28.8.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 234/2
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 29. Juni 2010 — Europäische Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau GmbH, Republik Finnland, Königreich Schweden
(Rechtssache C-139/07 P) (1)
(Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente, die Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betreffen - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten - Pflicht des betroffenen Organs zur Vornahme einer konkreten und individuellen Prüfung des Inhalts der im Zugangsantrag angeführten Dokumente)
2010/C 234/02
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Kreuschitz, P. Aalto und C. Docksey)
Andere Verfahrensbeteiligte: Technische Glaswerke Ilmenau GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold und N. Wimmer), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigten: J. Heliskoski), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: K. Wistrand, S. Johannesson und K. Petkovska)
Streithelfer zur Unterstützung der Technische Glaswerke Ilmenau GmbH: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: B. Weis Fogh),
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 14. Dezember 2006 in der Rechtssache T-237/02 (Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission), mit dem das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 28. Mai 2002 für nichtig erklärt hat, soweit damit der Klägerin der Zugang zu Dokumenten verweigert wird, die die Verfahren zur Prüfung der ihr gewährten staatlichen Beihilfen betreffen — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auf Beihilfeprüfverfahren — Pflicht des betroffenen Gemeinschaftsorgans, den Inhalt der im Antrag auf Akteneinsicht genannten Dokumente konkret und individuell zu prüfen
Tenor
1.
Die Nrn. 1 und 3 des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Dezember 2006, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission (T-237/02), werden aufgehoben.
2.
Die vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereichte Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 28. Mai 2002, soweit damit der Zugang zu Dokumenten verweigert wird, die die Verfahren zur Kontrolle der der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH gewährten staatlichen Beihilfen betreffen, wird abgewiesen.
3.
Die Technische Glaswerke Ilmenau GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission im ersten Rechtszug und im vorliegenden Rechtsmittelverfahren.
4.
Das Königreich Dänemark, die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 140 vom 23.6.2007.
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