass ein Mitgliedstaat, wenn er feststellt, dass Maschinen, die mit CE-Kennzeichnung versehen sind, oder Sicherheitsbauteile, denen die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist und die bestimmungsgemäß verwendet werden, die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen, alle zweckdienlichen Maßnahmen trifft, um die Maschinen oder Sicherheitsbauteile aus dem Verkehr zu ziehen, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr für diese Maschinen oder Sicherheitsbauteile einzuschränken. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich von einer solchen Maßnahme und begründet seine Entscheidung.
4 Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 98/37 tritt die Kommission unverzüglich in Konsultation mit den Betroffenen. Stellt die Kommission nach dieser Anhörung fest, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat, sowie die anderen Mitgliedstaaten. Stellt die Kommission nach dieser Konsultation fest, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat, sowie den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten. Wird die in Abs. 1 genannte Entscheidung mit einem Mangel der Normen begründet, so befasst sie den Ausschuss, falls der betreffende Mitgliedstaat bei seiner Entscheidung bleiben will, und leitet das in Art. 6 Abs. 1 genannte Verfahren ein.
5 Am 8. August 2001 unterrichtete die Französische Republik die Kommission von einem interministeriellen Beschluss vom 27. Juni 2001, mit dem das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter Pressen für die Kaltbearbeitung von Metallen der Marke IMS, die von der Antragstellerin hergestellt werden, verboten wurden (im Folgenden: Beschluss vom 27. Juni 2001).
6 Der Beschluss vom 27. Juni 2001 verbot die Inbetriebnahme und Verwendung der bereits produzierten und mit einer EG-Prüfbescheinigung der Agenzia nazionale certificazione componenti e prodotti (Nationale Agentur für die Zertifizierung von Bauteilen und Produkten, ANCCP) versehenen Modelle P40VE, P40VEI, P50VE und P50VEI der Pressen der Marke IMS, soweit diese nicht den technischen Vorschriften entsprachen, die auf Arbeitsgeräte anzuwenden waren und durch Art. R. 233-84 des französischen Code du Travail (Arbeitsgesetzbuch) eingeführt worden waren, sowie das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung der Modelle P40VE, P40VEI, P50VE und P50VEI der Pressen der Marke IMS, die eine EG-Prüfbescheinigung des Istituto certificazione europea prodotti industriali (nationales Institut für die europäische Zertifizierung von Industrieprodukten, ICEPI) erhalten hatten.
7 Mit Urteil vom 4. Dezember 2002 erklärte der Conseil d’État (Frankreich) den Beschluss vom 27. Juni 2001 für nichtig.
8 Mit Schreiben vom 8. April 2005 richteten sich die französischen Behörden an die Kommission. In diesem Schreiben führten die französischen Behörden aus:
„… Mit Schreiben vom 2. März 2004 hat die Europäische Kommission die französischen Behörden davon in Kenntnis gesetzt, dass ein unabhängiger Sachverständiger ernannt worden sei, um die Konformität der erwähnten Pressen der Marke IMS zu prüfen. Nach dieser Prüfung werde ein Sachverständigengutachten für April 2004 erwartet.
Mit dem heutigen Datum wenden sich die französischen Behörden erneut an die Europäische Kommission, um die wirksame Durchführung des Anhörungsverfahrens gemäß Art. 7 der Richtlinie [98/37] zu beantragen.
3. Dringlichkeit des Antrags
Die französischen Behörden weisen die Kommission auf einen neuen tatsächlichen Umstand hin. Obwohl die Europäische Kommission keine Stellungnahme zu der Frage abgegeben hat, ob die von Frankreich gegenüber bestimmten Pressen der Marke IMS ergriffene Schutzmaßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, hat nämlich der Hersteller beim zuständigen nationalen Gericht eine Haftungsklage erhoben, die er auf einen Fehler stützt, den die öffentliche Gewalt begangen habe.
Was die Durchführung dieses (in Art. 7 der Richtlinie vorgesehenen) Schutzverfahrens betrifft, weisen die französischen Behörden darauf hin, dass sie stets erstens die Bestimmungen der Richtlinie [98/37] und zweitens die Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union eingehalten haben. Aus diesem Grund bitten sie darum, dass die Stellungnahme der Europäischen Kommission ihnen so schnell wie möglich mitgeteilt werde.
4. Eine im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht problematische Situation
Das Fehlen einer Antwort auf Gemeinschaftsebene bringt die französischen Behörden hinsichtlich der Bestimmungen des Art. 226 des Vertrags über die Europäische Union in eine missliche Situation. Denn nach diesem Artikel obliegt es der alleinigen Zuständigkeit der Europäischen Kommission, über die Begründetheit einer Schutzmaßnahme eines Mitgliedstaats zu entscheiden.
Stellt sich heraus, dass eine Schutzklausel nicht gerechtfertigt ist, obliegt es der Kommission, den betreffenden Mitgliedstaat zur Aufhebung seiner nationalen Maßnahme aufzufordern oder gegebenenfalls auf das Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des Vertrags über die Europäische Union zurückzugreifen.
Es ist daher denkbar, dass ein Hersteller, der von einer nicht gerechtfertigten Maßnahme betroffen ist, allein auf der Grundlage dieses Verfahrens gerichtliche Schritte einleitet, um einen Ersatz der erlittenen Schäden zu erlangen.
5. Haftung des französischen Staates
Damit der französische Staat seinen Verpflichtungen auf dem Gebiet der Sicherheit und Gesundheit von Personen nachkommen kann und damit er ferner seine Verteidigung im Rahmen der erwähnten nationalen Klage sicherstellen kann, ersuchen die französischen Behörden die Europäische Kommission, ihnen eine Abschrift des Sachverständigengutachtens betreffend die Beurteilung der Konformität bestimmter mechanischer Pressen der Marke IMS zu übermitteln.“
9 Die Kommission prüfte die Maßnahmen, wies verschiedene, von den französischen Behörden geltend gemachte Hypothesen zur fehlenden Konformität zurück und stellte nach Abschluss dieser Prüfung in der Stellungnahme C (2006) 3914 vom 6. September 2006 (im Folgenden: streitige Handlung) fest, dass der Beschluss vom 27. Juni 2001 teilweise gerechtfertigt sei.
10 Mit am 6. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat die Antragstellerin Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Handlung und Schadensersatzklage erhoben.
11 Mit am 18. Januar 2007 bei der Kanzlei eingegangenem besonderem Schriftsatz hat die Antragstellerin gemäß Art. 242 EG den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Aussetzung des Vollzugs der streitigen Handlung gestellt.
12 Die Kommission hat zu dem vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes am 19. Februar 2007 schriftlich Stellung genommen. Sie beantragt, den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
13 Am 1. März 2007 hat eine mündliche Anhörung der Beteiligten stattgefunden.
14 Der Aufforderung, ergänzende Angaben zur Dringlichkeit zu machen, ist die Antragstellerin mit Schriftsatz, der am 9. März 2007 in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist, nachgekommen.
15 Mit Schriftsatz, der am 16. März 2007 in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist, hat die Kommission zu diesen ergänzenden Angaben Stellung genommen.
Rechtliche Würdigung
16 Das Gericht kann gemäß Art. 242 EG und Art. 255 Abs. 1 EG, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, den Vollzug der bei ihm angefochtenen Handlung aussetzen.
17 Nach Art. 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen die Anträge auf einstweilige Anordnung den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (fumus boni iuris).
18 Nach ständiger Rechtsprechung kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter die Aussetzung des Vollzugs anordnen und sonstige einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Notwendigkeit der Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist (fumus boni iuris) und wenn feststeht, dass sie in dem Sinne dringlich sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Juli 2000, Niederlande/Parlament und Rat, C‑377/98 R, Slg. 2000, I‑6229, Randnr. 41, und vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat, C‑445/00 R, Slg. 2001, I‑1461, Randnr. 73, Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. Februar 2007, Ungarn/Kommission, T‑310/06 R, Randnr. 19).
19 Darüber hinaus verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter im Rahmen dieser Gesamtprüfung über ein weites Ermessen und kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C‑149/95 P[R], Slg. 1995, I‑2165, Randnr. 23).
20 Der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist im Licht der dargestellten Grundsätze zu prüfen.
Zur Zulässigkeit
Zur Glaubhaftmachung der Zulässigkeit der Klage
– Vorbringen der Parteien
21 Nach Auffassung der Kommission ist die Nichtigkeitsklage, mit der der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zusammenhängt, offensichtlich unzulässig, da es sich bei der streitigen Handlung nicht um eine Maßnahme handle, die verbindliche Rechtswirkungen erzeuge, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigten.
22 Selbst wenn man annehme, dass die streitige Handlung solche Wirkungen erzeugen könne, wäre die Antragstellerin jedenfalls nicht unmittelbar betroffen.
