Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. März 2007 – IBP und International Building Products France/Kommission
(Rechtssache T-384/06 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Wettbewerb – Zahlung einer Geldbuße – Bankgarantie – Fehlende Dringlichkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Klage und dem Antrag auf einstweilige Anordnung – Kurze Darstellung der Klagegründe (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 und 104 § 2) (vgl. Randnrn 33-37)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen – Voraussetzungen – Außergewöhnliche Umstände (Art. 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 53-58, 61, 64, 66-68, 76-77)
3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen – Berücksichtigung der Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört (Art. 242 EG) (vgl. Randnrn. 83-84, 86-87, 89, 91, 93, 95)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Art. 2 Buchst. c und d der Entscheidung der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F‑1/38.121 – Fittings) und insbesondere auf Befreiung von der den Antragstellerinnen im Schreiben der Kommission vom 4. Oktober 2006, mit dem ihnen die Entscheidung bekannt gegeben wurde, auferlegten Verpflichtung, eine Bankgarantie beizubringen
Tenor
1.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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