20.6.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 141/3
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer Kammer) vom 2. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona — Spanien) — Pedro IV Servicios, S.L./Total España SA
(Rechtssache C-260/07) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG - Alleinbezugsvertrag für Kraft und Brennstoffe - Freistellung - Verordnung [EWG] Nr. 1984/83 - Art. 12 Abs. 2 - Verordnung [EG] Nr. 2790/1999 - Art. 4 Buchst. a und 5 Buchst. a - Dauer der Ausschließlichkeit - Festsetzung des Endverkaufspreises)
2009/C 141/04
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Provincial de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Pedro IV Servicios, S.L.
Beklagte: Total España SA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Audiencia Provincial de Barcelona — Auslegung des Art. 81 Abs. 1 Buchst. a EG, des achten Erwägungsgrundes und der Art. 10 und 12 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. L 173, S. 5) sowie der Art. 4 Buchst. a und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 336, S. 21) — Alleinvertriebsvertrag für Kraft- und Treibstoffe zwischen einem Lieferanten und einem Tankstellenbetreiber — Eigentum des Lieferant Eigentümer am Grundstück und den Tankstellenanlagen als Notwendigkeit oder Befugnis des Lieferanten, die Tankstelle an einen Wiederverkäufer, der Eigentümer des Grundstücks ist, zu verpachten als ausreichendes Merkmal — Beschränkung der Freiheit des Wiederverkäufers bei der Festlegung des Verkaufspreises
Tenor
1.
Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1582/97 der Kommission vom 30. Juli 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Anwendung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahmeregelung nicht voraussetzte, dass der Lieferant Eigentümer des Grundstücks war, auf dem er die Tankstelle gebaut hatte, die er an den Wiederverkäufer verpachtete.
2.
Art. 5 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ist dahin auszulegen, dass die Anwendung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahmeregelung voraussetzt, dass der Lieferant Eigentümer sowohl der Tankstelle, die er dem Wiederverkäufer vermietet oder verpachtet, als auch des Grundstücks ist, auf dem die Tankstelle steht, oder dass er die Tankstelle und das Grundstück, wenn er nicht der Eigentümer ist, von nicht mit dem Wiederverkäufer verbundenen Dritten gemietet oder gepachtet hat.
3.
Den Endverkaufspreis betreffende Vertragsklauseln wie die im Ausgangsverfahren können unter die Gruppenfreistellung nach der Verordnung Nr. 1984/83 in der durch die Verordnung Nr. 1582/97 geänderten Fassung und nach der Verordnung Nr. 2790/1999 fallen, wenn der Lieferant lediglich einen Höchstverkaufspreis festsetzt oder einen Verkaufspreis empfiehlt und der Wiederverkäufer daher tatsächlich die Möglichkeit hat, den Endverkaufspreis festzulegen. Dagegen können solche Klauseln dann nicht unter die genannten Freistellungen fallen, wenn sie unmittelbar oder auf mittelbare oder verschleierte Art und Weise auf die Festlegung des Endverkaufspreises oder auf die Vorgabe eines Mindestpreises durch den Lieferanten hinauslaufen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung sämtlicher Klauseln in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang und des Verhaltens der Vertragsparteien zu prüfen, ob der Wiederverkäufer derartigen Zwängen unterliegt.
(1) ABl. C 183 vom 4.8.2007.
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