26.4.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 107/8
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. März 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik
(Rechtssache C-89/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Beschäftigung als Kapitän oder Erster Offizier auf allen Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats - Staatsangehörigkeitserfordernis)
(2008/C 107/11)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: G. Rozet)
Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und O. Christmann)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 39 Abs. 4 EG — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Ausübung hoheitlicher Befugnisse — Erfordernis der französischen Staatsangehörigkeit für die Beschäftigung als Kapitän oder Erster Offizier auf allen Schiffen unter französischer Flagge — Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht
Tenor
1.
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 39 EG verstoßen, dass sie in ihren Rechtsvorschriften das Erfordernis der französischen Staatsangehörigkeit für den Zugang zur Beschäftigung als Kapitän oder Erster Offizier auf allen Schiffen unter französischer Flagge beibehalten hat.
2.
Die Französische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 95 vom 28.4.2007.
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