23.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/25
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. Dezember 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-85/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/60EG - Art. 5 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 - Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Flussgebietseinheit - Zusammenfassender Bericht und Analysen - Unterbliebene Übermittlung)
(2008/C 51/41)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und D. Recchia)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Braguglia und G. Fiengo, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) — Nichtvorlage der zusammenfassenden Berichte über die gemäß Art. 5 in Bezug auf verschiedene Flussgebietseinheiten durchgeführten Analysen — Nichtdurchführung der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Analysen und Überprüfungen
Tenor
1.
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, dass sie in Bezug auf die Pilot-Flussgebietseinheit des Serchio und einen Teil der Flussgebietseinheiten der Ostalpen sowie des nördlichen, des mittleren und des südlichen Apennin keinen zusammenfassenden Bericht über die gemäß Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie durchgeführten Analysen vorgelegt und die Analysen und die Überprüfung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 nicht vorgenommen hat.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 95 vom 28.4.2007.
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