7.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/2
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Marknadsdomstol — Schweden) — Kanal 5 Ltd, TV 4 AB/Föreningen Svenska Tonsättares Internationella Musikbyrå (STIM) upa
(Rechtssache C-52/07) (1)
(Urheberrecht - Organisation zur Verwaltung von Urheberrechten, die faktisch eine Monopolstellung innehat - Erhebung einer Gebühr für die Fernsehübertragung von Musikwerken - Methode zur Berechnung dieser Gebühr - Beherrschende Stellung - Missbrauch)
(2009/C 32/03)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Marknadsdomstol
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Kanal 5 Ltd, TV 4 AB
Beklagter: Föreningen Svenska Tonsättares Internationella Musikbyrå (STIM) upa
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Marknadsdomstol — Auslegung von Art. 82 EG — Vergütungen, die von kommerziellen Fernsehkanälen an eine mit der Verwaltung der Aufführungsrechte von Musikstücken betraute Stelle gezahlt werden — Ermittlung der Vergütung auf der Grundlage eines prozentualen Anteils an den Einnahmen aus u. a. Abonnements und Werbung
Tenor
1.
Art. 82 EG ist dahin auszulegen, dass eine Organisation zur kollektiven Verwaltung des Urheberrechts, die auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes eine beherrschende Stellung innehat, diese nicht missbräuchlich ausnutzt, wenn sie für die Vergütung der Übertragung urheberrechtlich geschützter Musikwerke im Fernsehen gegenüber kommerziellen Fernsehsendern ein Vergütungsmodell anwendet, wonach die Höhe der Vergütung einem Teil der Einnahmen dieser Sender entspricht, vorausgesetzt, dass dieser Teil alles in allem in angemessenem Verhältnis zu der Menge urheberrechtlich geschützter Musikwerke steht, die im Fernsehen tatsächlich übertragen worden ist oder übertragen werden kann, und es keine andere Methode gibt, nach der die Nutzung dieser Werke und der Zuschaueranteil genauer festgestellt und mengenmäßig bestimmt werden können, ohne dass sie zugleich zu einer unverhältnismäßigen Erhöhung der Kosten der Verwaltung der Vertragsbestände und der Überwachung der Nutzung der genannten Werke führen würde.
2.
Art. 82 EG ist dahin auszulegen, dass eine Organisation zur Verwaltung des Urheberrechts dadurch, dass sie die Gebühren, die sie als Vergütung für die Übertragung urheberrechtlich geschützter Musikwerke im Fernsehen erhebt, je nachdem, ob es sich um private Fernsehgesellschaften oder öffentlich rechtliche Unternehmen handelt, unterschiedlich berechnet, ihre beherrschende Stellung im Sinne des genannten Artikels missbrauchen kann, wenn sie gegenüber diesen Gesellschaften unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen anwendet und sie dadurch im Wettbewerb benachteiligt, es sei denn, dass sich eine derartige Praxis objektiv rechtfertigen lässt.
(1) ABl. C 95 vom 28.4.2007.
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