22.11.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/8
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Respublikos Konstitucinis Teismas — Litauen) — Verfahren der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Julius Sabatauskas u. a.
(Rechtssache C-239/07) (1)
(Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2003/54/EG - Art. 20 - Übertragungs- und Verteilernetze - Zugang Dritter - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Freier Zugang Dritter zu den Übertragungs- und Verteilernetzen für Elektrizität)
(2008/C 301/15)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos Respublikos Konstitucinis Teismas
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Julius Sabatauskas u. a.
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Lietuvos respublikos konstitucinis teismas — Art. 20 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG — Erklärungen zu Stilllegungen und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen (ABl. L 176, S. 37) — Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit der Richtlinie, die dem Verbraucher nur Zugang zum Übertragungsnetz gewährt, wenn zuvor ein Versorgungsnetzbetreiber den Zugang zu den Verteilernetzen verweigert hat
Tenor
1.
Art. 20 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG ist dahin auszulegen, dass er die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nur insoweit festlegt, als sie den Zugang zu den Stromübertragungs- oder -verteilernetzen, nicht aber den Anschluss Dritter an diese betreffen, und dass er nicht vorsieht, dass die Netzzugangsregelung, die die Mitgliedstaaten einzuführen haben, dem zugelassenen Kunden die Möglichkeit einräumen muss, nach seinem Ermessen die Art von Netz zu wählen, an die er sich anschließen möchte.
2.
Der genannte Art. 20 ist zudem dahin auszulegen, dass er innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, wonach die Anlagen eines zugelassenen Kunden nur dann an ein Übertragungsnetz angeschlossen werden dürfen, wenn der Betreiber eines Verteilernetzes sich wegen feststehender technischer oder betrieblicher Anforderungen weigert, die Anlagen des zugelassenen Kunden, die in dem in seiner Lizenz bestimmten Gebiet liegen, an sein Netz anzuschließen. Das nationale Gericht hat allerdings zu prüfen, ob die Einführung und Anwendung dieser Regelung aufgrund objektiver Kriterien und ohne Diskriminierung zwischen den Netzbenutzern erfolgt.
(1) ABl. C 170 vom 21.7.2007.
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