5.6.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 148/5
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. April 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — E. Friz GmbH/Carsten von der Heyden
(Rechtssache C-215/08) (1)
(Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - Anwendungsbereich der Richtlinie 85/577/EWG - Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft - Widerruf)
2010/C 148/07
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: E. Friz GmbH
Beklagter: Carsten von der Heyden
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31) — Anwendungsbereich — Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft, dessen Hauptzweck in der Kapitalanlage besteht — Rechtsfolgen des Widerrufs
Tenor
1.
Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist auf einen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens geschlossenen Vertrag anwendbar, der den Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft betrifft, wenn der Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen.
2.
Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/577 steht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer nationalen Regel nicht entgegen, die besagt, dass im Falle des Widerrufs eines in einer Haustürsituation erklärten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft der Verbraucher gegen diese Gesellschaft einen Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben geltend machen kann, der nach dem Wert seines Anteils im Zeitpunkt des Ausscheidens aus diesem Fonds berechnet wird, und dass er dementsprechend möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich an den Verlusten des Fonds beteiligen muss.
(1) ABl. C 209 vom 15.8.2008.
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