30.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 223/13
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Arcor AG & Co. KG (C-152/07), Communication Services TELE2 GmbH (C-153/07), Firma 01051 Telekom GmbH (C-154/07)/Bundesrepublik Deutschland
(Verbundene Rechtssachen C-152/07 bis C-154/07) (1)
(Telekommunikationssektor - Netze und Dienste - Umstrukturierung der Tarife - Art. 4c der Richtlinie 90/388/EWG - Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 97/33/EG - Art. 12 Abs. 7 der Richtlinie 98/61/EG - Regulierungsbehörde - Unmittelbare Wirkung von Richtlinien - Dreiecksverhältnis)
(2008/C 223/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Arcor AG & Co. KG (C-152/07), Communication Services TELE2 GmbH (C-153/07), Firma 01051 Telekom GmbH (C-154/07)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Beteiligte: Deutsche Telekom AG
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) — Auslegung der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (ABl. L 192, S. 10) und der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (ABl. L 199, S. 32) — Nationale Rechtsvorschriften, die neben den kostenorientierten Zusammenschaltungsgebühren einen finanziellen Beitrag der anderen Betreiber vorsehen, der das dem marktbeherrschenden Betreiber durch die Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses entstehende Defizit ausgleichen soll — Pflicht der Mitgliedstaaten zur Beseitigung der Hindernisse für die Umstrukturierung der Tarife durch die etablierten Telekommunikationsorganisationen infolge der Zusammenschaltung von Netzen — Möglichkeit für einen Einzelnen, sich vor einem mitgliedstaatlichen Gericht auf die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie zu berufen, um die Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung zu erreichen, die eine finanzielle Verpflichtung gegenüber einem anderen Einzelnen vorsieht
Tenor
1.
Art. 12 Abs. 7 der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) in der durch die Richtlinie 98/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 geänderten Fassung und Art. 4c der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste in der durch die Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 geänderten Fassung in Verbindung mit den Erwägungsgründen 5 und 20 der Richtlinie 96/19 sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regulierungsbehörde einen Betreiber eines mit einem öffentlichen Netz zusammengeschalteten Verbindungsnetzes nicht verpflichten darf, für das Jahr 2003 an den marktbeherrschenden Betreiber des Teilnehmernetzes einen zu einem Zusammenschaltungsentgelt hinzukommenden Anschlusskostenbeitrag zum Ausgleich des Defizits zu leisten, das dem Teilnehmernetzbetreiber durch die Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses entsteht.
2.
Art. 4c der Richtlinie 90/388 in der durch die Richtlinie 96/19 geänderten Fassung und Art. 12 Abs. 7 der Richtlinie 97/33 in der durch die Richtlinie 98/61 geänderten Fassung entfalten unmittelbare Wirkung, und ein Einzelner kann sich vor einem nationalen Gericht unmittelbar auf sie berufen, um gegen eine Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde vorzugehen.
(1) ABl. C 140 vom 23.6.2007.
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