23 Das Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG sei nur dann erfüllt, wenn die beanstandeten Gemeinschaftsmaßnahmen sich auf die Rechtsstellung des Einzelnen unmittelbar auswirkten und ihren Adressaten, die sie anwenden sollten, keinerlei Ermessensspielraum ließen, ihre Anwendung vielmehr rein automatisch erfolge und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergebe, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt würden.
24 Der Mechanismus, der durch die Richtlinie 98/37 eingeführt werde, sei jedoch u. a. durch die folgenden Merkmale gekennzeichnet.
25 Erstens müsse der Mitgliedstaat, der Maßnahmen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 98/37 erlasse, die Kommission über diese Maßnahmen informieren. Die Anzeige dieser Maßnahmen sei jedoch keine aufschiebende Bedingung für den Eintritt der Wirkungen der Maßnahmen. Die Maßnahmen seien bereits ab ihrem Erlass im Gebiet des Mitgliedstaats, der sie erlassen habe, unmittelbar anwendbar.
26 Zweitens lege die Richtlinie 98/37 für das Verfahren keine Frist fest, innerhalb deren die Kommission ihre Prüfung der Maßnahme abzuschließen habe. Die Kommission sei lediglich verpflichtet, „unverzüglich“ festzustellen, ob die ihr angezeigte Maßnahme gerechtfertigt sei. Diese Feststellung sei, nach der Anhörung gemäß Art. 7 Abs. 2, erst dann möglich, wenn der Kommission alle erforderlichen sachlichen Umstände bekannt seien.
27 Drittens sei die Kommission, wenn sie die Maßnahme für nicht gerechtfertigt halte, lediglich verpflichtet, den betreffenden Mitgliedstaat, damit dieser die fragliche Maßnahme zurückziehen könne, sowie den Betroffenen, damit dieser über einen zusätzlichen tatsächlichen Umstand verfüge, mit dem er die Maßnahme vor dem nationalen Richter anfechten könne, von dieser Feststellung zu unterrichten. Die Stellungnahme der Kommission sei daher für sich genommen nicht geeignet, die Wirkungen der nationalen Maßnahme zu unterbrechen.
28 Viertens sei die Kommission, wenn sie die Maßnahme für gerechtfertigt halte, lediglich verpflichtet, den betreffenden Mitgliedstaat und alle anderen Mitgliedstaaten davon zu unterrichten, damit sie prüfen könnten, ob ähnliche Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit erforderlich seien. Selbst in diesem Fall sei die Stellungnahme der Kommission für sich genommen nicht geeignet, in den Mitgliedstaaten restriktive Wirkungen auf den Handel mit den betreffenden Maschinen zu entfalten.
29 Fünftens sei die Stellungnahme, in der die Kommission die Maßnahme als gerechtfertigt bezeichne, nicht im Amtsblatt veröffentlicht, und sie führe nicht dazu, dass zwischen den Mitgliedstaaten ein Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung der nationalen Maßnahme, auf die sich die Stellungnahme beziehe, ausgelöst werde. Denn die fragliche Stellungnahme sei nicht in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar.
30 Nach Auffassung der Antragstellerin ist die Klage zulässig.
– Würdigung durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter
31 Nach ständiger Rechtsprechung ist zwar die Frage der Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu prüfen, um nicht der Entscheidung zur Hauptsache vorzugreifen, doch muss der Antragsteller, damit der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Handlung für zulässig erklärt werden kann, die Zulässigkeit der Klage, die seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zugrunde liegt, glaubhaft machen; nur so lässt sich nämlich verhindern, dass er im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung des Vollzugs einer Handlung erwirken könnte, deren Nichtigerklärung der Gemeinschaftsrichter später ablehnt, weil er die Klage für unzulässig erklärt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. November 1999, Pfizer Animal Health/Rat, C‑329/99 P[R], Slg. 1999, I‑8343, Randnr. 89, Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juli 2004, Região autónoma dos Açores/Rat, T‑37/04 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 108).
32 Eine solche Prüfung der Zulässigkeit der Klage ist aufgrund der Eilbedürftigkeit des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise summarisch (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2000, Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u. a./Rat, C‑300/00 P[R], Slg. 2000, I‑8797, Randnr. 35, Beschluss Região autónoma dos Açores/Rat, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 109).
33 Im Rahmen eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz kann nämlich die Zulässigkeit der Klage nur summarisch geprüft werden, da es hier um die Prüfung geht, ob die Antragstellerin ausreichende Umstände anführt, die den Schluss zulassen, dass die Zulässigkeit der Klage nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter darf den Antrag nur dann für unzulässig erklären, wenn die Zulässigkeit der Klage völlig ausgeschlossen ist. Denn es würde der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache vorgreifen, wenn im Stadium des vorläufigen Rechtsschutzes über die Zulässigkeit entschieden würde, falls diese nicht dem ersten Anschein nach völlig ausgeschlossen ist (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 17. Januar 2001, Petrolessence und SG2R/Kommission, T‑342/00 R, Slg. 2001, II‑67, Randnr. 17, vom 19. Dezember 2001, Government of Gibraltar/Kommission, T‑195/01 R und T‑207/01 R, Slg. 2001, II‑3915, Randnr. 47, und Região autónoma dos Açores/Rat, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 110).
34 In der vorliegenden Rechtssache ist erstens die Kommission im Wesentlichen der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, weil es sich bei der streitigen Handlung um eine Stellungnahme der Kommission zu einer nationalen Maßnahme handle und diese Handlung somit keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeuge.
35 Nach ständiger Rechtsprechung sind nur solche Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen oder Entscheidungen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 230 EG sein können (Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und vom 22. Juni 2000, Niederlande/Kommission, C‑147/96, Slg. 2000, I‑4723, Randnr. 25). Für die Feststellung, ob eine angefochtene Handlung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen. Die Form, in der diese Handlungen oder Entscheidungen ergehen, ist dagegen grundsätzlich ohne Einfluss auf ihre Anfechtbarkeit (Urteil IBM/Kommission, Randnr. 9).
36 In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Handlung, deren Aussetzung beantragt wird, von der Kommission als „Stellungnahme der Kommission“ bezeichnet wird.
37 In Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 98/37 wird jedoch weder der Begriff „Stellungnahme“ noch ein gleichwertiger Begriff erwähnt. Vielmehr bestimmt diese Vorschrift: „Stellt die Kommission nach dieser Anhörung fest, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat, sowie die anderen Mitgliedsstaaten.“
38 Zweitens weist die Kommission in Randnr. 1 der streitigen Handlung darauf hin, dass sie „verpflichtet ist, nach Anhörung der Betroffenen festzustellen, ob solche Maßnahmen gerechtfertigt sind“, und dass sie, „wenn sie feststellt, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist, die Mitgliedstaaten davon unterrichten muss, damit diese alle Maßnahmen treffen können, die im Hinblick auf die fragliche Maschine erforderlich sind“.
39 Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung der Systematik und des Zwecks der Richtlinie 98/37 ist zum einen festzustellen, dass die Kommission auf den ersten Blick gemäß Art. 7 der Richtlinie 98/37 nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet zu sein scheint, über die nationale Maßnahme, die ihr angezeigt wurde, zu entscheiden. Zum anderen ist festzustellen, dass die Kommission außerdem auf den ersten Blick zur Entscheidung über eine von einem Mitgliedstaat erlassene nationale Maßnahme, die die Beschränkung des freien Verkehrs der betreffenden Maschinen zur Folge hat, verpflichtet zu sein scheint, nicht aber zur Entscheidung über eine geplante Maßnahme.
40 Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 98/37 alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die Maschinen oder Sicherheitsbauteile im Sinne dieser Richtlinie nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern nicht gefährden.
41 Somit kann auf den ersten Blick nicht ausgeschlossen werden, dass in Fällen, in denen die Kommission gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 98/37 den Mitgliedstaaten die Handlung mitteilt, mit der sie feststellt, dass die von der nationalen Maßnahme erfassten Maschinen die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern gefährden, und sie die anderen Mitgliedstaaten davon unterrichtet, es diesen anschließend gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 98/37 zukommt, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Maschinen oder Sicherheitsbauteile vom Markt zu nehmen, deren Inverkehrbringen und deren Inbetriebnahme zu verbieten oder deren freien Verkehr zu beschränken.
42 Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann daher in diesem Stadium nicht ausschließen, dass die Feststellung der Kommission, eine von einem Mitgliedstaat gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 98/37 erlassene nationale Maßnahme sei gerechtfertigt, und die Übermittlung dieser Information an die anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie eine qualifizierte Änderung der Rechtsstellung des Herstellers der von der Handlung der Kommission betroffenen Maschinen bewirken, da verhindert wird, dass diese Maschinen auf dem Markt der Mitgliedstaaten, an die sich die Handlung richtet, in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden können. Folglich kann auf den ersten Blick nicht ausgeschlossen werden, dass die Handlung der Kommission für den Hersteller der Maschinen, auf die sich die Handlung bezieht, verbindliche Rechtswirkungen erzeugen kann.
