Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 8. September 2008 – Rath/HABM – Grandel (Epican)
(Rechtssache T-374/06)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Epican – Ältere Gemeinschaftswortmarke EPIGRAN – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 32-33, 60-61)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Oktober 2006 (Sache R 1324/2005‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Dr. Grandel GmbH und Matthias Rath
Angaben zur Rechtssache
Anmelder der Gemeinschaftsmarke:
Matthias Rath
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke Epican für Waren der Klassen 5, 30, und 32 – Anmeldung Nr. 2524510
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Dr. Grandel GmbH
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Wortmarke EPIGRAN, ursprünglich eingetragen für Waren der Klasse 1, 3 und 5, nun noch für Waren der Klasse 3 (Gemeinschaftsmarke Nr. 560292)
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die Anmeldung wurde teilweise zurückgewiesen.
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung
Tenor
1.
Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.
2.
Matthias Rath trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Dr. Grandel GmbH.
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