22.11.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/9
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. September 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [Chancery Division] — Vereinigtes Königreich) — The Commissioners of Her Majesty's Revenue & Customs/Isle of Wight Council, Mid-Suffolk District Council, South Tyneside Metropolitan Borough Council, West Berkshire District Council
(Rechtssache C-288/07) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 - Tätigkeiten einer Einrichtung des öffentlichen Rechts - Bewirtschaftung gebührenpflichtiger Parkeinrichtungen - Wettbewerbsverzerrungen - Bedeutung der Begriffe „führen würde“ und „größere“)
(2008/C 301/16)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice (Chancery Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Commissioners of Her Majesty's Revenue & Customs
Beklagte: Isle of Wight Council, Mid-Suffolk District Council, South Tyneside Metropolitan Borough Council, West Berkshire District Council
Gegenstand
Auslegung von Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Tätigkeiten oder Leistungen einer öffentlichen Einrichtung, die sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausübt oder erbringt — Kostenpflichtige Parkeinrichtungen abseits öffentlicher Straßen — Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige, die zu Wettbewerbsverzerrungen führt — Begriff der Wettbewerbsverzerrungen — Beurteilungskriterien
Tenor
1.
Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die Frage, ob die Behandlung von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig werden, als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, mit Bezug auf die fragliche Tätigkeit als solche zu beurteilen ist, ohne dass sich diese Beurteilung auf einen lokalen Markt im Besonderen bezieht.
2.
Der Begriff „führen würde“ im Sinne des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass er nicht nur den gegenwärtigen, sondern auch den potenziellen Wettbewerb umfasst, sofern die Möglichkeit für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer, in den relevanten Markt einzutreten, real und nicht rein hypothetisch ist.
3.
Der Begriff „größere“ im Sinne des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin zu verstehen, dass die gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbsverzerrungen mehr als unbedeutend sein müssen.
(1) ABl. C 199 vom 25.8.2007.
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