43 Auch das übrige Vorbringen der Kommission ist zurückzuweisen.
44 Erstens weist die Kommission nämlich darauf hin, dass „die Nichtvornahme ähnlicher Maßnahmen durch einen Mitgliedstaat nach Mitteilung der Stellungnahme der Kommission zwar Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Art. 226 des Vertrags sein könnte, jedoch wegen Verletzung der maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie und nicht wegen Verletzung der erwähnten Stellungnahme“.
45 Ohne dass zu entscheiden wäre, auf welcher Grundlage im Rahmen des vorliegenden Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine Vertragsverletzungsklage erhoben werden könnte, genügt die Feststellung, dass die Kommission damit anerkennt, dass auf den anderen Mitgliedstaaten infolge der Annahme ihrer Stellungnahme eine Verpflichtung lastet.
46 Zweitens beruht der Umstand, dass keine gegenseitige Anerkennung der nationalen Maßnahme gegeben sein soll, wie die Kommission geltend macht, auf den ersten Blick darauf, dass es der Kommission obliegt, eine Beurteilung der Rechtfertigung der nationalen Maßnahme vorzunehmen, und sie nach dieser Prüfung festzustellen hat, ob die Maßnahme gerechtfertigt, teilweise gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt ist.
47 Drittens macht die Kommission geltend, dass ihre Stellungnahme für sich genommen nicht geeignet sei, die Wirkungen der nationalen Maßnahme, die ihr gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 98/37 angezeigt worden sei, zu unterbrechen, und dass sich das betreffende Unternehmen an die nationalen Gerichte wenden müsse, um eine Rücknahme der Maßnahme zu erreichen. Auch wenn die Kommission auf den ersten Blick nicht über Zuständigkeiten zu verfügen scheint, die es ihr ermöglichen würden, die nationale Maßnahme für nichtig zu erklären, da nur die nationalen Gerichte hierzu befugt sind, kann sie sich nicht auf diese fehlende Zuständigkeit berufen, um darzutun, dass die Handlung, mit der sie die Gültigkeit der nationalen Maßnahme beurteilt, keinen Entscheidungscharakter hat. Außerdem kann auf den ersten Blick nicht ausgeschlossen werden, dass die Kommission auch ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat einleiten kann, wenn die streitige Maßnahme nach ihrer Stellungnahme nicht zurückgezogen oder für nichtig erklärt wird.
48 Zweitens ist zu prüfen, ob die Antragstellerin Umstände vorgetragen hat, mit denen sie zumindest glaubhaft machen kann, dass ihre Befugnis, gemäß Art. 230 Abs. 4 EG auf teilweise Nichtigerklärung der streitigen Handlung zu klagen, nicht ausgeschlossen ist.
49 Die Kommission macht im Wesentlichen geltend, dass zum einen nur von den Mitgliedstaaten erlassene Maßnahmen geeignet seien, die Antragstellerin zu beeinträchtigen, und dass zum anderen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der streitigen Handlung über einen Ermessensspielraum verfügten.
50 Die unmittelbare Betroffenheit des Klägers als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG ist nur dann erfüllt, wenn die beanstandete Gemeinschaftsmaßnahme sich auf die Rechtsstellung des Klägers unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die sie anwenden sollen, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Anwendung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden. Richtet demnach ein Organ einen Gemeinschaftsrechtsakt an einen Mitgliedstaat und hat die von dem Mitgliedstaat zur Umsetzung dieses Rechtsakts vorzunehmende Handlung automatischen Charakter oder stehen die Folgen des fraglichen Rechtsakts eindeutig fest, so betrifft der Rechtsakt jede Person unmittelbar, die durch diese Handlung beeinträchtigt wird. Stellt der Rechtsakt hingegen dem Mitgliedstaat ein Handeln frei oder zwingt er ihn nicht, in einem bestimmten Sinn zu handeln, so ist es das Handeln oder Nichthandeln des Mitgliedstaats, das diese Person unmittelbar betrifft, und nicht der Rechtsakt selbst (Beschluss des Gerichts vom 22. Juni 2006, Mayer u. a./Kommission, T‑137/04, Slg. 2006, II‑1825, Randnrn. 58 und 59).
51 Der Umstand, dass die Handlung der Kommission nationale Durchführungsmaßnahmen erfordert, scheint angesichts der anwendbaren Bestimmungen und entgegen dem Vorbringen der Kommission auf den ersten Blick nicht zu bedeuten, dass die Mitgliedstaaten prüfen dürfen, ob es notwendig ist, ähnliche Maßnahmen wie das Verbot, dessen Rechtfertigung die Kommission festgestellt hat, zu erlassen. Denn auf den ersten Blick ist es anscheinend die Kommission, die prüft, ob der Erlass solcher Maßnahmen notwendig ist, und die Mitgliedstaaten scheinen anschließend verpflichtet zu sein, die aufgrund einer solchen Feststellung gebotenen zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, d. h., gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 98/37 die Maschinen aus dem Verkehr zu ziehen oder nicht zuzulassen, dass sie in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährden.
52 Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass die Mitgliedstaaten auf den ersten Blick über keinerlei Handlungsspielraum verfügen, wenn sie Adressaten eines Rechtsakts sind, mit dem die Kommission sie gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 98/37 davon unterrichtet, dass ein nationales Verbot, bestimmte Maschinen auf den Markt oder in den Verkehr zu bringen, gerechtfertigt oder teilweise gerechtfertigt ist. Auf den ersten Blick können die Mitgliedstaaten, die Adressaten des Rechtsakts sind, anscheinend nur verhindern, dass die Maschinen, auf die sich der Rechtsakt bezieht, mit dem die Kommission die nationale Maßnahme für gerechtfertigt erklärt, in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
53 Das Vorbringen der Kommission, der Mitgliedstaat dürfe in Fällen, in denen er für Maschinen, die sich in seinem Gebiet befänden, keine Gefahr feststelle, weil der Hersteller z. B. die erforderlichen Änderungen vorgenommen habe, keine Beschränkungen einführen, ist im Übrigen zurückzuweisen. Denn auf den ersten Blick scheint der Mitgliedstaat Maschinen, die nicht vom Rechtsakt der Kommission betroffen sind, nicht aus dem Verkehr ziehen oder deren Inverkehrbringen und Inbetriebnahme verhindern zu dürfen.
54 Nach dieser Prüfung ist festzustellen, dass der Rechtsakt der Kommission die Mitgliedstaaten, an die er gerichtet ist, auf den ersten Blick zu zwingen scheint, die Markteinführung und das Inverkehrbringen der Maschinen im Gebiet der Mitgliedstaaten zu verhindern und die auf dem Markt befindlichen Maschinen zurückzuziehen. Auf den ersten Blick scheint der Rechtsakt der Kommission die Mitgliedstaaten somit zu verpflichten, in einem festgelegten Sinn zu handeln, und er stellt ihnen auf den ersten Blick ein Handeln nicht frei, sobald die Kommission festgestellt hat, dass die Maschinen geeignet sind, die Gesundheit und Sicherheit von Personen, Tieren oder Gütern zu gefährden.
55 Folglich kann auf den ersten Blick nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin von der streitigen Handlung unmittelbar betroffen ist.
56 Drittens ist daran zu erinnern, dass andere Personen als der Adressat einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein können, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten der Entscheidung (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 197, 223).
57 Da die Stellungnahme der Kommission ausdrücklich und ausschließlich die von der Antragstellerin hergestellten Maschinen betrifft, indem in ihr festgestellt wird, dass der Beschluss vom 27. Juni 2001 im Hinblick auf erstens die vor dem 4. August 2000 hergestellten Pressen P40VEI und zweitens die Pressen P40VE und P50VE gerechtfertigt sei, kann auf den ersten Blick nicht ausgeschlossen werden, dass die streitige Handlung die Antragstellerin individuell betrifft.
58 Folglich kann auf den ersten Blick nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin von der streitigen Handlung unmittelbar und individuell betroffen und die Klage somit zulässig ist.
59 Das Vorbringen der Kommission zur offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage ist daher zurückzuweisen.
60 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin mit ihrer Klageschrift eine Haftungsklage gemäß Art. 235 EG und 288 Abs. 2 EG erhoben hat. Auf der Grundlage der Umstände, die dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorliegen, ist jedoch nicht ersichtlich, aus welchem Grund diese Klage unzulässig sein sollte.
Zur Zulässigkeit des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
61 Nach Auffassung der Kommission hat die Antragstellerin in ihrem Sachverhaltsvortrag zum Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen konkreten Umstand dargelegt, anhand dessen der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter die Schwere und den nicht wiedergutzumachenden Charakter des Schadens und somit die Dringlichkeit, die den Erlass der beantragten Aussetzungsmaßnahme rechtfertigen würde, beurteilen könne.
62 Außerdem weise der Antrag keinen kausalen Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und den behaupteten Wirkungen der streitigen Handlung nach.
