6.12.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 313/6
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Alfonso Luigi Marra/Eduardo de Gregorio (C-200/07), Antonio Clemente (C-201/07)
(Verbundene Rechtssache C-200/07 und C-201/07) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Europäisches Parlament - Flugblatt mit beleidigenden Äußerungen eines Mitglieds des Europäische Parlaments - Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens - Immunität der Mitglieder des Europäischen Parlaments)
(2008/C 313/09)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Alfonso Luigi Marra
Beklagter: Eduardo de Gregorio (C-200/07), Antonio Clemente (C-201/07)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Auslegung von Art. 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 152 vom 13.7.1967, S. 13) und Art.6 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments (ABl. L 44 vom 19.2.1997, S. 1) — Klage auf Ersatz des immateriellen Schadens, der durch beleidigende Äußerungen eines Mitglieds des Europäischen Parlaments entstanden sein soll — Zuständigkeit des Zivilrichters für die Entscheidung über das Bestehen der Immunität bei Fehlen einer Entscheidung des Europäischen Parlaments
Tenor
Die Gemeinschaftsvorschriften über die Befreiungen der Mitglieder des Europäischen Parlaments sind dahin auszulegen, dass im Rahmen einer gegen einen Europaabgeordneten wegen dessen Äußerungen erhobenen Schadensersatzklage
—
das nationale Gericht, das über diese Klage zu entscheiden hat, wenn es keine Informationen über einen Antrag des Abgeordneten beim Europäischen Parlament auf Schutz der Immunität nach Art. 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 erhalten hat, nicht verpflichtet ist, das Europäische Parlament zu ersuchen, sich zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Immunität zu äußern;
—
das nationale Gericht, wenn es darüber unterrichtet wird, dass der Abgeordnete beim Europäischen Parlament einen Antrag auf Schutz dieser Immunität im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung gestellt hat, das Gerichtsverfahren aussetzen und das Europäische Parlament ersuchen muss, so rasch wie möglich Stellung zu nehmen;
—
das nationale Gericht, wenn es die Auffassung vertritt, dass der Abgeordnete die Immunität nach Art. 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften genießt, die Klage gegen den betreffenden Europaabgeordneten abweisen muss.
(1) ABl. C 229 vom 17.9.2005.
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