10.1.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 6/3
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 13. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-46/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 141 EG - Sozialpolitik - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Begriff des Entgelts - Ruhestandsregelung für Beamte)
(2009/C 6/05)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro-Nolin und M. van Beek)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Braguglia sowie G. Fiengo und W. Ferrante, avvocati dello stato)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 141 EG — Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen — Nationale Regelung, nach der für Beamte und Angestellte des öffentlichen Diensts je nach Geschlecht ein unterschiedliches Renteneintrittsalter gilt
Tenor
1.
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 141 EG verstoßen, dass sie eine Regelung aufrechterhalten hat, nach der die Beamten und Angestellten des öffentlichen Diensts in Abhängigkeit davon, ob es sich um Frauen oder um Männer handelt, ab einem unterschiedlichen Alter Anspruch auf Altersrente haben.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 82 vom 14.4.2007.
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