63 Der Antrag genüge daher nicht den Voraussetzungen des Art. 104 § 2 der Verfahrensordnung.
64 Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung, auf den Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung verweist, muss die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muss hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht gegebenenfalls ohne weitere Informationen die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Beschluss des Gerichts vom 8. Dezember 2005, Just/Kommission, T‑91/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑395 und II‑1801, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Februar 2006, Nijs/Rechnungshof, T‑171/05 R II, Slg. 2006, II‑0000, Randnr. 23).
65 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der vorliegenden Rechtssache zwar knapp formuliert, aber verständlich ist und, wenn auch nur in gedrängter Form, den Schaden darlegt, der der Antragstellerin ihrer Meinung nach aufgrund der streitigen Handlung entsteht.
66 Die Antragstellerin macht nämlich im Wesentlichen geltend, dass ihre finanziellen Schwierigkeiten verschärft würden, wenn die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der streitigen Handlung das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme der von dieser Entscheidung betroffenen Maschinen beschränken oder verbieten müssten, da nicht nur der Vertrieb ihrer Maschinen, sondern ihre gesamte Geschäftstätigkeit betroffen und somit ernsthaft beeinträchtigt würden.
67 Was zweitens den Nachweis des kausalen Zusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Schaden und den eventuellen Wirkungen der streitigen Handlung betrifft, so ist diese Frage im Rahmen der Würdigung der Argumente, die die Antragstellerin zum Nachweis der Dringlichkeitsvoraussetzung vorträgt, und nicht bei der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu untersuchen.
68 Somit enthalten die von der Antragstellerin in ihrem Antrag vorgetragenen Umstände eine hinreichend klare und deutliche Darstellung des schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens, der ihr aufgrund der streitigen Handlung droht.
69 Daher ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zulässig.
Zur Begründetheit
Zum fumus boni iuris
– Vorbringen der Parteien
70 Nach Auffassung der Antragstellerin entbehrt die streitige Handlung jeder Grundlage, da der Beschluss vom 27. Juni 2001 durch das Urteil des Conseil d’État vom 4. Dezember 2002 für nichtig erklärt wurde.
71 Nach Auffassung der Kommission wurde der Beschluss vom 27. Juni 2001 vom Conseil d’État aufgrund eines Verfahrensfehlers bei seinem Erlass und nicht aufgrund seines Inhalts für nichtig erklärt. Daher stehe es ihr trotz der Nichtigerklärung durch den Conseil d’État weiterhin zu, über die Maßnahmen der französischen Behörden zu entscheiden.
72 Das Verfahren gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 98/37 sei nämlich darauf gerichtet, in der gesamten Gemeinschaft ein gleichwertiges Niveau an Gesundheitsschutz und Sicherheit zu gewährleisten. Durch das Verfahren könnten die Mitgliedstaaten über eventuelle Gefahren im Zusammenhang mit dem freien Verkehr von Maschinen, die bereits Gegenstand einer sachlich gerechtfertigten nationalen Beschränkung seien, gewarnt werden. Die Wirksamkeit dieses Verfahrens sei gefährdet, wenn die von einem nationalen Gericht aufgrund eines Verfahrensfehlers festgestellte Nichtigkeit der genannten Maßnahme zwingend dazu führe, dass die Kommission an einer Stellungnahme zur fraglichen Maßnahme und der Unterrichtung aller Mitgliedstaaten gehindert werde.
73 Art. 7 der Richtlinie 98/37 räume ihr im Übrigen nicht die Möglichkeit ein, von einer Feststellung abzusehen, wenn die angezeigte nationale Maßnahme zwar nicht mehr wirksam sei, der betreffende Mitgliedstaat die Anzeige jedoch nicht zurückgezogen und die Kommission sogar später um eine Feststellung ersucht habe.
74 Die französischen Behörden hätten die Kommission aber trotz des Urteils des Conseil d’État mit Schreiben vom 8. April 2005 ersucht, die streitige Handlung vorzunehmen.
75 Schließlich könne die Wirkung einer Entscheidung eines nationalen Gerichts, das eine nationale Maßnahme für nichtig erkläre, nicht so weit gehen, dass sie die automatische Rechtswidrigkeit einer Gemeinschaftsmaßnahme, wie z. B. der streitigen Handlung, zur Folge habe, und dies selbst dann nicht, wenn die Gemeinschaftsmaßnahme in Verbindung mit der nationalen Maßnahme erlassen worden sei.
– Würdigung durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter
76 Mit Urteil vom 4. Dezember 2002 erklärte der Conseil d’État den Beschluss vom 27. Juni 2001 für nichtig.
77 Entgegen dem Vorbringen der Kommission scheinen die Gründe, die zur Nichtigerklärung des Beschlusses vom 27. Juni 2001 führten, von geringer Bedeutung zu sein.
78 Denn die französischen Behörden haben keinen erneuten Beschluss gefasst, der die im Beschluss vom 27. Juni 2001 vorgenommenen Beurteilungen hinsichtlich der von der Antragstellerin hergestellten Maschinen bestätigt hätte, obwohl die Nichtigerklärung des Beschlusses vom 27. Juni 2001 mit einem Verfahrensfehler begründet worden war und daher, auf der Grundlage der Akten, nichts dagegen gesprochen zu haben scheint, dass sie unverzüglich eine neue Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, die diese Maschinen verwenden, ergreifen.
79 Wenn jedoch das Verfahren gemäß Art. 7 der Richtlinie 98/37 voraussetzt, dass der Kommission eine nationale Maßnahme angezeigt wurde, setzt die Befassung der Kommission auf den ersten Blick voraus, dass diese Maßnahme zu dem Zeitpunkt, an dem die Kommission ihre Feststellung trifft, weiterhin existiert.
80 Denn Ziel des Verfahrens nach der Richtlinie 98/37 ist auf den ersten Blick die Feststellung, ob eine nationale Maßnahme begründet ist, was voraussetzt, dass diese Maßnahme existiert.
81 Auf den ersten Blick kann sich die Kommission für die Entscheidung darüber, ob die Maßnahme noch existiert, nicht auf die Gründe zurückziehen, die ein nationales Gericht dazu bewogen haben, eine Entscheidung für nichtig zu erklären. Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschluss vom 27. Juni 2001 ohne den Verfahrensfehler, der zur Nichtigerklärung durch den Conseil d’État geführt hat, einen anderen Inhalt gehabt hätte oder dass der Beschluss unabhängig von dem Verfahrensfehler auch materiell rechtswidrig ist. Im Übrigen würde eine solche Situation, in der die Kommission die Rechtskraft des Urteils eines nationalen Gerichts verkennt, auf den ersten Blick zu einer Rechtsunsicherheit führen, die nicht hingenommen werden kann.
82 Im Übrigen kann das Vorliegen einer Anzeige des Beschlusses vom 27. Juni 2001 auf den ersten Blick nicht ausreichen, um diesen Beschluss oder dessen Inhalt nach dessen Nichtigerklärung fortbestehen zu lassen. Denn die Kommission scheint keine Feststellung über die Anzeige der Maßnahme, sondern über die Maßnahme selbst zu treffen.
83 Außerdem dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/37 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Maschinen und Sicherheitsbauteilen, die den Bestimmungen der genannten Richtlinie 98/37 entsprechen, in ihrem Gebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern.
84 Da in der vorliegenden Rechtssache der Beschluss vom 27. Juni 2001 vom Conseil d’État für nichtig erklärt wurde und die französischen Behörden keine weitere Maßnahme erlassen haben, scheint davon auszugehen zu sein, dass die hergestellten Maschinen den Bestimmungen der Richtlinie 98/37 im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der genannten Richtlinie entsprechen und ihnen folglich die Konformitätsvermutung gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 98/37 zugutekommt. Daher dürfen die Mitgliedstaaten auf den ersten Blick das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der Maschinen in ihrem Gebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern.
85 Die streitige Handlung scheint jedoch auf den ersten Blick dazu zu führen, dass die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der Maschinen verhindern müssen, ohne dass eine im Rahmen des Verfahrens nach Art. 7 der Richtlinie 98/37 erlassene nationale Schutzmaßnahme vorliegt, was der Regelung des Art. 7 der Richtlinie auf den ersten Blick zu widersprechen scheint.
86 Im Übrigen reicht die Begründung der streitigen Handlung offensichtlich nicht aus, um eine genaue und richtige Information ihrer Adressaten sicherzustellen.
87 In der streitigen Handlung wird die Nichtigerklärung des Beschlusses vom 27. Juni 2001 durch den Conseil d’État nämlich in keiner Weise erwähnt. Dieser fehlende Hinweis ist offensichtlich geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Maßnahme, über die die Kommission im September 2006 eine Feststellung traf, in Frankreich weiterhin in Kraft ist, obwohl sie aufgrund der Nichtigerklärung durch den Conseil d’État am 4. Dezember 2002 wie existierend anzusehen ist.
