16.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 11/2
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-199/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 93/38/EWG - Vergabebekanntmachung - Erstellung einer Studie - Kriterien für den automatischen Ausschluss - Eignungs- und Zuschlagskriterien)
2010/C 11/02
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und D. Kukovec)
Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: D. Tsagkaraki als Bevollmächtigte im Beistand von K. Christodoulou, dikigoros)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 4 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 2 sowie 34 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199, S. 84) sowie gegen die Art. 12 und 49 EG — Auswahl der Bewerber in einem nicht offenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren — Ausschlusskriterien
Tenor
1.
Die Hellenische Republik hat zum einen wegen des in Abschnitt III Nr. 2.1.3 Buchst. b Abs. 2 der am 16. Oktober 2003 von der ERGA OSE AE veröffentlichten Vergabebekanntmachung mit den Nrn. 2003/S 205-185214 und 2003/S 206-186119 vorgesehenen Ausschlusses von ausländischen Beratungsfirmen und Beratern, die in den sechs Monaten vor der Bekundung ihres Interesses an der Teilnahme an dem in der streitigen Vergabebekanntmachung genannten Wettbewerb ihr Interesse an der Teilnahme an Ausschreibungsverfahren der ERGA OSE AE bekundet und Qualifikationen angegeben haben, die anderen als den im vorliegenden Wettbewerb verlangten Zeugniskategorien entsprechen, und zum anderen wegen der fehlenden Unterscheidung zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien in Abschnitt IV Nr. 2 dieser Vergabebekanntmachung gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 Abs. 2 und 34 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor verstoßen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Hellenische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 197 vom 2.8.2008.
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