26.1.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 22/16
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 6. Dezember 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik
(Rechtssache C-106/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/59/EG - Hafeneinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände - Fehlende Aufstellung und Durchführung der Abfallbewirtschaftungspläne für alle Häfen)
(2008/C 22/30)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Bordes und K. Simonsson)
Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und A. Hare)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332, S. 81) nachzukommen
Tenor
1.
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verstoßen, dass sie nicht für alle französischen Häfen innerhalb der vorgeschriebenen Frist Abfallbewirtschaftungspläne aufgestellt und durchgeführt hat.
2.
Die Französische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 95 vom 28.4.2007.
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