88 Schließlich ist festzustellen, dass die Tatsache, dass die französischen Behörden die Kommission 2005 um eine Feststellung ersuchten, es der Kommission auf den ersten Blick zu verwehren scheint, das Urteil des Conseil d’État und dessen Folgen für die Handlung, die ihre Befassung im Sinne der Richtlinie 98/37 rechtfertigt, außer Acht zu lassen. Das Ersuchen der französischen Behörden wirft außerdem die Frage nach den Gründen auf, die die Kommission dazu bewogen haben, die streitige Handlung über fünf Jahre nach der Anzeige des Beschlusses vom 27. Juni 2001 vorzunehmen, obwohl der Beschluss vier Jahre zuvor vom Conseil d’État für nichtig erklärt worden war.
89 Auf den ersten Blick scheint nämlich aus dem Schreiben der französischen Behörden an die Kommission vom 8. April 2005 hervorzugehen, dass dem Ersuchen der Behörden im Wesentlichen der Wunsch zugrunde lag, eine Entscheidung der Kommission zu erhalten, mit der die französischen Behörden ihre Verteidigung im Rahmen einer Schadensersatzklage, die die Antragstellerin gegen die Behörden eingeleitet hatte, sicherstellen könnten.
90 Die Gründe, die sich auf die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer beziehen und sowohl von der Kommission im Rahmen der vorliegenden Rechtssache als auch von den französischen Behörden in dem Schreiben geltend gemacht werden, sind kaum nachvollziehbar. Erstens hat die Kommission über fünf Jahre benötigt, um eine Entscheidung zu treffen, was mit einem solchen Ziel, das eher dringende Maßnahmen geboten erscheinen lässt, offensichtlich kaum vereinbar ist. Zweitens haben die französischen Behörden kein erneutes Verbot der Maschinen der Antragstellerin erlassen, obwohl die Nichtigerklärung des Beschlusses vom 27. Juni 2001 mit einem Verfahrensfehler begründet worden war und daher – angenommen, eine Maßnahme wäre erforderlich gewesen – anscheinend nichts dagegen gesprochen hätte, dass sie unverzüglich eine Verbotsmaßnahme zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, die diese Maschinen verwenden, erlassen.
91 Außerdem hat die Antragstellerin bei der Anhörung von der Kommission unwidersprochen geltend gemacht, dass die Maschinen, die von den französischen Behörden geprüft und als eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen eingestuft worden seien, von dem französischen Unternehmen, das die Maschinen gekauft habe, verändert worden seien und die festgestellten Funktionsstörungen der Maschinen zum Zeitpunkt ihres Verkaufs durch die Antragstellerin nicht bestanden hätten.
92 Dieses Vorbringen der Antragstellerin, das im Hinblick auf die Beurteilung der Relevanz der mit der streitigen Handlung getroffenen Feststellungen der Kommission auf den ersten Blick ebenfalls nicht völlig unbegründet erscheint, erfordert eine Prüfung, die in diesem Stadium von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter nicht durchgeführt werden kann.
93 Nach alledem lassen die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Antragstellerin im Rahmen ihres ersten Klagegrundes unter Berücksichtigung der Umstände, die dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorliegen, ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Handlung aufkommen. Unter diesen Umständen kann der vorliegende Antrag nicht wegen fehlenden fumus boni iuris zurückgewiesen werden, so dass zu prüfen ist, ob er der Voraussetzung der Dringlichkeit genügt.
Zur Dringlichkeit
– Vorbringen der Parteien
94 In ihrem Antrag hat sich die Antragstellerin im Wesentlichen auf das Vorbringen beschränkt, die streitige Handlung könne die Fortsetzung ihrer Tätigkeiten ernsthaft beeinträchtigen und sogar verhindern. In diesem Zusammenhang trägt sie im Wesentlichen vor, dass es neben dem unmittelbaren und mittelbaren finanziellen Schaden, den sie bereits aufgrund des Beschlusses vom 27. Juni 2001 erlitten habe, auch zu einer erheblichen, wenn nicht fatalen Verschlechterung ihrer finanziellen Lage kommen könne, wenn die Mitgliedstaaten aufgrund der streitigen Handlung Maßnahmen erließen, die das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der von dieser Entscheidung betroffenen Maschinen verböten.
95 In der Anhörung hat die Antragstellerin im Wesentlichen dargelegt, dass dies nicht nur den Vertrieb der von der streitigen Handlung erfassten Pressen beeinträchtigen würde, sondern in einem solchen Fall außerdem die Gefahr bestünde, dass der Ruf ihrer Maschinen ernsthaft geschädigt würde, was angesichts des Umstands, dass es sich um ein kleines Unternehmen handle, die Gesamtheit ihrer Tätigkeiten schwerwiegend beeinträchtigen und folglich, in Anbetracht ihrer derzeitigen finanziellen Lage, zur Insolvenz führen würde.
96 Ferner hat die Antragstellerin in der Anhörung vorgetragen, dass sie darüber hinaus Gefahr laufe, Schadensersatzklagen ihrer Kunden ausgesetzt zu werden, die diese auf die angebliche Nonkonformität der von ihnen gekauften Maschinen stützen könnten.
97 In derselben Anhörung wurde die Antragstellerin aufgefordert, zusätzliche Angaben zu ihren Umsätzen und Verkäufen in den verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen sie tätig ist, zu machen.
98 Gemäß den Informationen, die dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter mit am 9. März 2007 in das Register der Kanzlei eingetragenem Schriftsatz übermittelt worden sind, ist der Umsatz mit den von der Antragstellerin hergestellten Pressen von 2 599 943,18 Euro im Jahr 2000 auf 796 918,25 Euro im Jahr 2006 gesunken, während der Gesamtumsatz des Unternehmens von 7 188 804,58 Euro im Jahr 2000 auf 4 188 829,20 Euro im Jahr 2006 gesunken ist.
99 Die Antragstellerin hat außerdem dargelegt, dass sie aufgrund ihrer Umsatzeinbußen gezwungen gewesen sei, noch höhere Finanzierungsmittel und Kredite bei Banken aufzunehmen, und ihre Verschuldung von 1 679 788 Euro im Jahr 2000 auf 2 686 237 Euro Ende 2005 gestiegen sei. Zusätzlich zu dieser Verschuldung hätten die Gesellschafter in den ersten Monaten des Jahrs 2006 weitere finanzielle Beteiligungen in Höhe von 200 000 Euro übernommen.
100 Angesichts ihrer derzeitigen Situation könne jedoch eine Verschärfung der Umsatzeinbußen der Gesellschaft deren Gläubiger und insbesondere die Banken dazu bewegen, den Kredit zu entziehen, was die Insolvenz der Antragstellerin zur Folge haben würde.
101 Die Antragstellerin ist außerdem im Wesentlichen der Auffassung, dass die Aufrechterhaltung der streitigen Handlung ihre Wettbewerbsposition beeinträchtigen könne und ein gerichtlich zugesprochener Schadensersatz kein angemessener Ausgleich für den entstandenen Schaden sei, während mit der Aussetzung des Vollzugs solche Auswirkungen auf dem Markt vermieden werden könnten.
102 Die Kommission ist im Wesentlichen der Auffassung, die Antragstellerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr aufgrund der streitigen Handlung ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden drohe.
103 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zur Zulässigkeit des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs geltend macht, die Antragstellerin habe keinen kausalen Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und den eventuellen Wirkungen der streitigen Handlung nachgewiesen. Der der Antragstellerin möglicherweise entstehende Schaden könne nämlich keine Folge der streitigen Handlung sein, sondern ergebe sich aus den Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls im Anschluss an die Handlung der Kommission erließen.
104 Erstens sei der wirtschaftliche Schaden, den die Antragstellerin geltend mache, rein hypothetisch, da sie nicht nachgewiesen habe, dass die Mitgliedstaaten im Anschluss an die streitige Handlung der Kommission Durchführungsmaßnahmen erlassen hätten oder deren Erlass unmittelbar bevorstehe.
105 Selbst wenn man annehme, dass solche Maßnahmen erlassen worden seien, hätte dies für die Antragstellerin jedenfalls nur einen finanziellen Schaden zur Folge, der definitionsgemäß ersetzbar sei.
106 Zweitens bewiesen die Angaben der Antragstellerin nicht, dass diese einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde.
107 Die Kommission könne, erstens, nicht wissen, wie viele und welche Pressentypen von der Antragstellerin in den letzten Jahren hergestellt und vertrieben worden seien, doch würden gemäß den Informationen, die sie dem Internet habe entnehmen können, derzeit mindestens 17 Pressentypen von der Antragstellerin hergestellt und vertrieben, und von diesen seien nur drei von dem Beschluss vom 27. Juni 2001 und folglich der streitigen Handlung betroffen.
