20.6.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 141/5
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-292/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Nicht ordnungsgemäße oder unvollständige Umsetzung - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
2009/C 141/07
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky, D. Kukovec und M. Konstantinidis)
Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: D. Haven und J.-C. Halleux)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) nachzukommen
Tenor
1.
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um Art. 1 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit Anhang I sowie Art. 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8 Buchst. a Ziff. i und iii, Art. 23 Abs. 2, Art. 30 Abs. 2 bis 4, Art. 31 Abs. 1 Buchst. c, Art. 38 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Buchst. d, Art. 44 Abs. 2 Unterabs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, Art. 46 Abs. 1, Art. 48 Abs. 2 Buchst. f, Art. 55 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. d und e und Abs. 3, Art. 67 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3, Art. 68 Buchst. a Abs. 1, Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 dieser Richtlinie umzusetzen oder vollständig und/oder ordnungsgemäß umzusetzen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
(1) ABl. C 211 vom 8.9.2007.
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