13.9.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 236/2
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo de Madrid — Spanien) — Ecologistas en Acción-CODA/Ayuntamiento de Madrid
(Rechtssache C-142/07) (1)
(Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG - Prüfung der Umweltverträglichkeit von Projekten - Arbeiten zur Erneuerung und Verbesserung städtischer Straßen - Erfordernis)
(2008/C 236/03)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado Contencioso-Administrativo de Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ecologistas en Acción-CODA
Beklagter: Ayuntamiento de Madrid
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo de Madrid — Auslegung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) — Projekte über den Ausbau städtischer Verkehrswege in Gebieten mit sehr hoher Bevölkerungsdichte oder mit Auswirkungen auf historisch, kulturell und archäologisch bedeutsame Landschaften — Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wegen der Art, des Umfangs und der Auswirkungen der Projekte — Anwendbarkeit der im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-332/04, Kommission/Spanien, aufgestellten Kriterien
Tenor
Die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie eine Umweltverträglichkeitsprüfung der Projekte zur Erneuerung und Verbesserung städtischer Straßen vorschreibt, wenn es sich um Projekte im Sinne von Anhang I Nr. 7 Buchst. b oder c der Richtlinie oder um Projekte im Sinne von Anhang II Nr. 10 Buchst. e oder Nr. 13 erster Gedankenstrich der Richtlinie handelt, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Größe oder ihres Standorts und gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkung mit anderen Projekten erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
(1) ABl. C 129 vom 9.6.2007.
Full & Egal Universal Law Academy