30.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/3
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — PAGO International GmbH/Tirolmilch registrierte Genossenschaft mbH
(Rechtssache C-301/07) (1)
(Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c - In der Gemeinschaft bekannte Marke - Geografische Ausdehnung der Bekanntheit)
2010/C 24/04
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: PAGO International GmbH
Beklagte: Tirolmilch registrierte Genossenschaft mbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof — Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) — Rechte des Inhabers einer in der Gemeinschaft bekannten Marke — Nur in einem Mitgliedstaat bekannte Marke — Schutz der Marke in der gesamten Gemeinschaft oder nur in einem Mitgliedstaat
Tenor
Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke ist dahin auszulegen, dass eine Gemeinschaftsmarke, um in den Genuss des von dieser Vorschrift vorgesehenen Schutzes zu kommen, bei einem wesentlichen Teil des Publikums, das von den durch sie erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, in einem wesentlichen Teil des Gemeinschaftsgebiets bekannt sein muss und dass das Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats angesichts der Umstände des Ausgangsverfahrens als wesentlicher Teil des Gemeinschaftsgebiets angesehen werden kann.
(1) ABl. C 223 vom 22.9.2007.
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