24.5.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 128/14
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — J.C.M. Beheer BV/Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-124/07) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungsumsätzen - Versicherungsmakler und -vertreter)
(2008/C 128/22)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: J.C.M. Beheer BV
Beklagter: Staatssecretaris van Financiën
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Richtlinie (ABl. L 145, S. 1) — Dienstleistungen in Verbindung mit Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäften, die von Versicherungsmaklern und -vermittlern getätigt werden — Steuerpflichtiger, der als Unteragent im Namen eines Hauptagenten handelt
Tenor
Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein Versicherungsmakler oder -vertreter zu den Parteien des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags, zu dessen Abschluss er beiträgt, keine unmittelbare Verbindung, sondern nur eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen unterhält, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien steht und mit dem der Versicherungsmakler oder -vertreter vertraglich verbunden ist, es nicht ausschließt, dass die von dem Letztgenannten erbrachte Leistung nach dieser Bestimmung von der Mehrwertsteuer befreit wird.
(1) ABl. C 95 vom 28.4.2007.
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