Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 4. Juli 2008 – Wegenbouwmaatschappij J. Heijmans/Kommission
(Rechtssache T‑358/06)
„Nichtigkeitsklage – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Klage eines Unternehmens, das in der Begründung einer nicht an dieses Unternehmen gerichteten Entscheidung genannt ist – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Klage eines Unternehmens, das Adressat einer Mitteilung der Beschwerdepunkte war, gegen die endgültige Entscheidung der Kommission, die das Unternehmen nur in der Begründung, nicht aber im verfügenden Teil nennt – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 21‑24)
2. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Mitteilung der Beschwerdepunkte – Ausschluss (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 23)
3. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Anwendung durch die nationalen Gerichte – Beurteilung einer Absprache oder einer Verhaltensweise, die von der Kommission untersucht wurde oder bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission war – Voraussetzungen (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 30‑31)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/534/EG der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren gemäß Artikel 81 EG (Sache COMP/F/38.456 – Bitumen [Niederlande]) oder, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Heijmans NV und die Heijmans Infrastructuur BV verhängte Geldbuße
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Wegenbouwmaatschappij J. Heijmans BV trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
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