26.4.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 107/7
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. März 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones/Administración del Estado
(Rechtssache C-82/07) (1)
(Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste - Art. 3 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) - Nationale Nummerierungspläne - Spezifische Regulierungsbehörde)
(2008/C 107/10)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones
Beklagte: Administración del Estado
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Supremo — Auslegung von Art. 3 Abs. 1, 2 und 4, sowie Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) — Zuteilung der nationalen Nummerierungsressourcen und Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne — Regulierungsfunktion und betriebliche Funktion, die einer besonderen Behörde zugewiesen sind
Tenor
1.
Art. 3 Abs. 2 und 4 und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) in Verbindung mit deren elftem Erwägungsgrund sind dahin auszulegen, dass die Funktionen der Zuteilung der nationalen Nummerierungsressourcen und der Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne als hoheitliche Funktionen anzusehen sind. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diese verschiedenen Funktionen unterschiedlichen nationalen Regulierungsbehörden zu übertragen.
2.
Art. 10 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2, 4 und 6 der Richtlinie 2002/21 sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verbieten, dass die Funktionen der Zuteilung der nationalen Nummerierungsressourcen und der Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne auf mehrere unabhängige Regulierungsbehörden aufgeteilt werden, vorausgesetzt, dass die Aufgabenverteilung öffentlich gemacht wird, leicht zugänglich ist und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt wird.
(1) ABl. C 82 vom 14.4.2007.
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