30.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 223/12
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Bonn — Deutschland) — Andrea Raccanelli/Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaft e. V.
(Rechtssache C-94/07) (1)
(Art. 39 EG - Begriff des „Arbeitnehmers“ - Gemeinnützige nichtstaatliche Organisation - Doktorandenstipendium - Arbeitsvertrag - Voraussetzungen)
(2008/C 223/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Arbeitsgericht Bonn
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Andrea Raccanelli
Beklagte: Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaft e. V.
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Arbeitsgericht Bonn — Auslegung von Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) — Arbeitnehmereigenschaft eines Doktoranden, der als Stipendiat von einem gemeinnützigen privatrechtlichen Verein beschäftigt wird, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und den meisten inländischen Doktoranden die Möglichkeit des Abschlusses eines Arbeitsvertrags bietet — Erfordernis, Doktoranden, die Angehörige eines anderes Mitgliedstaats sind, die Möglichkeit der Wahl zwischen einem Stipendium und einem Arbeitsvertrag zu geben — Begriff des Arbeitnehmers
Tenor
1.
Ein Forscher, der sich in einer Lage wie derjenigen des Klägers des Ausgangsverfahrens befindet, also auf der Grundlage eines mit der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. geschlossenen Stipendienvertrags eine Promotion vorbereitet, ist nur dann als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 39 EG anzusehen, wenn er seine Tätigkeit während einer bestimmten Zeit nach der Weisung eines zu diesem Verein gehörenden Instituts ausübt und als Gegenleistung für diese Tätigkeit eine Vergütung erhält. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die tatsächlichen Prüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der Frage bedarf, ob dies in der bei ihm anhängigen Rechtssache der Fall ist.
2.
Ein privatrechtlicher Verein wie die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. muss gegenüber Arbeitnehmern im Sinne des Art. 39 EG das Diskriminierungsverbot beachten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Ungleichbehandlung von inländischen und ausländischen Doktoranden stattgefunden hat.
3.
Sollte der Kläger des Ausgangsverfahrens mit der Berufung auf einen durch seine etwaige Diskriminierung entstandenen Schaden durchdringen, wäre es Sache des vorlegenden Gerichts, in Ansehung der anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung zu beurteilen, welche Art von Wiedergutmachung er beanspruchen könnte.
(1) ABl. C 117 vom 26.5.2007.
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