21.6.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 158/6
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. Mai 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Commissione tributaria provinciale — Italien) — Ecotrade SpA/Agenzia delle Entrate Ufficio di Genova 3
(Rechtssache C-95/07 und C-96/07) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Reverse Charge Verfahren - Vorsteuerabzugsrecht - Ausschlussfrist - Aufzeichnungs- und Erklärungsfehler, die dem Reverse Charge Verfahren unterliegende Vorgänge berühren)
(2008/C 158/09)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione tributaria provinciale
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ecotrade SpA
Beklagte: Agenzia delle Entrate Ufficio di Genova 3
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Commissione tributaria provinciale — Auslegung der Art. 17, 18 Abs. 1 Buchst. d, 21 Abs. 1 und 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Vorsteuerabzugsrecht — Nationale Bestimmung, die für die Ausübung des Abzugsrechts eine Ausschlussfrist von zwei Jahren vorsieht
Tenor
1.
Die Art. 17, 18 Abs. 2 und 3 und Art. 21 Nr. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch Richtlinie 2000/17/EG des Rates vom 30. März 2000 geänderten Fassung stehen einer nationalen Regelung, die eine Ausschlussfrist für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende vorsieht, nicht entgegen, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden. Der Effektivitätsgrundsatz wird nicht schon dadurch missachtet, dass die Steuerverwaltung für die Erhebung der nicht entrichteten Mehrwertsteuer über eine längere Frist verfügt als der Steuerpflichtige für die Ausübung seines Vorsteuerabzugsrechts.
2.
Allerdings stehen die Art. 18 Abs. 1 Buchst. d und 22 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch Richtlinie 2000/17 geänderten Fassung einer Praxis der Berichtigung von Steuererklärungen und der Erhebung der Mehrwertsteuer entgegen, nach der eine Nichterfüllung — wie in den Ausgangsverfahren — zum einen der Verpflichtungen, die sich aus den von der nationalen Regelung in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d vorgeschriebenen Förmlichkeiten ergeben, und zum anderen der Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten nach Art. 22 Abs. 2 und 4 im Fall der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens mit der Verwehrung des Abzugsrechts geahndet wird.
(1) ABl. C 117 vom 26.5.2007.
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