26.1.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 22/17
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 29. November 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-263/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung - Richtlinie 96/61/EG - Art. 9 Abs. 4 - Art. 13 Abs. 1 - Anhang I - Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - Begriffe „beste verfügbare Techniken“ und „regelmäßige Überprüfung der Auflagen für die Betriebsgenehmigung“)
(2008/C 22/33)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und J.-B. Laignelot)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: C. Schiltz)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Fehlerhafte Umsetzung der Art. 9 Abs. 4 und 13 Abs. 1 sowie des Anhangs I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26) — Begriffe „beste verfügbare Techniken“ und „regelmäßige Überprüfung“ der Auflagen für die Betriebsgenehmigung
Tenor
1.
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen, dass es die Art. 9 Abs. 4 und 13 Abs. 1 sowie Anhang I der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.
2.
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
(1) ABl. C 211 vom 8.9.2007.
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