30.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 223/12
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. Juli 2008 — Franco Campoli/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-71/07 P) (1)
(Rechtsmittel - Beamte - Dienstbezüge - Ruhegehalt - Anwendung des anhand der durchschnittlichen Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat berechneten Berichtigungskoeffizienten - Durch die Verordnung zur Änderung des Beamtenstatuts eingeführte Übergangsregelung - Einrede der Rechtswidrigkeit)
(2008/C 223/18)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Franco Campoli (Prozessbevollmächtigte: G. Vandersanden, L. Levi und S. Rodrigues, avocats)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Joris und D. Martin), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Arpio Santacruz und I. Šulce)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 29. November 2006, Campoli/Kommission (T-135/05), mit dem das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers, mit der dieser die Aufhebung der Ruhegehaltsabrechnungen des Rechtsmittelführers für die Monate Mai bis Juli 2004 beantragte, da in diesen Abrechnungen zum ersten Mal ein Berichtigungskoeffizient angewandt werde, der rechtswidrigerweise nach den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat des Rechtsmittelführers und nicht mehr nach den Lebenshaltungskosten in der Hauptstadt des betreffenden Staats berechnet sei, als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet abgewiesen hat — Auswirkung des Inkrafttretens des neuen Beamtenstatus auf das System der Berichtigungskoeffizienten — Übergangsregelung für die Beamten, die vor dem 1. Mai 2004 in den Ruhestand versetzt wurden — Methode der Berechnung der Berichtigungskoeffizienten und Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes — Begründungspflicht
Tenor
1.
Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.
2.
Herr Campoli, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 117 vom 26.5.2007.
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