108 Die Angaben, die die Antragstellerin zu ihrem Gesamtumsatz und zu ihrem Umsatz im Pressensektor gemacht habe, bezögen sich, zweitens, nur auf den Zeitraum zwischen 2000 und 2006 und beträfen daher die wirtschaftliche Situation vor dem Erlass der streitigen Handlung. Folglich könnten sie nicht die Auswirkungen der streitigen Handlung wiedergeben.
109 Anhand der Angaben zum Jahr 2006 lasse sich, drittens, nicht bestimmen, welche Wirkungen die streitige Handlung auf den Umsatz im Pressensektor zwischen dem Zeitpunkt, an dem die streitige Handlung vorgenommen worden sei, und dem Beginn des Jahres 2007 gehabt habe.
110 Die Angaben zum Umsatz, den die Antragstellerin im Pressensektor erzielt habe, bezögen sich, viertens, unterschiedslos auf alle Pressentypen, die die Antragstellerin herstelle und vertreibe. Die Angaben, die die Antragstellerin zur Umsatzentwicklung gemacht habe, bezögen sich nicht speziell auf den Vertrieb der drei Pressentypen, auf die sich das nationale Verbot und die streitige Handlung bezögen. Daher lieferten sie keinen Beweis dafür, dass sich der Umsatz mit den Pressentypen, auf die sich die streitige Handlung beziehe, verringert habe.
111 Die Schwankungen des Gesamtumsatzes der Antragstellerin gäben, fünftens, nicht die Schwankungen des Umsatzes im Pressensektor wieder.
112 Der fortschreitende Umsatzrückgang im gesamten Pressensektor (2 599 943,18 Euro im Jahr 2000, 796 918,25 Euro im Jahr 2006), mit Ausnahme der Umsatzsteigerung im Zeitraum 2003–2004, gebe, sechstens, nicht notwendigerweise die Umsatzschwankungen wieder, die in bestimmten Mitgliedstaaten im Pressensektor stattgefunden hätten. Trotz des Umsatzrückgangs, der im gesamten Pressensektor zwischen 2005 und 2006 eingetreten sei (von 1 059 064,37 auf 796 918,25 Euro), habe sich der Umsatz in diesem Sektor auf dem deutschen (von 262 512,07 auf 333 812,75 Euro), finnischen (von 36 150,00 auf 50 025,00 Euro), portugiesischen (von 31 531,50 auf 49 845,00 Euro) und polnischen Markt (von 0 auf 33 320,00 Euro) klar erhöht.
113 Die vorgelegten Angaben bewiesen, siebstens, keinen Zusammenhang zwischen den Umsatzschwankungen im gesamten Pressensektor und den Schwankungen des französischen Umsatzes zum einen und den zuletzt genannten Schwankungen und den Umsatzschwankungen in den einzelnen sonstigen Mitgliedstaaten zum anderen.
114 Die Antragstellerin habe, achtens, keine Angaben gemacht, anhand deren beurteilt werden könne, auf welcher Grundlage sie die Umsatzeinbußen berechnet habe, die sie angeblich aufgrund des Beschlusses vom 27. Juni 2001 erlitten habe.
115 Die Antragstellerin habe, neuntens, keine Angaben dazu gemacht, wie der fragliche Markt und die Marktanteile, die sie insgesamt und in den einzelnen Mitgliedstaaten vor und nach der Vornahme der streitigen Handlung gehalten habe, definiert seien. Ohne objektive Informationen zu den Merkmalen des Pressenmarkts und der Marktanteile, die die Antragstellerin in diesem Sektor halte, seien jedoch die Angaben, die die Antragstellerin zu ihrem Gesamtumsatz und zu ihrem Umsatz im Pressensektor gemacht habe, völlig irrelevant. Insbesondere lasse sich anhand dieser Angaben nicht feststellen, ob und in welchem Umfang der zunehmende Umsatzrückgang der Antragstellerin Schwankungen des fraglichen Markts wiedergebe oder ob er auf andere Faktoren zurückgeführt werden könne.
116 Folglich lasse sich anhand der Angaben der Antragstellerin zum einen nicht nachweisen, ob und in welchem Umfang die Einbußen des Gesamtumsatzes und die Einbußen des Umsatzes im Pressensektor der Antragstellerin zwischen 2000 und 2006 eine unmittelbare Folge des Beschlusses vom 27. Juni 2001 und der streitigen Handlung seien, und zum anderen lasse sich nicht nachweisen, welche Folgen sich aus der streitigen Handlung ergäben.
117 Drittens bezögen sich die streitige Handlung und folglich die eventuellen nationalen Maßnahmen, die aufgrund dieser Entscheidung geboten seien, nur auf drei der 17 Pressentypen, die die Antragstellerin derzeit herstelle und vertreibe. Die streitige Handlung beeinträchtige daher nicht die Tätigkeiten der Antragstellerin, die die Herstellung der übrigen Maschinen beträfen.
118 Selbst wenn man annehme, dass der Erlass nationaler Verbote eine unmittelbare und automatische Folge der Unterrichtung der Mitgliedstaaten über die streitige Handlung sei, bliebe die Antragstellerin mangels weiter gehender Angaben den Beweis für die Auswirkungen schuldig, die solche Maßnahmen auf ihren Umsatz haben könnten, da diese Maßnahmen nämlich nur drei der 17 Maschinentypen beträfen. Ebenso wenig habe die Antragstellerin bewiesen, dass solche Maßnahmen automatisch einen Rückgang ihres Gesamtumsatzes, den sicheren Entzug der Bankkredite und schließlich ihre Insolvenz zur Folge haben würden.
119 Viertens sei der Umstand, dass die Antragstellerin es nicht eilig gehabt habe, einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zu stellen, ein Indiz dafür, dass ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden nicht unmittelbar bevorstehe. Die Antragstellerin, die von der Kommission am 11. Oktober 2006 über die Vornahme der streitigen Handlung unterrichtet worden sei, habe erst am 6. Dezember 2006 Klage erhoben und erst am 18. Januar 2007 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
120 Fünftens sei, was den eventuellen Vorteil betreffe, der sich aus der streitigen Handlung für die Wettbewerber ergebe, zwar nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin aufgrund des Beschlusses vom 27. Juni 2001 oder aufgrund der streitigen Handlung wirtschaftliche Konsequenzen zu tragen habe oder einer solchen Gefahr ausgesetzt sei, doch selbst wenn man annehme, dass solche Wirkungen eine unmittelbare Folge der streitigen Handlung und nicht des Beschlusses vom 27. Juni 2001 oder der Vorwegnahme nationaler Maßnahmen, die im Anschluss an die streitige Handlung erlassen würden, durch die Wirtschaftsteilnehmer seien, würden sie sich jedenfalls nur auf die tatsächliche und nicht auf die rechtliche Situation der Antragstellerin auswirken.
– Würdigung durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter
121 Nach ständiger Rechtsprechung bemisst sich die Dringlichkeit nach der Notwendigkeit, vorläufig zu entscheiden, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. November 2004, European Dynamics/Kommission, T‑303/04 R, Slg. 2004, II‑3889, Randnr. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
122 Ein finanzieller Schaden kann zwar nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann. Eine einstweilige Anordnung ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn sich der Antragsteller ohne diese Maßnahme in einer Situation befände, die vor dem Erlass des das Hauptverfahren beendenden Urteils seine Existenz gefährden könnte (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 3. Dezember 2002, Neue Erba Lautex/Kommission, T‑181/02 R, Slg. 2002, II‑5081, Randnr. 84).
123 Es obliegt der Partei, die sich auf einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden beruft, dessen Vorliegen zu beweisen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2000, Griechenland/Kommission, C‑278/00 R, Slg. 2000, I‑8787, Randnr. 14). Das unmittelbare Bevorstehen des Schadens braucht nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen zu werden, und es genügt, insbesondere wenn die Entstehung des Schadens vom Eintritt einer Reihe von Faktoren abhängt, dass sie mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (Beschlüsse Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 38, und vom Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1998, Prayon-Rupel/Kommission, T‑73/98 R, Slg. 1998, I‑2769, Randnr. 38).
124 Was erstens den kausalen Zusammenhang zwischen dem von der Antragstellerin geltend gemachten Schaden und den eventuellen Wirkungen der streitigen Handlung betrifft, so ist oben in Randnr. 54 festgestellt worden, dass die streitige Handlung die Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet ist, auf den ersten Blick zu zwingen scheint, die Markteinführung und das Inverkehrbringen der Maschinen auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten zu verhindern und die auf dem Markt befindlichen Maschinen zurückzuziehen, und dass sie ihnen auf den ersten Blick ein Handeln nicht freistellt, sondern sie im Gegenteil zwingt, in einem bestimmten Sinn zu handeln.
125 Der Schaden, der der Antragstellerin nach ihrem Vorbringen droht, d. h. die Einbußen beim Verkauf der von der streitigen Handlung erfassten Maschinen und die Beeinträchtigung ihres Rufs, die geeignet sei, ihren gesamten Umsatz nachteilig zu beeinflussen, was zu ihrer Insolvenz führen könne, beruht daher nicht auf nationalen Maßnahmen, die nur der Durchführung dieser Handlung in den einzelnen Mitgliedstaaten dienen, sondern er ergibt sich aus der streitigen Handlung selbst, die auf den ersten Blick den Erlass solcher Maßnahmen gebietet.
