26.4.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 107/6
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Februar 2008 — Wineke Neirinck/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-17/07 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Vertragsbediensteter - Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel (OIB) - Einstellungsverfahren - Ablehnung einer Bewerbung - Aufhebungsklage - Schadensersatzklage)
(2008/C 107/09)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Wineke Neirinck (Prozessbevollmächtigte: G. Vandersanden und L. Levi, avocats)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 14. November 2006, Neirinck/Kommission (T-494/04), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, mit denen ihre Bewerbung für die Stelle eines Juristen im Bereich Gebäudepolitik beim Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel (OIB) abgelehnt und ein anderer Bewerber auf diese Stelle ernannt wurde, und auf Schadensersatz abgewiesen hat — Begriff des Rechtsschutzinteresses — Begründungspflicht — Verfälschung von Beweisen — Ermessensmissbrauch — Dienstliches Interesse und Grundsätze der Fürsorge und der ordnungsgemäßen Verwaltung
Tenor
1.
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. November 2006, Neirinck/Kommission (T-494/04), wird insoweit aufgehoben, als das Gericht den Klagegrund der Verletzung der Pflicht zur Begründung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 27. April 2004 zurückgewiesen hat, mit der die Rechtsmittelführerin über ihr Scheitern in der mündlichen Prüfung des Verfahrens zur Einstellung eines Vertragsbediensteten als Jurist im Bereich Gebäudepolitik beim Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel unterrichtet wurde.
2.
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
3.
Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 27. April 2004, mit der die Rechtsmittelführerin über ihr Scheitern in der mündlichen Prüfung des Verfahrens zur Einstellung eines Vertragsbediensteten als Jurist im Bereich Gebäudepolitik beim Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel unterrichtet wurde, wird aufgehoben.
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt neben ihren eigenen Kosten sämtliche Kosten, die der Rechtsmittelführerin in den Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften entstanden sind.
(1) ABl. C 95 vom 28.4.2007.
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