8.11.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 285/8
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. September 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Jörn Petersen/Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich
(Rechtssache C-228/07) (1)
(Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und g, 10 Abs. 1 und 69 - Freizügigkeit - Art. 39 EG und 42 EG - Gesetzliche Pensions- oder Unfallversicherung - Versicherungsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit - Vorschuss an arbeitslose Antragsteller - Qualifizierung der Leistung als „Leistung bei Arbeitslosigkeit“ oder als „Leistung bei Invalidität“ - Wohnorterfordernis)
(2008/C 285/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof (Österreich)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Jörn Petersen
Beklagte: Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgerichtshof — Auslegung von Art. 39 EG und Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und g der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) — Einstufung als Leistung bei Arbeitslosigkeit oder Leistung bei Invalidität einer Geldleistung der Arbeitslosenversicherung, die weder die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers noch dessen Arbeitsbereitschaft voraussetzt und die bis zur endgültigen Entscheidung vorschussweise lediglich solchen Arbeitslosen gewährt wird, die zuvor wegen geminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit eine Leistung aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung beantragt haben — Nationale Regelung, nach der der Anspruch auf diese Leistung ruht, wenn sich der betreffende Arbeitslose in einem anderen Mitgliedstaat aufhält
Tenor
1.
Eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist als „Leistung bei Arbeitslosigkeit“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung anzusehen.
2.
Art. 39 EG ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat untersagt, die Gewährung einer Leistung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die als „Leistung bei Arbeitslosigkeit“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen ist, von der Bedingung abhängig zu machen, dass die Empfänger ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats haben, sofern der Mitgliedstaat nichts dafür beigebracht hat, dass ein solches Erfordernis objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.
(1) ABl. C 170 vom 21.7.2007.
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