30.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/3
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland
(Rechtssache C-118/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 307 Abs. 2 EG - Nichtergreifung geeigneter Maßnahmen zur Behebung der Unvereinbarkeiten zwischen den vor dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Europäischen Union mit Drittstaaten geschlossenen bilateralen Abkommen und dem EG-Vertrag - Bilaterale Investitionsabkommen der Republik Finnland mit der Russischen Föderation, der Republik Weißrussland, der Volksrepublik China, Malaysia, der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka und der Republik Usbekistan)
2010/C 24/03
Verfahrenssprache: Finnisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Huttunen, H. Støvlbæk und B. Martenczuk)
Beklagte: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: J. Heliskoski)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und C. Blaschke), Republik Ungarn (Prozessbevollmächtigter: J. Fazekas), Republik Litauen (Prozessbevollmächtigter: D. Kriaučiūnas), Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 307 Abs. 2 EG — Versäumnis, die geeigneten Maßnahmen durchzuführen, um die Unvereinbarkeiten mit dem Gemeinschaftsrecht in den Transferbestimmungen zu beseitigen, die in den zwischenstaatlichen Investitionsabkommen enthalten sind, die die Republik Finnland mit der Russischen Föderation, Weißrussland, China, Malaysia, Sri Lanka und Usbekistan geschlossen hat
Tenor
1.
Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 307 Abs. 2 EG verstoßen, dass sie nicht die geeigneten Mittel angewandt hat, um Unvereinbarkeiten mit dem EG-Vertrag in den Bestimmungen über den Kapitaltransfer zu beseitigen, die in den Investitionsabkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen enthalten sind, die die Republik Finnland mit der früheren Sowjetunion, deren Nachfolgerin die Russische Förderation ist (am 8. Februar 1989 unterzeichnetes Abkommen), der Republik Weißrussland (am 28. Oktober 1992 unterzeichnetes Abkommen), der Volksrepublik China (am 4. September 1984 unterzeichnetes Abkommen), Malaysia (am 15. April 1985 unterzeichnetes Abkommen), der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka (am 27. April 1985 unterzeichnetes Abkommen) und der Republik Usbekistan (am 1. Oktober 1992 unterzeichnetes Abkommen) geschlossen hat.
2.
Die Republik Finnland trägt die Kosten.
3.
Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn und die Republik Österreich tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 95 vom 28.4.2007.
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