8.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 64/12
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Januar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen — Belgien) — N.V. Lammers & Van Cleeff/Belgische Staat
(Rechtssache C-105/07) (1)
(Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Von einer Tochtergesellschaft gezahlte Zinsen für ein Darlehen der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft - Umqualifizierung der Zinsen zu steuerpflichtigen Dividenden - Keine Umqualifizierung im Fall von Zinsen, die an eine gebietsansässige Gesellschaft gezahlt werden)
(2008/C 64/17)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: N. V. Lammers & Van Cleeff
Beklagter: Belgische Staat
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen — Auslegung der Art. 12, 43, 46, 48, 56 und 58 EG — Nationale Steuergesetzgebung, die Zinsen, die ein Tochterunternehmen auf ein von der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft gewährtes Darlehen entrichtet, als steuerpflichtige Dividenden wertet, was bei Zinsen, die an eine im Inland ansässige Gesellschaft entrichtet werden, nicht der Fall ist
Tenor
Die Art. 43 EG und 48 EG sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, nach denen Zinsen, die eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft an einen Geschäftsführer zahlt, der eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft ist, dann zu Dividenden umqualifiziert werden und daher steuerpflichtig sind, wenn zu Beginn des Besteuerungszeitraums der Gesamtbetrag der verzinslichen Vorschüsse höher ist als das eingezahlte Kapital zuzüglich der besteuerten Rücklagen, während unter den gleichen Umständen solche Zinsen, wenn sie an einen Geschäftsführer gezahlt werden, der eine im selben Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft ist, nicht zu Dividenden umqualifiziert werden und daher nicht steuerpflichtig sind.
(1) ABl. C 95 vom 28.4.2007.
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