21.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/8
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik
(Rechtssache C-121/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/18/EG - Absichtliche Freisetzung in die Umwelt und Inverkehrbringen von GVO - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 228 EG - Durchführung im Laufe des Verfahrens - Finanzielle Sanktionen)
(2009/C 44/12)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und C. Zadra)
Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, S. Gasri und G. de Bergues)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Boček, dann M. Smolek)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004, Kommission/Frankreich (C-419/03), über die Nichtumsetzung der Vorschriften der der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG [des Rates vom 23. pril 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt] (ABl. L 106), die von denen der zuletzt genannten Richtlinie abweichen oder über diese hinausgehen — Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes und eines Pauschalbetrags
Tenor
1.
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 15. Juli 2004, Kommission/Frankreich (C-419/03), betreffend die Nichtumsetzung der Vorschriften der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates in ihr internes Recht ergeben, die von denen der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt abweichen oder über diese hinausgehen.
2.
Die Französische Republik wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften“ einen Pauschalbetrag von 10 Millionen Euro zu zahlen.
3.
Die Französische Republik trägt die Kosten.
4.
Die Tschechische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 95 vom 28.4.2007.
Full & Egal Universal Law Academy