126 Das Vorbringen der Kommission, es sei jedenfalls nicht bewiesen, dass die Mitgliedstaaten bisher solche Maßnahmen erlassen hätten, ist im Übrigen zurückzuweisen.
127 Da nämlich der Zweck des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerade darin besteht, den Erlass solcher Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten zu verhindern, dürfte man, bei Vorliegen der Voraussetzungen für solche einstweiligen Anordnungen, für die Aussetzung der streitigen Handlung nicht abwarten, dass die genannten Maßnahmen erlassen werden.
128 Zweitens bescheinigen die Angaben der Antragstellerin zwischen 2000 und 2006 einen schrittweisen und bedeutenden Rückgang des Gesamtumsatzes sowie insbesondere ihres Umsatzes im Pressensektor. Die Ausnahmejahre 2004 und 2006 und einige punktuelle Länderergebnisse können diese Tendenz nicht in Frage stellen. Innerhalb von sieben Jahren ist der Gesamtumsatz um 42 % und der Umsatz im Pressensektor um 70 % gesunken.
129 Ferner ergibt sich aus den Angaben, die die Antragstellerin zu ihren Verbindlichkeiten gemacht hat, dass sie bei den Banken hoch verschuldet ist und sich ihre Schulden Ende 2005 auf 2 600 000 Euro beliefen.
130 Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, dass eine Verschärfung ihrer derzeitigen finanziellen Schwierigkeiten für sie fatale Folgen haben könne. Diese Verschärfung könne sich zum einen aus dem Verbot des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme der von der streitigen Handlung erfassten Maschinen ergeben und zum anderen darauf beruhen, dass das geschäftliche Ansehen und der Ruf der Maschinen der Antragstellerin durch ein solches Verbot beeinträchtigt werden könne, was den Gesamtumsatz nachteilig beeinflussen könne.
131 Die Durchführung der streitigen Handlung könnte dazu führen, dass der Vertrieb der Maschinentypen, auf die sich die Entscheidung beziehe, in allen Mitgliedstaaten verhindert würde. Somit ist mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass sich hieraus für den Pressensektor eine deutliche Verschärfung der finanziellen Lage ergeben würde.
132 Der Umsatz, den die Antragstellerin im Pressensektor erzielt, beträgt derzeit jedoch nur knapp 20 % ihres Gesamtumsatzes.
133 Daher ist die Erheblichkeit des Vorbringens der Antragstellerin zu prüfen, die sie sich auf eine mögliche Beeinträchtigung des Ansehens ihres Unternehmens beruft, die sich aus der streitigen Handlung ergeben könne und die ihre gesamte Geschäftstätigkeit beeinträchtigen könne.
134 Die Rechtsprechung zur Beeinträchtigung des Ansehens eines Unternehmens, das von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen wurde, mit der die Auffassung, eine solche Beeinträchtigung des Ansehens sei ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden, zurückgewiesen wurde (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. September 2005, Deloitte Business Advisory/Kommission, T‑195/05 R, Slg. 2005, II‑3485, Randnr. 126, und European Dynamics/Kommission, oben in Randnr. 121 angeführt, Randnr. 82), ist für die Beurteilung der Beeinträchtigung, der das Ansehen der Antragstellerin in der vorliegenden Rechtssache ausgesetzt sein könnte, nicht relevant. Denn die Nichtvergabe eines Auftrags kann nicht mit dem Umstand verglichen werden, dass ein Teil der Produkte als gefährlich für die Gesundheit und Sicherheit von Personen eingestuft wird.
135 Der schädigende Charakter der Beeinträchtigung des Ansehens eines Unternehmens, dessen Maschinen mit der EG-Konformitätskennzeichnung versehen sind und als nicht sicher bezeichnet werden, ohne dass ein nationales Verbot im Sinne der Richtlinie 98/37 erlassen worden wäre, ist vom Gerichtshof anerkannt worden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. April 2007, AGM-COS.MET, C‑470/03, Slg. 2007, I‑0000, Randnrn. 61 bis 65).
136 Eine Entscheidung der Kommission, die auf den ersten Blick darauf gerichtet ist, alle Mitgliedstaaten zum Erlass handelsbeschränkender Maßnahmen – in diesem Fall zum Verbot der Markteinführung und des Inverkehrbringens der genannten Maschinen – zu verpflichten, weil die Maschinen die Gesundheit und Sicherheit von Personen beeinträchtigten, kann das Ansehen des Herstellers der Maschinen beeinträchtigen.
137 Der schädigende Charakter einer solchen Beeinträchtigung muss daher anerkannt werden.
138 Ferner ist in der vorliegenden Rechtssache zu berücksichtigen, dass die streitige Handlung weder darauf hinweist, dass die ursprüngliche nationale Maßnahme, nämlich der Beschluss vom 27. Juni 2001, vom Conseil d’État für nichtig erklärt wurde, noch einen Hinweis darauf enthält, dass die französischen Behörden nach dieser Nichtigerklärung keine neue Maßnahme erlassen haben.
139 Angesichts der besonderen Umstände der vorliegenden Rechtssache und insbesondere der Tatsache, dass es sich bei der Antragstellerin um ein kleines Unternehmen mit einer beschränkten und spezialisierten Produktion handelt (hydraulische Pressen und Industriemaschinen zum Schneiden und Perforieren von Metallteilen), ist rechtlich hinreichend bewiesen worden, dass die streitige Handlung, mit der in allen Mitgliedstaaten die Sicherheit bestimmter Maschinen aus der Produktion der Antragstellerin in Frage gestellt wird, das Ansehen der Antragstellerin im Hinblick auf ihre gesamte Produktion beeinträchtigen kann.
140 Dem Vorbringen der Kommission, nur ein Teil der Produktion der Antragstellerin könne von der streitigen Handlung betroffen sein, kann somit nicht gefolgt werden.
141 Es ist daher zu prüfen, ob dieser Schaden in der vorliegenden Rechtssache für die Antragstellerin schwer und nur schwer wiedergutzumachen ist.
142 Erstens ist eine solche Beeinträchtigung des geschäftlichen Ansehens eines Unternehmens und des Rufs seiner Produkte im Hinblick auf ihre Sicherheit geeignet, dem Unternehmen einen Schaden zuzufügen, der schwer zu beziffern und deshalb nur schwer wiedergutzumachen ist.
143 Angesichts der besonderen Umstände der vorliegenden Rechtssache und der Tatsache, dass es sich bei der Antragstellerin um ein kleines Unternehmen mit einer beschränkten und spezialisierten Produktion handelt, kann ein solcher Schaden außerdem als schwer eingestuft werden, weil die Beeinträchtigung aufgrund der streitigen Handlung geeignet ist, sich in allen Mitgliedstaaten und folglich auf allen Märkten, in denen die Antragstellerin tätig ist, und nicht nur auf einem dieser Märkte auszuwirken.
144 Zweitens ist eine solche Beeinträchtigung des Ansehens der Antragstellerin geeignet, zum einen angesichts des Umstands, dass es sich um ein kleines Unternehmen handelt, und zum anderen angesichts der derzeitigen finanziellen Lage der Antragstellerin, irreversible Wirkungen für ihre Produktion, sowohl im Pressensektor als auch in ihren anderen Geschäftssektoren, die ebenfalls Werkzeugmaschinen betreffen, und folglich für ihre gesamte finanzielle Lage zu entfalten. Daher ist die Gefahr einer baldigen Insolvenz nicht rein hypothetisch, sondern vielmehr mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar.
145 Drittens ist nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin, wie von ihr geltend gemacht wird, Haftungsklagen ihrer Kunden ausgesetzt würde, wenn die Maschinen, die die Kunden von ihr erworben haben, gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 98/37 vom Markt zurückgezogen würden. Abgesehen davon, dass solche Maßnahmen ebenfalls geeignet wären, das geschäftliche Ansehen der Antragstellerin bei ihren Kunden zu gefährden, würden solche Klagen sehr wahrscheinlich zu einer Verschärfung der finanziellen Lage der Antragstellerin führen und somit zum Eintritt des schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens beitragen, auf den sich die Antragstellerin beruft.
146 Angesichts der besonderen Umstände der vorliegenden Rechtssache und unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts ist festzustellen, dass der Vollzug der streitigen Handlung geeignet ist, einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden der Antragstellerin, der ihre Existenz gefährden würde, zu verursachen, so dass die Dringlichkeit der beantragten Anordnung unbestreitbar erscheint (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. April 1999, Emesa Sugar/Kommission, T‑44/98 R II, Slg. 1999, II‑1427, Randnr. 131).
