21.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/12
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 22. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-283/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 75/442/EWG - Art. 1 - Begriff „Abfall“ - Schrott, der zur Verwendung bei Tätigkeiten im Eisen- und Stahlbereich bestimmt ist - Brennstoff aus hochwertigen Abfällen - Fehlerhafte Umsetzung)
(2009/C 44/20)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Zadra und J.-B. Laignelot)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Braguglia und G. Fiengo, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 47) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung — Brennstoff aus Abfällen (RDF) und Schrott, der zur Verwendung bei Tätigkeiten im Eisen- und Stahlbereich bestimmt ist — Ausschluss vom Anwendungsbereich des nationalen Umsetzungsgesetzes
Tenor
1.
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung verstoßen, dass sie Bestimmungen erlassen und beibehalten hat, die wie
—
Art. 1 Abs. 25 bis 27 und 29 Buchst. a des Gesetzes Nr. 308 vom 15. Dezember 2004 betreffend die Übertragung der Änderung, Koordinierung und Ergänzung der Gesetzgebung im Umweltbereich und im Bereich unmittelbar anwendbarer Maßnahmen auf die Regierung und
—
Art. 1 Abs. 29 Buchst. b des Gesetzes Nr. 308 vom 15. Dezember 2004 sowie die Art. 183 Abs. 1 Buchst. s und 229 Abs. 2 des Decreto legislativo Nr. 152 vom 3. April 2006 zum Erlass von Umweltbestimmungen
bestimmten Schrott, der zur Verwendung bei Tätigkeiten im Eisen- und Stahlbereich bestimmt ist, und Brennstoff aus hochwertigen Abfällen (CDR-Q) von vornherein dem Anwendungsbereich der zur Umsetzung der genannten Richtlinie ergangenen italienischen Rechtsvorschriften über Abfälle entziehen.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 199 vom 25.8.2007.
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