7.6.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 142/8
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgericht Bozen — Italien) — Othmar Michaeler (C-55/07 und C-56/07), Subito GmbH (C-55/07 und C-56/07), Ruth Volgger (C-56/07)/Amt für sozialen Arbeitsschutz, vormals Arbeitsinspektorat der Autonomen Provinz Bozen, Autonome Provinz Bozen
(Rechtssache C-55/07 und C-56/07) (1)
(Richtlinie 97/81/EG - Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten - Diskriminierung - Hindernis verwaltungstechnischer Natur, das die Teilzeitarbeitsmöglichkeiten beschränken kann Schlüsselwörter ohne Anführungszeichen)
(2008/C 142/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Bozen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Othmar Michaeler (C-55/07 und C-56/07), Subito GmbH (C-55/07 und C-56/07), Ruth Volgger (C-56/07)
Beklagte: Amt für sozialen Arbeitsschutz, vormals Arbeitsinspektorat der Autonomen Provinz Bozen, Autonome Provinz Bozen
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Landesgericht Bozen — Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere von Art. 137 EG und der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit — Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. L 14, S. 9) — Nationale Regelung, die die Arbeitgeber unter Androhung von Verwaltungsstrafen verpflichtet, der zuständigen nationalen Behörde Ablichtungen der abgeschlossenen Teilzeitarbeitsverträge zu übersenden — Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Hindernisse rechtlicher oder verwaltungstechnischer Natur, die die Teilzeitarbeitsmöglichkeiten beschränken können, zu beseitigen — Verbot der Diskriminierung zwischen Teilzeit- und Vollzeitarbeitnehmern
Tenor
Paragraf 5 Abs. 1 Buchst. a der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, die im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die verlangt, dass innerhalb von 30 Tagen ab dem Abschluss eines Teilzeitvertrags eine Ablichtung desselben an die Verwaltung übersandt wird.
(1) ABl. C 95 vom 28.4.2007.
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