21.3.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 69/5
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-150/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verspätete Zahlung der Eigenmittel - Geschuldete Verzugszinsen - Verbuchungsvorschriften - ATA-Verfahren)
(2009/C 69/06)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms und M. Afonso)
Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, J. A. Anjos und C. Guerra Santos)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 2, Art. 6 Abs. 2, Art. 9, Art. 10 und Art. 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) — Weigerung, bei verspäteter Zahlung der Eigenmittel im Rahmen des ATA-Verfahrens Verzugszinsen zu zahlen — Verbuchungsvorschriften
Tenor
1.
Die Portugiesische Republik hat durch die Weigerung, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgrund der verspäteten Zahlung von Eigenmitteln im Rahmen des ATA-Verfahrens geschuldete Verzugszinsen zu zahlen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2, Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Portugiesische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten drei Viertel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
4.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten im Übrigen selbst.
(1) ABl. C 117 vom 26.5.2007.
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