21.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/9
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich
(Rechtssache C-161/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - Nationale Regelung, die Bedingungen für die Eintragung von Gesellschaften auf Antrag von Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten festlegt - Verfahren zur Feststellung der Selbständigkeit)
(2009/C 44/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und G. Braun)
Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer und M. Winkler)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigter: D. Kriaučiūnas)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 43 EG — Nationale Rechtsvorschriften, die die Voraussetzungen für die Eintragung von Unternehmen von Drittstaatsangehörigen festlegen und auch auf tschechische, estnische, lettische, litauische, ungarische, polnische, slowenische und slowakische Staatsangehörige anwendbar sind — Für alle Gesellschafter einer Personengesellschaft und Minderheitsgesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Arbeitsleistungen erbringen, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, vorgeschriebenes Verfahren zur Feststellung der Selbständigkeit des Antragstellers, in dem dieser seinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens, das er eintragen lassen will, nachweisen muss
Tenor
1.
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen, dass sie für die Eintragung von Gesellschaften ins Firmenbuch (Handelsregister) auf Antrag von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind — mit Ausnahme der Republik Zypern und der Republik Malta –, die Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Minderheitsgesellschafter eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind, die Feststellung ihrer Selbständigkeit durch das Arbeitsmarktservice oder die Vorlage eines Befreiungsscheins verlangt.
2.
Die Republik Österreich trägt die Kosten.
(1) ABl. C 140 vom 23.6.2007.
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