5.7.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 171/8
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Mai 2008 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Ampliscientifica Srl, Amplifin SpA/Ministero dell'Economia e delle Finanze, Agenzia delle Entrate
(Rechtssache C-162/07) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtige - Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 - Mutter- und Tochtergesellschaften - Umsetzung der Regelung über einen einzigen Steuerpflichtigen durch den Mitgliedstaat - Voraussetzungen - Folgen)
(2008/C 171/14)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Ampliscientifica Srl, Amplifin SpA
Beklagte: Ministero dell'Economia e delle Finanze, Agenzia delle Entrate
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Corte suprema di cassazione — Auslegung von Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — „Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen miteinander verbunden sind“ — Begriff, der genau genug ist, um den Mitgliedstaaten die Anwendung des vorgesehenen Mehrwertsteuersystems zu ermöglichen? — Begriff der Beziehung — Nationale Vorschriften, die das Bestehen einer Beziehung zur Verhinderung von Rechtsmissbräuchen von einer Mindestdauer abhängig machen
Tenor
1.
Bei Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage handelt es sich um eine Norm, deren Umsetzung durch einen Mitgliedstaat die vorherige Konsultation des Beratenden Ausschusses für die Mehrwertsteuer durch den Mitgliedstaat und den Erlass einer nationalen Regelung voraussetzt, die es im Inland ansässigen Personen, insbesondere Gesellschaften, die rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, gestattet, nicht mehr als getrennte Mehrwertsteuerpflichtige, sondern zusammen als ein Steuerpflichtiger behandelt zu werden, dem allein eine persönliche Identifikationsnummer für diese Steuer zugeteilt wird und der allein infolgedessen Mehrwertsteuererklärungen abgeben kann. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende diese Kriterien erfüllt, wobei eine nationale Regelung, die diese Kriterien erfüllen sollte, ohne vorherige Konsultation des Beratenden Ausschusses für die Mehrwertsteuer eine Umsetzung unter Verstoß gegen das in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388 aufgestellte Verfahrenserfordernis wäre.
2.
Der Grundsatz der Steuerneutralität steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die sich darauf beschränkte, Steuerpflichtige, die sich für ein System von vereinfachter Mehrwertsteuererklärung und -zahlung entscheiden möchten, danach unterschiedlich zu behandeln, ob das Mutterunternehmen oder die Muttergesellschaft mindestens seit Beginn des dem Jahr der Erklärung vorangegangenen Kalenderjahrs mehr als 50 % der Aktien oder Anteile an den untergeordneten Personen hält oder diese Voraussetzungen im Gegenteil erst nach diesem Zeitpunkt erfüllt. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine solche Regelung darstellt. Darüber hinaus stehen weder das Rechtsmissbrauchsverbot noch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einer solchen Regelung entgegen.
(1) ABl. C 140 vom 23.6.2007.
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