21.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/6
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Tietosuojavaltuutettu/Satakunnan Markkinapörssi Oy, Satamedia Oy
(Rechtssache C-73/07) (1)
(Richtlinie 95/46/EG - Anwendungsbereich - Verarbeitung und Verkehr personenbezogener Steuerdaten - Schutz natürlicher Personen - Freiheit der Meinungsäußerung)
(2009/C 44/10)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Tietosuojavaltuutettu
Beklagte: Satakunnan Markkinapörssi Oy, Satamedia Oy
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Korkein hallinto-oikekus — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und der Art. 9 und 17 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) — Anwendungsbereich — Sammlung, Veröffentlichung, Weitergabe und Behandlung von Daten über das Einkommen natürlicher Personen und über deren Vermögen im Rahmen eines Kurzmitteilungsdienstes
Tenor
1.
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit, bei der die Daten natürlicher Personen bezüglich ihres Einkommens aus Erwerbstätigkeit und Kapital und ihres Vermögens
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auf der Grundlage öffentlicher Dokumente der Steuerbehörden erfasst und zum Zweck der Veröffentlichung verarbeitet werden,
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in einem Druckerzeugnis, in alphabetischer Reihenfolge und nach Einkommenskategorien aufgeführt, in Form umfassender, nach Gemeinden geordneter Listen veröffentlicht werden,
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auf einer CD-ROM zur Verarbeitung zu kommerziellen Zwecken weitergegeben werden,
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im Rahmen eines Kurzmitteilungsdienstes verwendet werden, in dem Mobilfunkbenutzer nach Versendung einer Kurzmitteilung mit dem Namen und dem Wohnort einer bestimmten Person an eine bestimmte Nummer als Antwort Daten über das Einkommen dieser Person aus Erwerbstätigkeit und Kapital sowie über deren Vermögen erhalten können,
als „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.
2.
Art. 9 der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass die in der ersten Frage unter den Buchst. a bis d genannten Tätigkeiten, die Daten betreffen, die aus Dokumenten stammen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften öffentlich sind, als Verarbeitung personenbezogener Daten, die „allein zu journalistischen Zwecken“ im Sinne dieser Vorschrift erfolgt, anzusehen sind, wenn sie ausschließlich zum Ziel haben, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.
3.
Die in der ersten Frage unter den Buchst. c und d beschriebene Verarbeitung personenbezogener Daten, die Behördendateien mit personenbezogenen Daten betrifft, die nur in Medien veröffentlichtes Material als solches enthalten, fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46.
(1) ABl. C 95 vom 28.4.2007.
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