Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 26. November 2008 – Makhteshim-Agan Holding u. a./Kommission
(Rechtssache T-393/06)
„Nichtigkeitsklage – Untätigkeitsklage – Richtlinie 91/414/EWG – Pflanzenschutzmittel – Wirkstoff Azinphos-Methyl – Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG – Kein neuer Vorschlag der Kommission nach Einwänden des Rates – Art 5. Abs. 6 des Beschlusses 1999/468/EWG – Nicht anfechtbare Handlung – Keine Aufforderung, tätig zu werden – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen (Art. 230 EG; Richtlinie 91/414 des Rates, Anhang I; Beschluss 1999/468 des Rates, Art. 5 Abs. 6 Unterabs. 2) (vgl. Randnrn. 31, 44-45)
2. Untätigkeitsklage – Aufforderung an das Organ, tätig zu werden – Fehlen (Art. 232 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 49-50)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission – die in einem Schreiben vom 12. Oktober 2006 enthalten sein soll –, keinen Vorschlag über die Aufnahme des Wirkstoffs Azinphos-Methyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1) vorzulegen, oder, hilfsweise, Feststellung einer Untätigkeit der Kommission, die darin bestehen soll, dass sie es rechtswidrig unterlassen habe, einen solchen Vorschlag vorzulegen
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Die Makhteshim-Agan Holding BV, die Makhteshim-Agan Italia Srl und die Magan Italia Srl tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.
3.
Die European Crop Protection Association trägt ihre eigenen Kosten.
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