20.12.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 327/2
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. November 2008 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-155/07) (1)
(Nichtigkeitsklage - Beschluss 2006/1016/EG - Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 179 EG - Art. 181a EG - Vereinbarkeit)
(2008/C 327/03)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: R. Passos, A. Baas und D. Gauci)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Arpio Santacruz, M. Sims und D. Canga Fano)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu und F. Dintilhac)
Gegenstand
Nichtigkeitsklage — Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414, S. 95) — Wahl der Rechtsgrundlage — Art. 181a EG — Beschluss, der im Wesentlichen Entwicklungsländer betrifft — Notwendigkeit der Berufung auf eine zweifache Rechtsgrundlage — Art. 179 EG und 181a EG
Tenor
1.
Der Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft wird für nichtig erklärt.
2.
Die Wirkungen des Beschlusses 2006/1016 werden hinsichtlich der Finanzierungen durch die Europäische Investitionsbank aufrechterhalten, die bis zum Inkrafttreten eines neuen Beschlusses binnen zwölf Monaten ab der Verkündung des vorliegenden Urteils auf der geeigneten Rechtsgrundlage, nämlich Art. 179 EG in Verbindung mit Art. 181a EG, vorgenommen werden.
3.
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten mit Ausnahme der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
4.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 155 vom 7.7.2007.
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