30.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 223/14
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Deutschland)) — Emirates Airlines Direktion für Deutschland/Diether Schenkel
(Rechtssache C-173/07) (1)
(Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Entschädigung der Fluggäste im Fall der Annullierung eines Fluges - Geltungsbereich - Art. 3 Abs. 1 Buchst. a - Begriff „Flug“)
(2008/C 223/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Emirates Airlines Direktion für Deutschland
Beklagter: Diether Schenkel
Gegenstand
Auslegung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) — Begriff „Abflug“ — Hin- und Rückflugticket für Flug von einem Mitgliedstaat nach einem Drittstaat — Annullierung des Rückflugs
Tenor
Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass er nicht auf den Fall einer Hin- und Rückreise anwendbar ist, bei der die Fluggäste, die ursprünglich auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des EG-Vertrags unterliegt, einen Flug angetreten haben, zu diesem Flughafen mit einem Flug ab einem Flughafen in einem Drittstaat zurückreisen. Der Umstand, dass Hin- und Rückflug gemeinsam gebucht werden, wirkt sich auf die Auslegung dieser Bestimmung nicht aus.
(1) ABl. C 155 vom 7.7.2007.
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