21.3.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 69/5
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-230/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/22/EG - Elektronische Kommunikation - Einheitliche europäische Notrufnummer - Anruferstandort - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
(2009/C 69/07)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: W. Wils und M. Shotter)
Beklagter: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. M. Wissels)
Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Beklagten: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigter: D. Kriaučiūnas)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) nachzukommen
Tenor
1.
Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen, dass es den Notrufstellen bei den unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 durchgeführten Anrufen nicht — soweit dies technisch möglich wäre — Informationen zum Anruferstandort übermittelt.
2.
Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.
3.
Die Republik Litauen trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 155 vom 7.7.2007.
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