21.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/11
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Michaniki AE/Ethniko Symvoulio Radiotileorasis, Ypourgos Epikrateias
(Rechtssache C-213/07) (1)
(Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie 93/37/EWG - Art. 24 - Gründe für einen Ausschluss von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren - Nationale Maßnahmen, mit denen eine Unvereinbarkeit des Sektors der öffentlichen Bauarbeiten mit dem der Informationsmedien eingeführt wird)
(2009/C 44/18)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Symvoulio tis Epikrateias
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Michaniki AE
Beklagte: Ethniko Symvoulio Radiotileorasis, Ypourgos Epikrateias
Beteiligte: Elliniki Technodomiki Techniki Ependytiki Viomichaniki AE, Rechtsnachfolgerin der Pantechniki AE, Syndesmos Epicheiriseon Periodikou Typou,
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Auslegung des Art. 24 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) — Abschließende oder nicht abschließende Aufzählung der Gründe für den Auschluss eines Unternehmers von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
Tenor
1.
Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in der durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass darin die auf objektive Erwägungen in Bezug auf die berufliche Eignung gestützten Gründe erschöpfend aufgezählt sind, die den Ausschluss eines Unternehmers von der Teilnahme an einem öffentlichen Bauauftrag rechtfertigen können. Diese Richtlinie hindert jedoch einen Mitgliedstaat nicht daran, weitere Ausschlussmaßnahmen vorzusehen, die gewährleisten sollen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter sowie der Grundsatz der Transparenz beachtet werden, sofern diese Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
2.
Das Gemeinschaftsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Vorschrift entgegensteht, mit der in Verfolgung der legitimen Ziele der Gleichbehandlung der Bieter und desjenigen der Transparenz im Rahmen der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge eine unwiderlegbare Vermutung eingeführt wird, dass die Eigenschaft eines Eigentümers, eines Gesellschafters, eines Hauptaktionärs oder einer Führungskraft eines im Sektor der Informationsmedien tätigen Unternehmens mit der Eigenschaft eines Eigentümers, eines Gesellschafters, eines Hauptaktionärs oder einer Führungskraft eines Unternehmens, das gegenüber dem Staat oder einer juristischen Person des öffentlichen Sektors im weiteren Sinne mit der Ausführung von Bauarbeiten oder Lieferungen oder Dienstleistungen betraut ist, unvereinbar ist.
(1) ABl. C 140 vom 23.6.2007.
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