29.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 79/9
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 31. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-264/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/60/EG - Wasserschutz und -bewirtschaftung - Nichterstellung der vorgesehenen Analysen - Keine Übermittlung der erforderlichen zusammenfassenden Berichte)
(2008/C 79/16)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und M. Konstantinidis)
Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Skandalou)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 5 Abs. 1 und 15 Abs. 2 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) — Nichtvorlage zusammenfassender Berichte über die Analysen gemäß Art. 5 in Bezug auf bestimmte Flussgebietseinheiten — Nichterstellung der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Analysen und Studien
Tenor
1.
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, dass sie nicht für jede in ihrem Hoheitsgebiet befindliche Flussgebietseinheit eine Analyse ihrer Merkmale, eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers sowie eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung entsprechend den technischen Spezifikationen gemäß den Anhängen II und III dieser Richtlinie vorgenommen hat, und sie hat dadurch, dass sie keine zusammenfassenden Berichte über die Analysen gemäß Art. 5 unterbreitet hat, auch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 2 dieser Richtlinie verstoßen.
2.
Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 170 vom 21.7.2007.
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