19.6.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 161/3
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. April 2010 — Europäische Kommission/Königreich Schweden
(Rechtssache C-246/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 10 EG und 300 Abs. 1 EG - Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe - Einseitiger Vorschlag eines Mitgliedstaats, einen Stoff in Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen aufzunehmen)
2010/C 161/03
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Valero Jordana und C. Tufvesson)
Beklagter: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Kruse und A. Falk)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: C. Pilgaard Zinglersen und R. Holdgaard), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. M. Wissels und D. J. M. de Grave), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: J. Heliskoski), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: V. Jackson als Bevollmächtigte im Beistand von D. Anderson, QC)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 10 EG und Art. 300 Abs. 1 EG — Einseitiger Vorschlag, die Substanz Perfluoroctansulfonat in Anlage A des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe aufzunehmen
Tenor
1.
Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 10 EG verstoßen, dass es einseitig vorgeschlagen hat, den Stoff Perfluoroctansulfonat in Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe aufzunehmen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Das Königreich Schweden trägt die Kosten der Europäischen Kommission.
4.
Das Königreich Dänemark, das Königreich der Niederlande, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 183 vom 4.8.2007.
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