29.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 79/7
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 31. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-69/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/35/EG - Umwelt - Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter Pläne und Programme - Keine fristgerechte Umsetzung)
(2008/C 79/12)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und J.-B. Laignelot)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia und Rechtsanwalt S. Fiorentino)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156, S. 17) nachzukommen
Tenor
1.
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht in Kraft gesetzt hat.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 82 vom 14.4.2007.
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