7.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/5
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Regensburg — Deutschland) — Strafverfahren gegen Klaus Bourquain
(Rechtssache C-297/07) (1)
(Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - Verbot der Doppelbestrafung - Geltungsbereich - Verurteilung in Abwesenheit wegen derselben Tat - Begriff der rechtskräftigen Aburteilung - Nationale Verfahrensvorschriften - Begriff der nicht mehr vollstreckbaren Sanktion)
(2009/C 32/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Regensburg
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Klaus Bourquain
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Landgericht Regensburg — Auslegung von Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000 L 239, S. 19) — Auslegung des Verbots der Doppelbestrafung — Verurteilung in Abwesenheit wegen derselben Tat — Fehlende Vollstreckung und Verurteilung, die unter eine spätere Generalamnestie fällt
Tenor
Das in Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen niedergelegte Verbot der Doppelbestrafung findet auf ein Strafverfahren Anwendung, das in einem Vertragsstaat wegen einer Tat eingeleitet wird, für die der Angeklagte bereits in einem anderen Vertragsstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, auch wenn die Strafe, zu der er verurteilt wurde, nach dem Recht des Urteilsstaats wegen verfahrensrechtlicher Besonderheiten, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, nie unmittelbar vollstreckt werden konnte.
(1) ABl. C 211 vom 8.9.2007.
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