147 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Dringlichkeit, auf die sich die Antragstellerin berufen kann, von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter umso mehr zu berücksichtigen ist, als das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Antragstellerin gemäß den Randnrn. 76 bis 93 des vorliegenden Urteils besonderes Gewicht hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss Österreich/Rat, oben in Randnr. 18 angeführt, Randnr. 110, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2006, Globe/Kommission, T‑114/06 R, Slg. 2006, II‑2627, Randnr. 140).
148 Unter diesen Umständen können auch die übrigen Argumente der Kommission, mit denen diese bestreitet, dass der Antragstellerin ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht, keinen Erfolg haben.
149 Erstens sind die Einwände der Kommission, anhand der Angaben der Antragstellerin lasse sich die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens nicht beweisen, zurückzuweisen.
150 Das Vorbringen der Kommission, der Schaden dürfe nicht in seiner Gesamtheit, sondern nur mit Bezug auf die von der streitigen Handlung betroffenen Maschinen beurteilt werden, greift in diesem Zusammenhang nicht. Denn die drohende Beeinträchtigung des geschäftlichen Ansehens der Antragstellerin ist in der vorliegenden Rechtssache geeignet, sich auf ihren gesamten Absatz auszuwirken und folglich nicht nur den Pressensektor, sondern ihre gesamte Geschäftstätigkeit zu gefährden.
151 Im Übrigen kann der Antragstellerin kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sich ihre Angaben nur auf die Vergangenheit, in diesem Fall auf die Jahre 2000 bis einschließlich 2006, beziehen. Denn diese Angaben ermöglichen es dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter, die Entwicklung der finanziellen Lage der Antragstellerin zu beurteilen und die Relevanz ihres Vorbringens zu würdigen, wonach ihr ein finanzielles Risiko drohe, wenn die Entscheidung der Kommission in den Mitgliedstaaten durch ein Verbot des Vertriebs der betroffenen Maschinen und durch eine Zurückziehung der im Einsatz befindlichen Maschinen umgesetzt werde.
152 Außerdem kann der Antragstellerin kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie keine Angaben dazu gemacht hat, wie sich die streitige Handlung nach ihrer Vornahme auf den Vertrieb der betroffenen Maschinen ausgewirkt hat, da erstens feststeht, dass die streitige Handlung nicht im Amtsblatt veröffentlicht wurde und sie daher den Kunden der Antragstellerin nicht vor ihrer Durchführung durch die Mitgliedstaaten bekannt sein konnte, und zweitens ebenfalls feststeht, dass die Mitgliedstaaten noch keine entsprechenden Maßnahmen erlassen haben.
153 Für die Beurteilung der Frage, ob im Rahmen des vorliegenden Antrags Dringlichkeit nachgewiesen wurde, ist es im Übrigen unerheblich, dass keine Methode für die Berechnung des Schadens, der auf dem Erlass des Beschlusses vom 27. Juni 2001 durch die Französische Republik beruht, angegeben wurde, da die Bewertung des möglicherweise zwischen 2000 und 2006 entstandenen Schadens durch die Antragstellerin keine Voraussetzung für die Aussetzung der streitigen Handlung ist. Diese Frage betrifft nämlich die Schadensersatzklage, die die Antragstellerin bei den französischen Gerichten erhoben hat.
154 Schließlich ist das Fehlen von Angaben zu den Marktanteilen der Antragstellerin für sich genommen nicht geeignet, den Angaben, die die Antragstellerin zu ihrer finanziellen Lage gemacht hat, die Relevanz zu nehmen. Angesichts der fortschreitenden Verschärfung ihrer finanziellen Lage und der Risiken im Fall einer Entscheidung, die geeignet ist, das Ansehen ihrer Produkte zu beeinträchtigen, ist es unerheblich, ob ihre Marktanteile im Pressensektor bedeutend sind oder nicht.
155 Zweitens ist das Argument der Kommission zurückzuweisen, wonach die Antragstellerin, da sie ihre Klage beim Gericht nicht früher erhoben habe und sie auch den vorliegenden Antrag bei dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter nicht früher gestellt habe, durch ihr Verhalten beweise, dass die Dringlichkeitsvoraussetzung nicht erfüllt sei.
156 Die Klage ist innerhalb der zweimonatigen Klagefrist gemäß Art. 230 Abs. 5 EG erhoben worden.
157 Für den Antrag auf einstweilige Anordnung, der bei dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter gestellt wird, ist keine Frist vorgesehen.
158 Zwar kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter sich dazu veranlasst sehen, angesichts der Umstände des Einzelfalls den Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt wurde, bei seiner Entscheidung über die Dringlichkeit zu würdigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. Juli 2003, AIT/Kommission, T‑288/02 R, Slg. 2003, II‑2885, Randnr. 17), doch die Klage ist am 6. Dezember 2006 erhoben und der vorliegende Antrag am 18. Januar 2007 in das Register der Kanzlei eingetragen worden. Der Zeitraum zwischen Klageerhebung und Antragstellung kann in der vorliegenden Rechtssache nicht als unverhältnismäßig angesehen werden und ist kein Beweis für die fehlende Dringlichkeit des genannten Antrags.
159 Drittens ist unter diesen Umständen im Rahmen der Beurteilung des schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens das Vorbringen der Antragstellerin zur Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsposition, das sie ohnehin nur äußerst hilfsweise und lediglich bei den zusätzlichen Angaben nach der Anhörung vor dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter geltend gemacht hat, nicht zu prüfen.
160 Folglich ist die Voraussetzung der Dringlichkeit in der vorliegenden Rechtssache erfüllt.
Zur Interessenabwägung
161 Die Kommission macht im Wesentlichen geltend, dass die Interessenabwägung zu einer Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs führen müsse, da das Interesse der Gemeinschaft daran, dass in allen Mitgliedstaaten ein gleichwertiges Niveau an Gesundheitsschutz und Sicherheit gewährleistet werde, in jedem Fall gegenüber dem spezifischen Interesse der Antragstellerin vorrangig sei.
162 Zweck der streitigen Handlung sei es nämlich, den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer sicherzustellen, da diese durch die Maschinen, auf die sich die streitige Handlung beziehe, gefährdet würden.
163 Die Kommission hat allerdings mehr als fünf Jahre gebraucht, um die streitige Handlung vorzunehmen, ohne dass die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, deren Gewährleistung der Kommission obliegt, die Kommission zu einem schnelleren Tätigwerden veranlasst hätten.
164 Die einzige Erklärung, die die Kommission in diesem Zusammenhang in der Anhörung geben konnte, ist der Hinweis, dass sie ein Verfahren zur Auswahl eines Sachverständigen habe einleiten müssen, um die Maschinen der Antragstellerin zu prüfen, und dass dieses Auswahlverfahren länger als erwartet gedauert habe.
165 Erstens hat die Kommission dieses Vorbringen nicht bewiesen. Zweitens ist es wenig wahrscheinlich, dass die Kommission über fünf Jahre benötigt, um einen Sachverständigen auszuwählen, von diesem ein Gutachten zu erhalten und eine Stellungnahme im Rahmen eines Verfahrens zum Erlass von Schutzmaßnahmen abzugeben, wenn Maschinen geeignet sind, die Gesundheit und Sicherheit von Personen zu gefährden.
166 Darüber hinaus ist die streitige Handlung von der Kommission schließlich erst vorgenommen worden, nachdem die französischen Behörden sie um eine Stellungnahme zu der von ihnen angezeigten Maßnahme ersucht hatten, um sich im Rahmen eines bei den französischen Gerichten anhängigen Verfahrens verteidigen zu können.
167 Im Übrigen hat die Kommission das Vorbringen der Antragstellerin nicht bestritten, seit dem Erlass des Beschlusses vom 27. Juni 2001 habe sich kein Unfall ereignet und die einzigen Maßnahmen, die von den französischen Behörden in diesem Zusammenhang erlassen worden seien, habe der Conseil d’État 2002 für nichtig erklärt, ohne dass nach dieser Nichtigerklärung neue Maßnahmen erlassen worden wären.
168 Schließlich ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen, die die Antragstellerin im Rahmen ihres ersten Klagegrundes zur Begründung des fumus boni iuris vorgebracht hat, unter Berücksichtigung der Umstände, die dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorliegen, ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Handlung aufkommen lassen.
169 Die Interessenabwägung kann daher nicht zu einer Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der Aussetzung des Vollzugs führen, wie dies von der Kommission gefordert wird.
170 Da die Voraussetzungen für die Anordnung der Aussetzung des Vollzugs der streitigen Handlung vorliegen, ist dem Antrag stattzugeben.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
1. Der Vollzug der Stellungnahme C(2006) 3914 der Kommission vom 6. September 2006 zu einem von den französischen Behörden erlassenen Verbot bestimmter mechanischer Pressen der Marke IMS wird bis zur Entscheidung zur Hauptsache ausgesetzt.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 7. Juni 2007
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
B. Vesterdorf
* Verfahrenssprache: Italienisch.
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